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BFH verbietet Ämterhäufung bei Richtern: Dop­pel­prä­si­dent mit fünf Senaten über­for­dert?

27.03.2019

Mann in Robe mit Gesetzbuch

© Kzenon - stock.adobe.com

Mehrere Bundesländer haben in den letzten Jahren an der Justiz gespart. Die Leitung von zwei Obergerichten und fünf Senate durch einen Richter geht aber nicht, so der BFH. Dafür kassiert die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern nun einen Rüffel.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Sparmaßnahmen der Bundesländer in der Richterschaft einen Riegel vorgeschoben: Die Münchener Richter haben ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung aufgehoben (Beschl. v. 14.03.2019, Az. V B 34/17). Denn der Präsident des FG ist gleichzeitig Präsident des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern und leitete an beiden Obergerichten fünf verschiedene Senate. Die Landesregierung hatte 2013 beide Stellen aus Spargründen mit demselben Richter besetzt.

Der BFH hat das Urteil des FG nun kassiert und nach Greifswald zurück verwiesen - wo beide Obergerichte ihren Sitz haben. Die unter dem Vorsitz des Präsidenten getroffene Entscheidung sei wegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf entsprechende Rüge aufzuheben, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Geschäftsverteilungsplan lasse nämlich nicht erkennen, mit wieviel Prozent seiner Arbeitskraft der Doppelpräsident für seinen Senat im Finanzgericht tätig war, weswegen das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei.

Zulässigkeit einer Doppelpräsidentschaft weiter offen

Das Vertrauen in die Sachlichkeit der Entscheidung könne bei einer Doppelpräsidentschaft nur gewährleistet werden, wenn aus dem Geschäftsverteilungsplan die prozentuale Arbeitskraft für die einzelnen Senate hervorgehe. Weil der Plan des FG hierzu keine Angaben enthielt, ergebe sich bereits daraus ein Besetzungsmangel.

Nach Ansicht des BFH müsste ein Doppelpräsident mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitskraft für seinen Senat im Finanzgericht arbeiten. Ob eine Doppelpräsidentschaft bei Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten überhaupt zulässig ist, hatte das Münchener Gericht nicht zu entscheiden. Der BFH betonte allerdings die Bedeutung der Finanzgerichtsbarkeit als eigenständige Fachgerichtsbarkeit.

Personalunion in Meck-Pomm ab Oktober beendet

Auslöser der Entscheidung war ein Steuerstreit zwischen einer Kurklinik und dem örtlichen Finanzamt. Die Klinik hatte den Erlass der Umsatzsteuer beantragt und in der ersten Instanz vor dem Greifswalder Finanzgericht auch gewonnen. Der vom Doppelpräsidenten geleitete Senat ließ auch keine Revision zu. Doch die Finanzbeamten ließen nicht locker: Sie legten in München Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein - mit dem Argument, der Chef des Finanzgerichts sei wegen seiner vielen Aufgaben überfordert. 

Die Entscheidung selbst wollte das Justizministerium in Schwerin nicht kommentieren. Aber die Tage der Doppelpräsidentschaft an den beiden Gerichten sind ohnehin gezählt. Landesjustizministerin Katy Hoffmeister (CDU) hatte bereits Ende Januar angekündigt, die Personalunion zu beenden, wenn Amtsinhaber Michael Sauthoff Ende September pensioniert wird. Für die Besetzung beider Präsidentenämter mit einer Person im Jahr 2013 hätten personalwirtschaftliche Gründe gesprochen.

"Prof. Dr. Sauthoff verfügt als ausgewiesener Fachmann in beiden Bereichen über langjährige Erfahrungen. Für seinen Einsatz bin ich ihm sehr dankbar. Unsere Prüfung heute brachte jedoch mehr Argumente dafür, die Personalunion wieder zu entflechten", so Hoffmeister.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BFH verbietet Ämterhäufung bei Richtern: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34613 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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