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Windkraftanlagen: Erneuerbare Energien vor der eigenen Haustür – nein danke!

Dr. jur. Alfred Scheidler

13.10.2010

Windkraftanlage

© 3dtool - Fotolia.com

Zehntausende Menschen demonstrierten am Wochenende gegen die Verlängerung der Laufzeiten für Atomkraftwerke und für mehr erneuerbare Energien, wie die Windenergie. Was sich theoretisch gut anhört, ist in der praktischen Umsetzung jedoch schwierig. Oft genug laufen Nachbarn und Naturschutzverbände Sturm gegen Pläne für Windkraftanlagen – und oft auch zu Recht.

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Die Windenergie hat derzeit einen Anteil von 7,58 Prozent am Stromverbrauch in der gesamten Bundesrepublik. Da es Ziel der Bundesregierung ist, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung weiter deutlich zu steigern, wurden mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Förderbedingungen vor allem für die Windenergienutzung weiter verbessert. So wurde die Vergütung für Windenergie an Land auf 9,2 Cent und für Windenergie auf See (Offshore) auf 15 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Wegen der verbesserten Förderbedingungen ist damit zu rechnen,  dass sich die Anzahl der Anlagen in den nächsten Jahren deutlich erhöhen wird.

Seit einer am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderung sind Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nicht mehr nur baugenehmigungspflichtig, sondern sie bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Soll eine Windfarm (drei Windkraftanlagen und mehr) errichtet werden, bedarf es zusätzlich einer besonderen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Schattenwurf, Diskoeffekte und Lärm

Windkraftanlagen können nur genehmigt werden, wenn sie keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" hervorrufen. Darunter versteht man Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei Windkraftanlagen spielen Schattenwurf, Diskoeffekte und vor allem die Lärmimmissionen eine Rolle.

Für Nachbarn, die gemütlich auf ihrer Terrasse sitzen wollen, dabei aber immer wieder durch den vorbeihuschenden Schatten der Rotorblätter einer Windkraftanlage gestört werden, stellt sich die Frage, wie weit sie dies hinnehmen müssen. Eine unzumutbare Belästigung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn an dem betroffenen Standort des benachbarten Wohnhauses an mehr als 30 Stunden im Jahr oder mehr als 30 Minuten am Tag Schattenwurf zu erwarten ist. Um diese Zeiten einzuhalten, werden moderne Windkraftanlagen mit Abschaltautomatiken ausgestattet, so dass sie mit einer entsprechenden Auflage trotzdem genehmigt werden können. Um so genannte Diskoeffekte auszuschließen, müssen für die Rotorblätter wenig reflektierende Materialien verwendet werden.

Noch problematischer sind die Lärmbeeinträchtigungen durch das Schlagen der Rotorblätter im Wind. Auch hier stellt sich die Frage, was den Nachbarn zugemutet werden kann. Maßgeblich ist die "Technische Anleitung (TA) Lärm", ein untergesetzliches Regelwerk zur Konkretisierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Danach müssen Windkraftanlagen die für Mischgebiete mit Wohnungen und Gewerbebetrieben geltenden Grenzwerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts einhalten. Daraus ergibt sich ein bestimmter Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung, denn je größer der Abstand, desto weniger Lärm kommt beim Nachbarn an. Je nach Art der Windkraftanlage, den topographischen Verhältnissen etc. können sich daraus Mindestabstände von ca. 500 bis 1000 Metern errechnen.

Bauplanungsrecht und und Naturschutz

Windkraftanlagen haben seit 1997 bauplanungsrechtlich den Status von privilegierten Vorhaben. Das bedeutet, dass sie im so genannten Außenbereich bevorzugt zulässig sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs, BauGB). Allerdings können ihnen öffentliche Belange, wie sie in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführt sind, entgegenstehen. Dazu gehört etwa die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Diese darf nach der Rechtsprechung aber nur angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht können vor allem Vögel und Fledermäuse durch die Auswirkungen von Windkraftanlagen betroffen sein. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen geht in einem Urteil vom 29.5.2007 (Az.: 1 KO 1054/03) davon aus, dass von Brut- bzw. Nistplätzen geschützter Arten ein Mindestabstand von 1.000 Metern einzuhalten ist.

Durch planerische Vorgaben in einem Flächennutzungs- oder Regionalplan kann eine Bündelungswirkung erreicht werden. So ist es möglich, in einem solchen Plan Konzentrationsflächen vorzusehen, in denen Windkraftanlagen ausschließlich zulässig sind. Dies hat dann  zur Folge, dass alle anderen Flächen im Plangebiet tabu sind. Dabei müssen allerdings die Grundsätze einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung beachtet werden.

Zusammen mit anderen regenerativen Energien kann die Windenergie langfristig betrachtet einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Abhängigkeit von Kernkraft zu minimieren. Um gigantische Windkraftanlagen aber nicht zu einer Belastung für Mensch und Natur werden zu lassen, ist es von vorneherein wichtig, bei der Standortsuche gewissenhaft vorzugehen und sensible Bereiche auszusparen.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

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Alfred Scheidler, Windkraftanlagen: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1688 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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