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Umstrittene Wortmarke "Black Friday": Schwarzer Freitag für das Mar­ken­recht

29.11.2019

Frau mit Einkaufstüten

© Seventyfour - stock.adobe.com

Der Freitag ist ein Festtag für Schnäppchenjäger: Geschäfte und Online-Shops locken am Black Friday mit besonders hohen Rabatten. Dabei tobt seit Jahren ein heftiger Rechtsstreit um die Marke "Black Friday". Ein Ende ist nicht absehbar.

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Der Freitag nach dem amerikanischen Erntedankfest Thanksgiving markiert dort traditionell den Beginn des Weihnachtsgeschäfts. Unter dem Namen "Black Friday" werben Händler mit Sonderaktionen um Kundschaft, nicht mehr nur in den USA, sondern inzwischen auch in Deutschland.

Allerdings versucht die Medien- und IP-Holding Super Union Holdings den hiesigen Händlern einen Strich durch die Rechnung zu machen. Denn "Black Friday" ist eine eingetragene Wortmarke von Super Union. Schon 2016 hatte sie vereinzelt Unternehmen in Deutschland abgemahnt, die ihre Rabattaktionen mit "Black Friday" beworben hatten. Auch den Online-Handelsriesen Amazon hat Super Union beim Landgericht (LG) Hamburg schon wegen Verletzung der Wortmarke verklagt.

Zahlreiche Händler allerdings wehren sich hartnäckig gegen Super Union. Sie wollen erreichen, dass die Marke "Black Friday" gelöscht wird. Zuletzt hat das Online-Portal Black-Friday.de am Mittwoch nach eigenen Angaben Klage auf Löschung der Marke beim LG Berlin eingereicht - wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung.

Das Unternehmen verweist dazu auf § 49 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG), wonach eine Marke nach ihrer Eintragung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, ernsthaft benutzt werden muss. Bei "Black Friday" sei eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar, zeigen sich die Verantwortlichen des Online-Portals überzeugt.

Entscheidung des BPatG steht noch aus

Im September hatte sich bereits das Bundespatentgericht (BPatG) mit dem "Schwarzen Freitag" befasst – eine Entscheidung steht aber bislang noch aus. Mehrere Unternehmen hatten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Wortmarke beantragt, das DPMA hatte dem Begehren im März stattgegeben.

Dagegen legte Super Union Beschwerde ein, der Fall landete beim BPatG. Bei der mündlichen Verhandlung gab das Gericht eine vorläufige Einschätzung ab. Demnach könnte die Wortmarke weitgehend Bestand haben.

Anders sehe es aber bei Online-Aktionen für Elektro- und Elektronikwaren am Black Friday aus. Die habe es 2013 schon gegeben, "da erscheint uns ein zukünftiges Freihaltebedürfnis für den Handel mit diesen Waren nicht ausgeschlossen", sagte der Vorsitzende Richter damals. Die freie Verwendung müsste sich auch auf stationäre Elektronikhändler erstrecken. Auch für Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de, das schon vor der Anmeldung der Wortmarke auf dem Markt war, könne sich womöglich ein Freihaltebedürfnis begründen lassen.

Bis zum diesjährigen Black Friday hat das BPatG keine Entscheidung verkündet - die Marke ist damit weiterhin in Kraft. Und sollte das Gericht so urteilen, wie es das in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, ist damit kein Schlussstrich unter den Rechtsstreit gesetzt. Die Markeninhaberin kann dann immer noch vor den Bundesgerichtshof ziehen.

ah/LTO-Redaktion

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Umstrittene Wortmarke "Black Friday": Schwarzer Freitag für das Markenrecht . In: Legal Tribune Online, 29.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38971/ (abgerufen am: 17.05.2022 )

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