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Verfassungswidrige Männerquote?: Die Staats­an­walt­schaft Ham­burg bevor­zugt Männer

von Pia Lorenz

28.06.2018

Staatsanwaltschaft Hamburg

Bild: wikimedia commons, CC-BY 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Bei gleicher Qualifikation und Eignung will Hamburg lieber Männer als Staatsanwälte einstellen. Das Hamburger Gesetz gibt das genauso her. Und doch meinen Verfassungsrechtler: Eine Männerquote ist etwas anderes als eine Frauenquote.  

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Die Staatsanwaltschaft Hamburg (StA) sucht Nachwuchs. Wer in der Hansestadt Strafverfolger werden will, sollte über überdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügen, engagiert, belastbar, aufgeschlossen und flexibel sein.  

Ganz am Ende der Stellenausschreibung aber findet sich ein ungewöhnlicher Hinweis: "Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg sind männliche Beschäftigte unterrepräsentiert. Männliche Bewerber werden daher bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt", heißt es dort.

Aus Sicht des Deutschen Juristinnenbunds (djb) ist das eine verfassungswidrige Männerquote. Dagegen hält der Pressesprecher und Personalverantwortliche in Hamburg die vorrangige Berücksichtigung von Männern für sachlich gerechtfertigt und verfassungsgemäß, er beruft sich auf das Hamburger Gleichstellungsgesetz. Verfassungsrechtler teilen seine Einschätzung nicht.

Juristinnenbund: "Das entspricht nicht dem Grundgesetz"

Die Präsidentin des Juristinnenbundes, Maria Wersig, ist sich sicher: "Dies entspricht nicht dem Grundgesetz". Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) verböten im Grundsatz, das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für die Einstellungsentscheidung zu nehmen, so Wersig. "Wenn im Rahmen der sogenannten Frauenquote bei gleicher Leistung Frauen bevorzugt würden, ist diese Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 GG nur deshalb zu rechtfertigen, weil Frauen in Staat und Gesellschaft immer noch strukturell benachteiligt sind." Und Männer eben nicht. 

Auch Verfassungsrechtler Joachim Wieland hält die Männerquote bei der StA Hamburg unter den gegenwärtigen Umständen nicht für verfassungsgemäß. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der es ermöglicht, Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung vorzusehen, solle "faktische Nachteile beseitigen, die typischerweise Frauen treffen. Erst wenn die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern auch in Führungspositionen einmal erreicht sein sollte, könnte eine Bevorzugung von Männern in Betracht kommen", so der Staatsrechtler von der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer.  

Carsten Rinio aus Hamburg kann die Aufregung um die Männerquote für den staatsanwaltlichen Nachwuchs nicht ganz nachvollziehen. "Wir kommen mit dem Hinweis in unserer Dauerausschreibung lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung nach", so der Staatsanwalt, der für die Ausschreibung verantwortlich ist. "Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz ist geltendes Recht." Den Hinweis, dass er es anzuwenden hat, erklärt er für fast überflüssig. 

Zu wenige männliche Staatsanwälte – und das reicht

§ 5 Abs. 1 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetz (HmbGleiG) verpflichtet die Hamburger Behörden dazu, bei der Begründung von Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen in einer Abteilung, in dem ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Personen des unterrepräsentierten Geschlechtes zu bevorzugen, bis die Unterrepräsentanz beseitigt ist. 

Derzeit arbeiten bei den Hamburger Strafverfolgern laut Staatsanwalt Rinio insgesamt, also verteilt über alle Besoldungsgruppen, 195 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Davon sind laut Rinio 125 weiblich, das entspricht 64,1 Prozent, und 70 männlich, also 35,9 Prozent. Noch augenfälliger ist die Diskrepanz in dem für Neueinstellungen wichtigen R 1 – Bereich: Von 155 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sind 111 weiblich (71,6 Prozent) und 44 männlich (28,4 Prozent). Rinio beobachtet zudem seit 2011 "durchgehend, dass die Zahl der weiblichen Bewerber die Zahl der männlichen Bewerber für eine Stelle als Staatsanwältin oder Staatsanwalt übersteigt."

Damit liegt eine Unterrepräsentanz im Sinne von § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes vor, weil der Männeranteil bei unter 40 Prozent liegt. Und das reicht. Eine weitere Voraussetzung dafür, ein Geschlecht zu bevorzugen und damit das andere zu benachteiligen, postuliert das Hamburgische Landesgesetz nicht. Und das ist genau so gewollt. Der Stadtstaat wollte mit dem im Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetz bei der Gleichstellung ausdrücklich beide Geschlechter in den Blick nehmen. "Abhängig von der Beschäftigtenstruktur richtet sich die Gleichstellungsförderung nicht nur an Frauen, sondern auch an Männer", so die Gesetzesbegründung. Ziel des Gesetzes ist es "in allen Bereichen des hamburgischen öffentlichen Dienstes eine Geschlechterparität, d.h. einen Anteil an Frauen und Männern von jeweils 50 v.H. zu erreichen." Anders als 20 Jahre zuvor arbeiteten im Jahr 2012 in der hamburgischen Verwaltung mit 53,6 Prozent mehr Frauen als Männer. 

