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Bundeskartellamt leitet Verfahren ein: Hat Apple eine markt­über­g­rei­fende Bedeu­tung?

21.06.2021

Apple-Store in Hongkong

(c) hanohiki - stock.adobe.com

Das Bundeskartellamt hat auf Grundlage einer neuen Vorschrift für Digitalkonzerne ein Verfahren gegen Apple eingeleitet. Vergleichbare Verfahren laufen bereits gegen Facebook, Amazon und Google.

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Am Montag hat das Bundeskartellamt (BKartA) ein Verfahren gegen Apple eingeleitet. Es überprüft die marktübergreifende Bedeutung des Technologieunternehmens für den Wettbewerb. Apple ist nach Facebook, Amazon und Google das vierte große Digitalunternehmen, gegen das das Amt nach den neuen kartellrechtlichen Vorschriften vorgeht.

Grundlage der Verfahren ist § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Norm ist erst Anfang 2021 mit der Novelle des GWB (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. So kann das Kartellamt leichter gegen Wettbewerbsverzerrungen vorgehen, wenn marktbeherrschende Digitalunternehmen ihre Position ausnutzen. Das BKartA kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Am Montag begann die erste Stufe des Verfahrens gegen Apple, die Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung. Ein Anhaltspunkt für eine solche Position eines Unternehmens kann ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem sein. Entsprechende Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar.

"Digitales Ökosystem über mehrere Märkte?"

Andreas Mundt, Präsident des BKartA, sagt: "Wir werden jetzt prüfen, ob Apple rund um das iPhone mit dem proprietären Betriebssystem iOS ein digitales Ökosystem über mehrere Märkte errichtet hat. Apple stellt Tablets, Computer und Wearables her und vertreibt eine Reihe gerätebezogener Services und Dienstleistungen. Neben verschiedenen Hardware-Produkten des Konzerns sind im Geschäftsbereich Services der App Store, die iCloud, AppleCare, Apple Music, Apple Arcade, Apple TV+ sowie weitere Dienstleistungen und Services zusammengefasst."

Das Amt werde sich neben der Stellung des Konzerns in diesen Bereichen unter anderem auch mit der weitreichenden Integration über mehrere Marktstufen, der technologischen und finanziellen Ressourcenstärke des Unternehmens sowie seinem Zugang zu Daten beschäftigen. Ein Schwerpunkt der Ermittlungen werde auf dem Betrieb des App Stores liegen, da dieser Apple vielfach befähige, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen.

"Wir freuen uns darauf, unseren Ansatz mit dem Bundeskartellamt zu diskutieren und einen offenen Dialog über alle Bedenken zu führen", äußerte sich Apple am Montag gegenüber der dpa. Der Konzern sei "stolz darauf, ein Motor für Innovation und Arbeitsplätze zu sein", heißt es weiter. Allein die iOS-Plattform unterstütze mehr als 250.000 Arbeitsplätze in Deutschland.

Weiteres Verfahren droht

Das BKartA beabsichtigt nach eigenen Angaben, sich in einem möglichen weiteren Verfahren konkrete Verhaltensweisen von Apple genauer anzusehen. Dem Amt lägen verschiedene Beschwerden über potenziell wettbewerbsgefährdende Praktiken vor. Dazu zählt unter anderem eine Verbändebeschwerde aus der Werbe- und Medienbranche, die sich gegen Apples Tracking-Einschränkung von Nutzern im Zusammenhang mit der Einführung des Betriebssystems iOS 14.5 richtet. Eine weitere Beschwerde betrifft die ausschließliche Vorinstallation von konzerneigenen Anwendungen – dies könnte ein Unterfall einer nach § 19a GWB verbotenen Selbstbevorzugung sein.

Außerdem kritisieren App-Entwickler den Zwang zur Nutzung des Apple-eigenen Systems für In-App-Käufe sowie die damit verbundene Provisionshöhe von 30 Prozent.

Zudem werden die damit in Zusammenhang stehenden Marketingbeschränkungen im App Store thematisiert. Letztgenannte Beschwerde weist Parallelen zum laufenden Verfahren der Europäischen Kommission gegen Apple wegen der Beschränkungen des Streamingdienstes Spotify und einer entsprechenden Bevorzugung eigener Dienste auf. Das BKartA kündigte an, sich insoweit ggf. mit der Europäischen Kommission sowie weiteren Wettbewerbsbehörden in Verbindung zu setzen. 

Über die Einleitung eines weiteren Verfahrens ist nach Angaben des BKartA noch nicht entschieden worden.


fkr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Bundeskartellamt leitet Verfahren ein: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45256 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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