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974

Zulässigkeit von Online-Abstracts: Das Urheberrecht in Zeiten des Internets oder: Wem gebühren die Perlen?

Dr. Gabriele Wunsch

15.07.2010

Screenshot www.perlentaucher.de

Screenshot www.perlentaucher.de

Der BGH verhandelt über die Revisionen der FAZ und der SZ gegen das Online-Kulturmagazin "Perlentaucher". Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Verlags- und (Online-)Medienwelt: Es gilt, die richtige Balance zu finden zwischen dem an Zeitungsartikeln bestehenden Urheberrecht und der freien Berichterstattung durch Online-Medienunternehmen.

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Der "Perlentaucher" bietet auf seiner Internetseite selbst erstellte Zusammenfassungen ("Abstracts") von Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen unter anderem aus der FAZ und der SZ an und lizenziert diese an Internetbuchhändler wie "buecher.de" und "amazon.de".

Ohne Erfolg hatten die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und die Süddeutsche Zeitung (SZ) versucht, sich gegen die Verbreitung und kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte zur Wehr zu setzen (LG Frankfurt a. M., 2/3 O 171/06 und 2/3 O 172/06; OLG Frankfurt a. M., 11 U 75/06 und 11 U 76/06; 11).

Nun obliegt es dem Bundesgerichtshof (BGH), die Grundsatzfrage zu klären, ob die Erstellung derartiger Resümees von Zeitungsartikeln und die Lizenzierung derselben an Internetbuchhändler rechtlich zulässig ist.

Die Schwerter des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts

Die Verlage hatten ihre Klagen mit einer Verletzung des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts begründet. Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) waren dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt.

Das OLG führte aus, dass nach der Veröffentlichung eines Werks grundsätzlich jedermann berechtigt sei, den Inhalt des Werks öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, jedenfalls soweit eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG und keine (unzulässige) Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliege.

Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Einschätzung durch den BGH wird also die Frage sein, ob die Erstellung und Lizenzierung der Abstracts eine freie Benutzung oder aber eine Bearbeitung der Originalrezensionen ist,

Das OLG sah die Voraussetzungen für eine freie Benutzung „noch" als gegeben an: Der einschränkenden Formulierung lässt sich jedoch entnehmen, dass der BGH die Sache durchaus anders sehen könnte.

Das Urteil des Berufungsgerichts: Abstracts als eigene persönliche Schöpfung

Nach Ansicht des OLG liegt "in der Ermittlung des Kerngehalts der Original-Rezensionen und in der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt" eine eigene persönliche Schöpfung des Verfassers der Abstracts.

Für die Abgrenzung zu einer unzulässigen Bearbeitung müsse untersucht werden, ob die Abstracts "auf Grund eines eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalten, dass sie als selbstständig anzusehen sind". Im Rahmen der Abgrenzung sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, der auch die bloße Berichterstattung schützt, selbst wenn diese zu kommerziellen Zwecken erfolgt.

Laut dem Berufungsurteil wahren die Abstracts den erforderlichen Abstand. Durch die starke Komprimierung der Originalrezensionen entstehe der Eindruck einer vom Original deutlich abweichenden Literaturgattung. Zudem folgten die Zusammenfassungen nicht stets dem Gedankengang der Originalrezensionen.

Trotz Zitaten und wörtlicher Übernahme: "Noch" eine freie Benutzung

Gegen das Vorliegen einer freien Benutzung spreche auch nicht die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen, da sich diese auf einzelne Worte oder Wortfolgen von wenigen Begriffen beschränken, die aufgrund des deskriptiven Charakters der Abstracts kaum vermeidbar und von dem Bestreben nach Authentizität geleitet sind. Die aus den Originalrezensionen übernommenen Textpassagen fielen zudem unter die Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 Nr. 2 UrhG.

Auch marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche lehnte das OLG ab. Die Benutzung der Marke der Zeitungshäuser durch den „Perlentaucher" erfolge weder in unlauterer (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), noch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 23 Nr. 2 MarkenG).

Eine Wettbewerbsverletzung scheitere schon daran, dass Handlungen, die das Urheberrecht gestattet, nicht als "unangemessen" im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG angesehen werden könnten.

Früchte der eigenen Arbeit oder Kirschen aus Nachbars Garten?

Die übergeordnete Frage lautet: "Wer soll berechtigt sein, die Früchte zu ernten?"  

Unbestritten gewährt der an den Originalrezensionen bestehende urheberrechtliche Schutz das Recht auf Kommerzialisierung des Werks durch den Urheber beziehungsweise die Verlage. Zweifelhaft ist jedoch, dass diese jegliches Kürzungsrecht der Artikel für sich beanspruchen können. Andererseits lässt sich kaum leugnen, dass die Abstracts sich mit einem geringen Eigenaufwand eine fremde Leistung zu Nutze machen.

Vor dem Hintergrund der nahezu unkontrollierbaren Weiterverbreitung (und Nutzbarmachung) von urheberrechtlichen geschützten Werken, sobald diese in das World-Wide-Web gelangen, ist die anstehende Entscheidung von großer Bedeutung und kann eine Signalwirkung für andere Bereiche entfalten, beispielsweise für die Frage, wie umfangreich durch Suchmaschinen oder Nachrichten-Aggregatoren wie Google News erstellte automatische Auszüge aus geschützten Texten (sog. "Snippets") sein dürfen.

Grundsatzfragen: Wie vertragen sich Urheberrechtsschutz und Internet?

Im Kontext anhaltender Rückgänge im Anzeigengeschäft der Printmedien, die maßgeblich durch das Internet verursacht werden, drängen die Verlage nicht nur auf ein weites Verständnis des an Presseartikeln bestehenden Urheberrechtsschutzes.

Vielmehr werden in jüngster Zeit darüber hinaus Forderungen nach einem eigenen Leistungsschutzrecht der Verleger an ihren Presseerzeugnissen laut, das ihnen umfassenden Schutz beziehungsweise Partizipation an einer Weiterverwertung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon durch Dritte gewähren soll.

Die Entscheidung darüber, wie weit der Urheberrechtsschutz reicht, wenn eine Originalrezension durch ein Online-Unternehmen verkürzt und weiterverwertet wird, ist demnach nur ein Teilausschnitt einer Diskussion mit weitreichender Dimension.

Die Autorin Dr. Gabriele Wunsch, LL.M. ist Rechtsanwältin im Bereich Geistiges Eigentum und Medienrecht in einer internationalen Sozietät am Standort Hamburg.

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Gabriele Wunsch, Zulässigkeit von Online-Abstracts: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/974 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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