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VG Sigmaringen: Mas­kenpf­licht im Gerichts­ge­bäude rechts­widrig

24.05.2022

Schild "Maskenpflicht"

Ein ähnliches Schild ließ auch der Präsident des LG Tübingen am Eingang des Gerichtsgeäudes aufhängen. Foto: lotharnahler - stock.adobe.com

Seit Anfang April ist die Maskenpflicht in den meisten Innenräumen weggefallen. In vielen Gerichtsgebäuden gilt sie hingegen über das Hausrecht weiterhin. In einem Eilverfahren hat das VG Sigmaringen dies nun für rechtswidrig erklärt.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat die Maskenpflicht am Tübinger Landgericht (LG) in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig erachtet. Es gibt damit dem Eilantrag des Tübinger Rechtsanwalts Peter Bohnenberger statt, mit dem dieser sich gegen die Hausordnung gewendet hat, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen (Beschl. v. 20.05.2022, Az. 8 K 1034/22).  

Konkret geht es um die Hausordnung, die der Präsident des LG am 4. April erlassen hat. Danach müssen alle Personen im Gebäude eine medizinische Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) tragen. Nach Angaben des antragstellenden Rechtsanwalt Bohnenberger weist hierauf ein Schild mit der Aufschrift "Hier herrscht Maskenpflicht" am Einfang des Gerichts hin. Bohnenberger befürchtet, dass möglicherweise Verfahrensbeteiligte oder Prozessbesucher "eingeschüchtert" würden und sich nicht trauten - ohne Maske - das Gerichtsgebäude - zu betreten.

Der Präsident des LG verweist auf die ausdrückliche Empfehlung des Justizministeriums Baden-Württembergs und das Hausrecht außerhalb des Sitzungssaals. Ähnliche Empfehlungen haben etwa auch die Justizministerien in Nordrhein-Westfalen und Hamburg ausgesprochen, die Ausgestaltung der Maskenpflicht aber letztlich den Gerichten selbst überlassen. Eine Verpflichtung zum Maskentragen für Besucherinnen und Verfahrensbeteiligte besteht hingegen zum Beispiel in Niedersachsen.

Hausrecht keine geeignete Ermächtigungsgrundlage

In einem Beschluss, der LTO vorliegt, hat das VG Sigmaringen die Hausordnung des Tübinger LG in einem Eilverfahren als rechtswidrig angesehen. Das LG könne die angeordnete Maskenpflicht nach den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf keine Ermächtigungsgrundlage mehr stützen, heißt es hierzu. Denn bundesweit und auch in Baden-Württemberg fiel am 3. April in Innenräumen die Maskenpflicht. Nur in Bussen und Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern muss nach § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG noch Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Gerichte seien in diesen Bereich gerade nicht eingeschlossen, so die Richterinnen und Richter. Auch in keiner möglichen Verordnungsermächtigung sei die Anordnung von Maskenpflichten in Gerichtsgebäuden vorgesehen. Angesichts des abschließenden Bundesgesetzes und der detailierten Regelungen in den Coronaverordnungen hält es die Kammer bei ihrer vorläufigen Prüfung für sehr fraglich, ob das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Gerichtspräsidenten eine geeignete Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer Maskenpflicht im Gerichtsgebäude ist, heißt es in dem Beschluss.  

Ohne Begründung ermessensfehlerhaft

Die Kammer zweifelt aber auch an der formellen Rechtmäßigkeit der Hausverfügung, weil das LG Tübingen diese nicht öffentlich bekannt gegeben habe. Nach dem Gerichtsbeschluss seien nur die Rechtsanwaltskammer Tübingen und der Anwaltsverein per Mitteilung, nicht hingegen die Öffentlichkeit über die Hausverfügung informiert worden. Dabei wäre das etwa über die Internetseite des Gerichts ohne Weiteres möglich gewesen.

Letztlich vermisst das VG Sigmaringen bei der Anordnung "jegliche Begründung", so dass insofern in keiner Weise feststellbar sei, ob beziehungsweise in welchem Maß der Präsident des LG Tübingen Ermessen ausgeübt habe. Allein das, mache die Hausverfügung ermessensfehlerhaft.   

Der Beschluss des VG Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Ob das LG Tübingen dagegen mit einer Beschwerde vorgeht, ist noch unklar. Eine Sprecherin sagte, darüber sei noch nicht entschieden worden, es müssten Gespräche mit dem Sozialministerium geführt werden. Denn Grundlage der Hausordnung am Landgericht war die Corona-Arbeitsschutzverordnung, in der das Tragen von Masken in Innenräumen empfohlen wurde. Diese läuft nach Auskunft der Gerichtssprecherin in Tübingen am 25. Mai aber ohnehin aus.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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VG Sigmaringen: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48547 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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