Unzulässige Handyauswertung von Asylsuchenden, unwirksame Parkgebühren für Anwohner und ein Grundsatzurteil zum Status "alleinerziehend": Das BVerwG traf 2023 eine Reihe von bedeutsamen Entscheidungen.
Flüchtlingsschutz für syrische Kriegsdienstverweigerer
Bekommen Wehrdienstflüchtige aus Syrien automatisch den Flüchtlingsstatus zuerkannt? Über diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Januar 2022 zu entscheiden. Ergebnis: So einfach, wie es sich einige Gerichte mit der Prüfung hier gemacht hatten, geht es nicht (Urt. v. 19.01.23, Az. 1 C 1.22, u.a.).
Es genüge nicht, wenn die Überprüfung auf einer diffusen Tatsachengrundlage und unter Unterschreitung des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit beruhe. Das BVerwG hob vor diesem Hintergrund mehrere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, in denen die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung syrischer Militärdienstverweigerer als Geflüchtete verpflichtet wurde.
Das BVerwG verwies in seinem Urteil auf den Europäischen Gerichtshof: Nach dessen Rechtsprechung spreche bei Syrern, die wegen der Verweigerung zum Militärdienst strafrechtlich verfolgt werden, grundsätzlich eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung mit der Verfolgung in Zusammenhang stehe. Es sei daher Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. LTO hatte sich im Vorfeld der BVerwG-Entscheidung in einem umfassenden Vorbericht mit der Thematik befasst.
Handyauswertung von Asylsuchenden grundsätzlich tabu
Um die Identität und Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden zu ermitteln, darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Handydaten weder analysieren noch auswerten, wenn sonstige Erkenntnisse und Dokumente vorliegen. Das entschied das BVerwG im Februar (Urt. v. 16.02.2023, Az. 1 C 19.21).
Der Entscheidung zugrunde lag die Klage einer Afghanin, die 2019 mit ihrer Tochter nach Deutschland gekommen war. Bei der Stellung des Asylantrags konnte sie keinen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen. Allerdings reichte die Frau andere Dokumente ein, insbesondere eine von afghanischen Behörden ausgestellte sogenannte Tazkira, ein Ausweisdokument ohne biometrische Daten, und eine Heiratsurkunde.
Indes: Die vorgelegten Dokumente reichten dem BAMF nicht zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit aus. Deshalb wollte es die Handydaten der Frau auslesen. Die Behörde forderte sie deshalb auf, ihr Smartphone samt Zugangscode herauszugeben. Dem kam die Asylsuchende nach. Nach Auslesung und Datenspeicherung erhielt sie ihr Mobiltelefon zurück.
Laut BVerwG ist das BMAF damit zu weit gegangen: Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylsuchenden sei erst zulässig, wenn der Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden könne. Im konkreten Fall hätten laut BVerwG mit der Vorlage der Tazkira, der Heiratsurkunde, Registerabgleichen und einer Nachfrage beim Sprachmittler zu sprachlichen Auffälligkeiten mildere Mittel zur Verfügung gestanden.
Treuhandverwaltung von Rosneft-Tochterunternehmen rechtmäßig
Mit der Treuhandverwaltung von zwei deutschen Töchtern des russischen Ölkonzerns Rosneft hatte der Bund als Folge von Putins Angriff auf die Ukraine juristisches Neuland betreten. Am Ende zahlte sich das Risiko aus: Die entsprechende Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hielt der Prüfung durch das BVerwG stand. Das Gericht wies im März eine entsprechende Klage von Rosneft ab (Urt. v. 14.03.2023, Az. 8 A 2.22).
Der Bund hatte im September 2022 mit der Treuhandverwaltung faktisch die Kontrolle über Rosneft Deutschland und RN Refining & Marketing übernommen. Die Unternehmen sind Mehrheitseigner der wichtigen PCK-Raffinerie im brandenburgischen Schwedt.
Rechtliche Grundlage für diesen Schritt war § 17 Energiesicherungsgesetz. Danach kann ein Unternehmen, das kritische Infrastrukturen im Energiebereich betreibt, unter bestimmten Umständen unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Voraussetzung ist die konkrete Gefahr, dass das Unternehmen ohne eine Treuhandverwaltung seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird. Zudem muss eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit drohen.
Das BMWK hatte auf dieser Grundlage hinsichtlich sämtlicher Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Rosneft-Töchter die Treuhandverwaltung durch die Bundesnetzagentur angeordnet. Die Bundesnetzagentur wurde so befugt, Mitglieder der Geschäftsführung abzuberufen oder Weisungen zu erteilen.
Laut BVerwG agierte die Bundesregierung damit rechtmäßig. Die dem Wirtschaftsministerium Mitte September 2022 bekannten und erkennbaren Umstände rechtfertigen laut Gericht die Prognose, dass die Rosneft-Töchter – wenn Russland die Rohöllieferungen unterbricht – ihren Versorgungsbeitrag nicht mehr leisten können. "Sie hatten für diesen Fall keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, obwohl das Klagevorbringen selbst eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer solchen Unterbrechung einräumt", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Wie viel darf das Parken kosten?
Im Juni löste ein Urteil des BVerwG eine Parkgebührendebatte aus. Das Gericht hatte eine Satzung der Stadt Freiburg, die eine starke Erhöhung der Kosten für Anwohnerparkausweise vorsah, für unwirksam erklärt (Urt. v. 14.06.2023, Az. 9 CN 2.22). Schnell wurde klar: Die Entscheidung betrifft Kommunen bundesweit, vor allem hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung.
Das BVerwG sah drei Gründe für die Unwirksamkeit: Erstens hätte die Stadt anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung erlassen müssen. Nur dazu ermächtige das Straßenverkehrsgesetz des Bundes. Zweitens stufte das Gericht verschiedene in dem Regelwerk enthaltene Ermäßigungen aus sozialen Gründen als unzulässig ein. Drittens seien die Gebührensprünge, die für unterschiedlich lange Fahrzeuge vorgesehen waren, zu groß. "Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühren führen", so die Vorsitzende Richterin Ulrike Bick. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Gegen die Höhe der Gebühren von 360 Euro pro Jahr hatten die Richterinnen und Richter am BVerwG allerdings keine Bedenken. Sie stünden nicht in einem völligen Missverhältnis zu den Zwecken, die mit der Erhebung der Gebühren verfolgt würden. Dazu zähle neben der Deckung der Verwaltungskosten auch der Ausgleich des Vorteils, den die Inhaberin oder der Inhaber eines Bewohnerparkausweises habe. Anwohner dürfen ihr Auto auf der Straße abstellen, ohne ein deutlich teureres Parkticket ziehen oder für einen Stellplatz in einem Parkhaus zahlen zu müssen.
Zugriff in Flüchtlingsunterkunft auch ohne richterlichen Beschluss
Die Polizei darf die Zimmer von Geflüchteten ohne richterlichen Beschluss betreten, um die Bewohner abzuschieben, entschied das BVerwG im Juni (Urt. v. 15.06.2023, Az.1 CN 1.11) Das Urteil sorgt bei den Klägern für Enttäuschung, für Juristen hält es Antworten auf essenzielle Fragen parat.
Das BVerwG stellte zwar klar, dass Zimmer in Flüchtlingsunterkünften "Wohnungen" im Sinne des Grundgesetzes (GG) seien. Doch zugleich hielt es für zulässig, dass Polizeivollzugsbeamte die Zimmer ohne Durchsuchungsbeschluss zur Nachtzeit betreten, um die Abschiebung zu vollstrecken. Denn das bloße Betreten und Hineinblicken stelle keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG dar.
Das Gericht folgte damit der Auffassung des Landes Baden-Württemberg, wonach die Kombination aus bloßem Betreten und dem prüfenden Sich-Umsehen nicht für eine Durchsuchung reiche. Einen Bewohner in dem ihm zugeteilten Zimmer in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung zu vermuten, sei keine "Suche nach etwas Verborgenem". Für eine Durchsuchung müssten weitergehende Suchmaßnahmen hinzutreten. Das hatte zuvor auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg so gesehen.
