Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 18:53 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/bgh-viiizb19-18-anwalt-fristwahrung-telefax-gericht-besetzt-verschulden
Fenster schließen
Artikel drucken
37537

BGH zu besetztem Faxgerät am Gericht: Anwälte dürfen nicht zu früh auf­geben

10.09.2019

Anwalt versucht zu faxen (Symbol)

(c) Elnur - stock.adobe.com

Über vier Stunden lang war das Faxgerät eines Gerichts besetzt. Um 20 Uhr, nach 54 erfolglosen Übermittlungsversuchen, gab der Anwalt schließlich auf. Das war allerdings zu vorschnell, entschied nun der BGH.

Anzeige

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Faxgeräts des Gerichts, darf ein Anwalt die Übermittlungsversuche nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf der Frist einstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichen Beschluss entschieden (Beschl. v. 20.08.2019, Az. VIII ZB 19/18).

Ein Anwalt hatte erfolglos versucht, per Telefax einen fristgebundenen Schriftsatz an das Landgericht (LG) Paderborn zu übermitteln. Am nächsten Tag begehrte er dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gericht sei an dem Tag per Telefax in der Zeit von 15.43 Uhr bis etwa 20 Uhr nicht zu erreichen gewesen, da das Faxgerät die Rückmeldung "besetzt" gegeben hätte. Die vorgelegten Sendungsprotokolle zeigten in dem Zeitraum 54 erfolglose Übermittlungsversuche. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme ab 17 Uhr sei nicht möglich gewesen. Weitere versuche bis 23.59 Uhr könnten von dem Anwalt nicht verlangt werden, so die Begründung für das Wiedereinsetzungsbegehren.

Das LG wies den Wiedereinsetzungsantrag jedoch zurück. Zwar sei das Faxgerät des Gerichts am Nachmittag über längere Zeit wegen eines über 200 Seiten starken Schriftsatzes zeitweise belegt gewesen. Aus der eingeholten Übersicht über die an dem Tag eingegangenen Faxschreiben ergebe sich jedoch, dass das Faxgerät über den ganzen Tag betriebsbereit gewesen sei. Zuletzt sei um 20.48 Uhr ein Faxschreiben eingegangen.

BGH: Weitere Übermittlungsversuche in den Abendstunden zumutbar

Der Anwalt, so das LG, habe mit seinen Übermittlungsversuchen daher nicht bereits um 20 Uhr aufhören dürfen. Das Unterlassen weiterer Übertragungsversuche im verbleibenden Zeitraum von fast vier Stunden bis Mitternacht begründe ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden.

Der BGH schloss sich dieser Auffassung nun an und entschied, dass das LG den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen habe. Die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes dürfe nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst insbesondere wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen nicht gelingt. Hiermit müsse der Rechtsanwalt, der sich für eine Übermittlung per Telefax entschieden hat, stets rechnen.

Laut BGH haben Anwälte daher von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass weitere Übermittlungsversuche nach 20 Uhr von vornherein aussichtslos gewesen wären, hätten sich aus der Fehlermeldung "Empfangsgerät belegt" gerade nicht ergeben, entschied der BGH. Vielmehr hat nach Ansicht der Karlsruher Richter die Vermutung nahe gelegen, dass es sich bei dem Zeitraum, in dem es der Anwalt versuchte, um die besonders frequentierten Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelt. Weitere Übermittlungsversuche in den späteren Abendstunden seien nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar gewesen.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zu besetztem Faxgerät am Gericht: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37537 (abgerufen am: 19.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Anwaltsberuf
    • Frist
    • Fristwahrung
    • Gerichte
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Gebäude mit dem Schriftzug "Anwaltskanzlei" 16.04.2026
Anwaltsberuf

BRAK legt Statistik zur Anwaltschaft vor:

Frauen trotzen dem Abwärt­s­t­rend

Der Abwärtstrend bei den Einzelzulassungen von Rechtsanwälten setzt sich auch 2026 fort, wie neue Zahlen der BRAK zeigen. Immerhin: Es gibt in Deutschland nun mehr Anwälte als im Vorjahr – und vor allem mehr Frauen im Anwaltsberuf.

Artikel lesen
Frau mit digitalem Kalender und Notizblock 13.04.2026
Anwaltsberuf

BGH zu Kanzleisoftware:

Elek­tro­ni­scher Kalender muss Ände­rungen anzeigen

Frist versäumt, weil der elektronische Kalender Änderungen nicht anzeigt? Darin liegt ein Organisationsverschulden des Anwalts, so der BGH. Der Anwalt hätte in diesem Fall Software nutzen müssen, in der geänderte Fristen sichtbar bleiben.

Artikel lesen
Das Bild zeigt den Podcast "Irgendwas mit Recht" und behandelt LinkedIn-Nutzung für Juristen, Networking und Content-Strategien. 13.04.2026
Netzwerk

Jura-Karriere-Podcast:

Wie Juristen Lin­kedIn clever nutzen

Wie finde ich Inhalte für einen Post? Wie vernetze ich mich? Und wie gehe ich mit Gegenwind in der Kommentarspalte um? Darüber und über LinkedIn für Anwälte spricht Karsten Bartels in der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht.

Artikel lesen
Das Bild zeigt Podcast-Themen über Steuerberatung und Karrierechancen für Jurastudenten, inklusive einer persönlichen Vorstellung von Robin Eberle. 08.04.2026
Steuern

Jura-Karriere-Podcast:

Wie viel Rechts­wis­sen­schaftler steckt im Steu­er­be­rater?

Im Alltag ist Steuerrecht allgegenwärtig, bei den Jurastudenten aber nicht gerade beliebt. Dabei haben gerade sie in der Steuerberaterprüfung Vorteile, erzählt Robin Eberle in der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht.

Artikel lesen
Closeup shot hands using laptop computer and internet, typing on keyboard, searching information, browsing. 07.04.2026
beA

VG Düsseldorf zur Rechtsanwaltsversorgung:

Bei­trags­be­scheide dürfen per beA bekannt­ge­geben werden

Wer trotz anderer beruflicher Tätigkeit an der Anwaltszulassung festhält, muss auch gewisse berufsrechtliche Pflichten einhalten. So auch die passive beA-Nutzung.

Artikel lesen
Eine Frau mit Laptop auf dem Schoß sitzt an einem Panoramafenster und blickt auf die New Yorker Skyline bei Sonnenuntergang 06.04.2026
Selbstständigkeit

Legal Nomads:

Remote arbeiten als Jurist

Von jedem beliebigen Ort der Welt aus arbeiten zu können, ist für manche ein großer Traum. Drei Juristinnen haben sich diesen erfüllt. Sie haben ihre eigenen Wege gefunden, um weit weg von Deutschland tätig sein zu können.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Leibniz Universität Hannover
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (Pro­mo­ti­ons­s­tel­le) auf dem Ge­biet des...

Leibniz Universität Hannover, Han­no­ver

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich ­E­n­er­gie­recht / Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en /...

Hengeler Mueller, Düs­sel­dorf

Logo von DLA Piper UK LLP
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/x) Mün­chen

DLA Piper UK LLP, Mün­chen

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Mün­chen

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Wies­ba­den

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Frank­furt am Main

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) – in al­len Pra­xis­grup­pen mit Pro­gram­mier­er­fah­rung

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Ju­ra­stu­dent für LTO-News­desk / Re­dak­ti­on (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth und 1 wei­te­re

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) – ESG Com­p­li­an­ce

Freshfields, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) In­ter­na­tio­na­le Be­steue­rung /...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 3 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH