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OLG verpflichtet Schlagersänger zu Rücksichtnahme: Es kann auch zwei Wendler geben

von David Ziegelmayer

21.05.2013

Michael Wendler

Michael Wendler; Foto: picture alliance / Eventpress Lohmar

Das Gezerre zweier Schlagersänger um die Bezeichnung "Der Wendler" hat vor dem OLG Düsseldorf nun einen vorläufigen Höhepunkt erreicht: Jeder Wendler muss in Zukunft klarstellen, welcher er eigentlich ist. Eine konsequente Entscheidung, die auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH liegt und Stoff für neue Kompositionen bietet, meint David Ziegelmayer.

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"Hat er auch meine Augen?", sang 2001 Michael Wendler, von vielen nur "Der Wendler" genannt. Ob er mit dem Klagelied seinen Kollegen meinte, den Schlagersänger Frank Wendler – bislang ebenfalls unter der Bezeichnung "Der Wendler" unterwegs –, ist nicht überliefert.

Fest steht nur: Die Auseinandersetzung darum, wer denn nun eigentlich der "richtige" Wendler ist, reicht Jahre zurück.

Erster Akt vor dem LG Düsseldorf: Marke weg

Um "seinen" Anspruch auf "den" Wendler zu zementieren, ließ sich Frank, der bürgerlich wirklich Wendler heißt, 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke "Der Wendler" eintragen. Seither schmückt "sein" Wendler ein vielsagendes "®" – will sagen: "Ich habe die Marke". Damit nicht genug: 2011 verklagte Frank Wendler vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf die Person mit dem Künstlernamen Michael Wendler darauf, es zu unterlassen, den "Wendler ohne Zusatz eines Vornamens insbesondere zu Zwecken der Unterhaltung (…)" zu nutzen. Mit der Klage sollte nicht zuletzt verhindert werden, dass die Bezeichnung "Der Wendler" werblich genutzt wird, etwa für die Schnapsmarke "Kleiner Feigling".

Doch Frank Wendler blieb erfolglos und musste auch noch einen weiteren herben Rückschlag einstecken: Weder aus dem Marken- noch aus dem Namensrecht habe er einen Unterlassungsanspruch gegen den "anderen", bundesweit bekannten Wendler, so das LG. Eine "Zuordnungsverwirrung" löse die gleiche Bezeichnung nämlich nicht aus. Die Öffentlichkeit verbinde mit dem Namen Wendler überwiegend den Beklagten Michael, nicht aber den Kläger Frank. Die Verwendung der Bezeichnung "Der Wendler" führe deshalb nicht zu einer Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger benachteilige. Vielmehr müsse Frank Wendler auf die Widerklage von Michael Wendler seine Marke löschen, da diese das Namensrecht von Michael und seinem "Wendler" verletze. Soweit der erste Akt (Urt. v. 14.03.2012, Az. 2a O 317/11).

Zweiter Akt vor dem OLG  Düsseldorf: Rücksichtnahme

Ein – wenn auch möglicherweise nur vorläufiges – Machtwort hat nun auf Frank Wendlers Berufung hin das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gesprochen (Urt. v. 21.05.2013, Az. I-20 U 67/12). Es bestätigte zwar das Urteil der Vorinstanz, soweit es Frank Wendler verpflichtet, seine Marke zu löschen. Gleichzeitig gaben die Richter aber Frank Wendler mit seiner ursprünglichen Klage Recht: Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Schlagersänger zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Keiner von ihnen dürfe die Bezeichnung "Der Wendler" verwenden, ohne klarzustellen um welchen Wendler es sich handelt, etwa indem auch der Vorname genannt wird.

Zwar liegt das Urteil des OLG Düsseldorf noch nicht im Volltext vor, man wird aber davon ausgehen können, dass das Gericht – durchaus überraschend – eine Zuordnungsverwirrung zwischen dem bekannten und dem eher unbekannten Wendler angenommen hat. Dann ist die Entscheidung nur konsequent, denn gleiche Namensträger sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Auch wenn es im Grundsatz niemandem verwehrt werden kann, im geschäftlichen oder erst recht im privaten Bereich seinen Namen zu benutzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so dass die Parteien binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen können. Dort ist das Thema ein Dauerbrenner: Erst kürzlich verpflichtete der BGH die zwei namensgleichen Unternehmen "Peek & Cloppenburg" dazu, nicht ohne Hinweis darauf zu werben, mit welchem Unternehmen man es zu tun hat (Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 58/11).

So könnte der "Wendler"-Fall bald Anregungen für neue Kompositionen geben, etwa: "Er trägt auch meinen Namen…".

Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Personen und Unternehmen in äußerungsrechtlichen, kennzeichenrechtlichen und namensrechtlichen Auseinandersetzungen.

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David Ziegelmayer, OLG verpflichtet Schlagersänger zu Rücksichtnahme: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8770 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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