Der Kläger, ein togolesischer Asylbewerber, zeigte sich nach der Verkündung enttäuscht: "Das Urteil gibt Polizisten bei der Abschiebung zu viele Freiheiten. Sie können praktisch tun, was sie wollen", kritisierte er.
Umweltprüfung nicht vergessen
Mit § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wollte der Gesetzgeber eigentlich die Schaffung von Wohnraum vereinfachen. Umweltbelange sollten in dem Verfahren zurücktreten. Das BVerwG stellte klar, dass das Absehen von einer Umweltprüfung nach dieser Norm europarechtswidrig ist. Konkret liege ein Verstoß gegen die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) (Urt. v. 18.07.2023, Az. 4 CN 3.22) vor. Die BauGB-Vorschrift dürfe daher nicht weiter angewendet werden.
Nach Art. 3 der SUP-Richtlinie ist bei Bauvorhaben, die erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung zwingend durchzuführen. Schließlich seien erhebliche Umweltauswirkungen auch wegen der Unterschiedlichkeit der betroffenen Flächen bei Bebauungsplänen nach § 13b BauGB gerade nicht von vornherein ausgeschlossen.
In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hätte daher eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen. Deren Fehlen führe zu einem nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler, der auch innerhalb der Jahresfrist nach § 215 BauGB gerügt wurde. Das Gericht stellte daher auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest.
Unsere Gastautoren bewerteten in ihrer Besprechung für LTO das Leipziger Urteil als "Paukenschlag" und kritisierten: "Das war keine Glanzleistung des Gesetzgebers". Wieder einmal habe sich die Sorglosigkeit des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben als Bumerang erwiesen und der hoffnungsfrohe, nun frustrierte Häuslebauer zahle die Zeche.
Inzwischen hat der Bundestag reagiert und ein Gesetz auf den Weg gebracht, wonach § 13b aus dem BauGB gestrichen wird. Mit § 215a BauGB wird außerdem eine Reparaturvorschrift geschaffen. Mit dieser sollen u.a. begonnene Planverfahren geordnet zu Ende geführt werden.
Kein Zugang zu tödlichen Medikamenten
Wer selbstbestimmt sterben will, dem muss das auch faktisch möglich sein, entschied 2020 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dennoch erkannte das BVerwG im November keinen Anspruch Betroffener auf Erlaubnis zum Erwerb von Suizidmedikamenten an (Urt. v. 07.11.2023, Az. 3 C 8.22 u.a.).
Geklagt hatten zwei Schwerkranke: Harald M. leidet an Multipler Sklerose, Hans-Jürgen B. an einer schweren Herzerkrankung. Beide wollen selbstbestimmt im Kreise ihrer Familie aus dem Leben scheiden. Das wird so nicht möglich sein. Denn das BVerwG gewährte beiden keinen Anspruch auf den Zugang zu dem tödlichen Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital (Na-P). Das Betäubungsmittelrecht erlaube den Erwerb solcher Mittel nur zu therapeutischen Zwecken, nicht aber zur Selbsttötung. Das BVerwG verwarf die Revisionen der Männer.
Das Gericht erkannte zwar einen Eingriff der Regelungen in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben. Denn das Recht gewährleiste die Freiheit des Einzelnen, über das Ob, Wann und Wie der eigenen Lebensbeendigung zu entscheiden. Das hatte das BVerfG im Februar 2020 weitgehend so entschieden, als es das strafrechtliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärte. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränke diese Freiheit ein, weil sich die Betroffenen jedenfalls nicht mit Na-P das Leben nehmen können.
Aber diesen Eingriff hält das BVerwG für gerechtfertigt. Der mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfolgte Zweck, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern, stehe nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs. Das begründete die Vorsitzende Richterin insbesondere mit den Alternativen, die den Betroffenen zur Verfügung stünden.
"Für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches", sagte sie. Gemeint ist damit vor allem, sich die Suizidmedikamente ärztlich verschreiben zu lassen. In einem Kommentar begrüßte Dr. Christian Rath die Entscheidung.