Verfassungsrechtler: Keine Quote ohne strukturelle Benachteiligung

Für Maria Wersig vom djb befindet Hamburg sich mit seinem Gleichstellungsgesetz und seiner Praxis "auf einem Irrweg". Es sei erst gut 25 Jahre her, dass im öffentlichen Dienst mit Hilfe von Gleichstellungsgesetzen die jahrzehntelange Praxis informeller Männerquoten offiziell gestoppt wurde.  

Allein ist die Frauenrechtlerin mit dieser Rechtsauffassung nicht. Auch Dr. Martin Heidebach hält das Hamburger Gesetz für verfassungswidrig, die Stellenausschreibung der Hamburger Staatsanwaltschaft damit mangels Ermächtigungsgrundlage nicht für grundgesetzkonform. "Über die bloße Zahl hinaus müsste die Unterrepräsentanz der Männer auf einer strukturellen Benachteiligung beruhen, um ihre Bevorzugung zu rechtfertigen", so der Akademische Rat an der Ludwig-Maximilians-Universität München. 

Nach Ansicht des Verfassungsrechtlers gibt das Grundgesetz ein klares Konzept vor: "Aufgrund der gesellschaftlichen Realität spricht in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, eine – widerlegbare –Vermutung dafür, dass sie strukturell benachteiligt sind." Bei Männern sei das umgekehrt: Auch wenn sich in einem Bereich weniger Männer als Frauen befänden, gebe es gerade keine Vermutung, dass die Unterrepräsentanz auf struktureller Benachteiligung beruht; das müsste man(n) vielmehr positiv nachweisen. 

Diese Voraussetzung einer strukturellen Benachteiligung wurde in das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern von 2015 auf Bundesebene extra aufgenommen. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich Frauen strukturell benachteiligt sind, es aber auch Bereiche gibt, in denen Männer strukturell benachteiligt sind. 

Will kein Mann den Job machen?

Durfte Hamburg die Einstellungs- und Beförderungskriterien für Beamte überhaupt abweichend regeln? Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG unterliegen zwar die Statusrechte und -pflichten der Beamten der konkurrierenden Gesetzgebung, nicht aber deren Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. In Nordrhein-Westfalen hat die neue schwarz-gelbe Regierung ihre Entscheidung, Frauen im öffentlichen Dienst nicht mehr besonders zu fördern, unter anderem auf kompetenzrechtliche Fragen gestützt.  Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hatte offengelassen, ob die rot-grüne Vorgängerregierung für die beschlossene besondere Frauenförderung überhaupt zuständig war. 

Für Martin Heidebach, der mit dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, ein Gutachten zur Frage zulässiger Frauenförderung verfasst hat, ist das eher ein Scheingefecht: "Dass die Länder nicht die Kompetenz haben, die Gleichstellung ihrer Beamten zu regeln, halte ich für schwer vertretbar." 

Für ihn ist das Hamburger Gesetz verfassungswidrig, die Stellenausschreibung also rechtswidrig, weil es für die Ungleichbehandlung keine gesetzliche Grundlage gibt. Er hält den Nachweis einer strukturellen Benachteiligung der Männer bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg für ein grundgesetzlich zwingend erforderliches Kriterium, um eine Benachteiligung des anderen Geschlechts ausnahmsweise zu rechtfertigen. Das müsste, so der Verfassungsrechtler, keine offene Diskriminierung sein, aber aus irgendwelchen Gründen müssten Voreingenommenheiten gegenüber Männern bestehen. "Ich vermute mal, dass das nicht der Fall ist – sondern dass sie niemanden finden, der den Job machen will."  

In Hamburg hat das jedenfalls bisher noch keine Rolle gespielt. Staatsanwalt Rinio sagte gegenüber LTO, dass seit dem Inkrafttreten des HmbGleiG bei der Staatsanwaltschaft in der Hansestadt noch kein Bewerber aufgrund seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt worden sei. Mit anderen Worten: Trotz zu weniger Männer ist bisher noch kein männlicher Bewerber einer besser qualifizierten Bewerberin vorgezogen worden. Vielleicht galt also bisher für die Frage, ob das Hamburgische Gesetz den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht, bloß: Wo keine Klägerin, da keine Richterin. 

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Pia Lorenz, Verfassungswidrige Männerquote?: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29447 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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