Elternteil ab 60 Prozent der Betreuung "alleinerziehend"
In einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil hat das BVerwG eine quantitative Grenze festgelegt, ab der ein Elternteil als alleinerziehend gilt. Die Frage ist für die Entscheidung maßgeblich, ob jemandem Unterhaltskostenvorschuss vom Staat zusteht.
Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes auf und verlangt ein Elternteil Unterhaltsvorschuss, so gilt dieser nunmehr als alleinerziehend, wenn er mehr als 60 Prozent der Betreuung übernimmt (Urt. v. 12.12.2023, Az. 5 C 9.22 u. BVerwG 5 C 10.22).
Geklagt hatte eine Mutter von Zwillingstöchtern. Sie beantragte beim zuständigen Jugendamt in Höxter die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für beide Kinder. Anspruch auf den Vorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Für Kinder bis fünf Jahre gibt es maximal 187 Euro, für Kinder bis 17 Jahre bis zu 338 Euro. Auf das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils kommt es dabei nicht an.
Obwohl der Kindesvater seiner Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt nicht nachkam, hatten zuvor sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses verneint, weil die Kinder nicht ausschließlich bei der Mutter lebten. Tatsächlich beteiligte sich der Vater nicht unerheblich an der Kinderbetreuung. Während der Schulzeiten belief sich der zeitliche Anteil an der Betreuung auf 36 Prozent. Damit kam der Kindesvater einer familienrechtlichen Vereinbarung nach. Dies werteten die Vorinstanzen noch als wesentliche Entlastung der Klägerin. Der 5. Senat in Leipzig hob diese Entscheidung nun auf.
Die Kreuze dürfen bleiben
Das Aufhängen von Kreuzen im Eingangsbereich jeder bayerischen Behörde verletzt nicht das Neutralitätsgebot. Das entschied das BVerwG wenige Tage vor Weihnachten. (Urt. v. 19.12.2023, Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Teilweise scheiterten dabei die Klagen bereits auf der Ebene der Zulässigkeit.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der sogenannte Kreuzerlass aus dem April 2018. Auf Initiative des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) war eine Verwaltungsvorschrift erlassen worden, wonach jede bayerische Behörde ein Kreuz im Eingangsbereich haben muss.
Söder sah sich damals von unterschiedlicher Seite der Kritik ausgesetzt. Unter anderem von den Kirchen, aber auch vom Bund für Geistesfreiheit (BfG), einer religionskritischen Weltanschauungsgemeinschaft. Dieser klagte gegen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und deren Umsetzung bzw. § 36 AGO. Diese Vorschrift enthält die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung halten mögen.
Bereits vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatten die Kläger keinen Erfolg. Und auch im Rahmen ihrer Revision konnte das BVerwG jetzt keinen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 4 und Art. 3 Grundgesetz (GG) erkennen. Soweit die Klage sich auf eine Empfehlung an Behörden richtete, die entsprechend § 36 AGO angebrachten Kreuze wieder zu entfernen, scheiterte die Klage bereits an der Zulässigkeit. Denn: § 28 und 36 AGO seien bloße Verwaltungsvorschriften, die mangels rechtlicher Außenwirkung keine Rechte der Kläger verletzen, stellte der Senat klar.
Auch sah das Gericht das grundrechtliche Verbot einer Benachteiligung wegen des Glaubens nach Art. 3 Abs.3 S. 1 GG in Kombination mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates nicht als verletzt an. Zwar dürfe der Staat nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine solche Bevorzugung sei hier aber nicht gegeben, soweit der BayVGH in tatsächlicher Hinsicht keinen "Werbeeffekt" für christliche Glaubensgemeinschaften festgestellt habe und der Senat an diese Feststellungen gebunden sei.
Zudem, so stellte das BVerwG klar, verlange der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität vom Staat gerade keine Laizität, also einen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge. Dieser bezwecke vielmehr die Verpflichtung des Staates zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen.
Sollte man kennen: Neun wichtige BVerwG-Entscheidungen 2023 . In: Legal Tribune Online, 29.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53500/ (abgerufen am: 09.05.2024 )
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