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Kabinett beschließt Regierungsentwurf: Ums­trit­tenes Selbst­be­stim­mungs­ge­setz nimmt erste Hürde

von Dr. Max Kolter

23.08.2023

Lisa Paus (Grüne) am Mittwoch bei ihrem Statement

Familienministerin Lisa Paus (Grüne) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) stellen den Regierungsentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz am Mittwoch vor. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler

Ein Gesetz, auf das trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Personen seit Monaten warten, geht in die nächste Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Als nächstes ist mit vielen Diskussionen im Bundestag zu rechnen.

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Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen gemeinsamen Entwurf für ein "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll es trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister selbstbestimmt zu ändern. Nach langen Diskussionen, bei denen es vor allem um Saunabesuche ging, konnte sich das Kabinett nun einigen.

Die Verfasser des zugrunde liegenden Referentenentwurfs sind zufrieden. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wertete den Gesetzentwurf als Erfolg der Ampel-Koalition. "Wir haben jetzt einen Gesetzentwurf, hinter dem die gesamte Bundesregierung steht und der allen Bedenken – und seien sie noch so fernliegend – Rechnung trägt", sagte Buschmann am Mittwoch dem Tagesspiegel. Auch Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) hatte den Kabinettsbeschluss im Vorfeld als "großen Moment" für trans- und intergeschlechtliche Menschen in Deutschland bezeichnet. "Das Selbstbestimmungsgesetz dient dem Schutz lang diskriminierter Minderheiten und ist ein gesellschaftspolitischer Fortschritt", so Paus.

Dementsprechend positiv äußert sich grundsätzlich der Bundesverband Trans: "Wir begrüßen es sehr, dass es nun ein Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz in Deutschland gibt. Das ist ein Meilenstein", so Kalle Hümpfner, bei dem Verband für gesellschaftspolitische Arbeit zuständig, gegenüber LTO. Allerdings gebe es weiterhin einigen Verbesserungsbedarf.

SBGG erleichtert Änderung des Geschlechtseintrags

Als trans(geschlechtlich) werden Personen bezeichnet, die sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Eine trans Frau ist damit zum Beispiel eine Person, deren Geschlecht im Personenstandsregister als Mann ausgewiesen ist, die sich selbst aber als Frau identifiziert. Inter(geschlechtlichkeit) bedeutet, angeborene körperliche Merkmale zu haben, die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen. Nicht-binär ist eine Selbstbezeichnung für Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren.

Die zentrale Rechtsänderung, die das SBGG bewirken soll, betrifft die Möglichkeit, diese Eintragung des Geschlechts sowie des Vornamens im Personenstandsregister zu ändern. Das bislang geltende Transsexuellengesetz (TSG) lässt dies erst nach zwei vom Gericht eingeholten psychologischen Gutachten und einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu (§ 4 TSG). Das ist oft kostspielig und mit unangenehmen Fragen für die Betroffenen verbunden.

"Betroffene müssen oft intimste Fragen beantworten, etwa nach ihrer Unterwäsche, nach dem Masturbations- und Sexualverhalten. Das verletzt eindeutig die Würde des Menschen. Transgeschlechtlichkeit ist keine Krankheit. Wir wollen mit dem Selbstbestimmungsgesetz diese Zwangsgutachten abschaffen und stattdessen eine Selbstauskunft beim Standesamt einführen", sagte Sven Lehmann (Grüne), Queerbeauftragter der Bundesregierung auf LTO-Anfrage am Mittwoch. Auch der Bundesverband Trans hält Fragen nach sexuellen Vorliegen, Masturbation und Unterwäsche für eine Grenzüberschreitung. "Das ganze Verfahren und die Fragen sind von stereotypen Vorstellungen von Männlichkeit und Weiblichkeit geprägt. Für trans und nicht-binäre Personen ist das sehr stark belastend", so Hümpfner.

Gemäß dem neuen § 2 SBGG-E muss eine Person, die ihren Geschlechtseintrag ändern will, demnach künftig eine Erklärung beim Standesamt abgeben. Darin muss die Person "versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht" und "ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist".

"Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt"

Auch soll das Verfahren der Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens vereinheitlich werden: Beides kann nun einheitlich gegenüber dem Standesamt erfolgen, muss aber nicht – sowohl eine isolierte Vornamensänderung als auch eine isolierte Änderung des Geschlechtseintrags sind möglich. Ist das Personenstandsregister geändert, kann die betroffene Person einfach beantragen, dass auch andere amtliche Register und Dokumente wie Zeugnisse oder der Führerschein entsprechend geändert werden.

Die Änderungen sind unabhängig davon, ob Betroffene sich bereits medizinischen Behandlungen zur Geschlechtsangleichung unterzogen haben oder nicht. Insofern stellt das Gesetz in § 1 Abs. 2 SBGG-E ganz zu Beginn seinen Anwendungsbereich klar: "Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt."

Theoretisch können Betroffene den Eintrag ändern, so oft sie wollen. Doch das SBGG verhindert ein ständiges Hin und Her durch zwei Fristenregelungen.

Eintragungs- und Sperrfristen verhindern häufige Wechsel

Die betroffene Person muss drei Monate, bevor sie den Willen zur Änderung des Geschlechtseintrags und/oder des Vornamens erklärt, dies mündlich oder schriftlich beim Standesamt anmelden (§ 4 SBGG-E). "Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Erklärung dient als Überlegungs- und Reflexionsfrist und soll nicht ernsthaft gemeinte Erklärungen verhindern sowie die Bedeutung der Änderungserklärung verdeutlichen", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Zudem gilt nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und/oder Vornamens für eine weitere Änderung oder Rückänderung eine Sperrfrist gemäß § 5 SBGG-E: Erst nach einem Jahr soll eine erneute Änderung möglich sein.

Minderjährige können diese Anträge nicht allein stellen, sondern benötigen hierfür gemäß § 3 SBGG die Zustimmung ihrer Eltern. Verweigern die Eltern die Zustimmung, entscheidet – wie in anderen privatrechtlichen Eltern-Kind-Konflikten auch – das Familiengericht; ggf. ersetzt es die Zustimmung der Eltern durch Urteil, Maßstab ist das Kindeswohl. Die Eltern 14- bis 18-Jähriger dürfen sich nicht über den Willen des Kindes hinwegsetzen, die Erklärung des Willens, Geschlechtseintrag und/oder Vornamen ändern zu lassen, muss vom Kind kommen. Für unter 14-Jährige entscheiden die Eltern allein ohne Beteiligung des Familiengerichts.

Der Bundesverband Trans fordert insofern, dass die Erklärung gegenüber dem Standesamt nicht von der Zustimmung der Sorgeberechtigten abhängen soll.

Kritiker warnen vor Betrügereien

Neben Stimmen, die eine vermeintlich im SBGG angelegte "völlige Trennung von rechtlichem und biologischem Geschlecht" als "Beliebigkeit der Geschlechterzuordnung" ablehnen, wie es die familienpolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Silvia Breher, gegenüber der dpa ausdrückte, geht es Kritiker:innen vor allem um das Betrugspotenzial der Neuregelungen.

Vor allem Unions- und AfD-Politiker:innen befürchten, dass Männer ihren Geschlechtseintrag ändern könnten, um allein für Frauen reservierte Räume auch für sich zu beanspruchen. Diese unter dem Stichwort "Saunadiskussion" bekannte Debatte hatte Buschmann und Paus zu Klarstellungen im Gesetz veranlasst und das Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögert. "So überlässt das Gesetz dem Bademeister oder dem Fitnesstrainer, ob eine Transperson in die Frauenumkleide darf", sagte Breher. Auch Linken-Politikerin Sahra Wagenknecht hatte vor Gefahren für Frauen etwa in Frauensaunen gewarnt, sinngleich äußerte sich am Mittwoch AfD-Chefin Alice Weidel auf Twitter.

Der Bundesverband Trans hält das für eine "Scheindebatte". Die Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman stimmt zu. "Wir haben in Deutschland überwiegend gemischtgeschlechtliche Saunen. Kein Mann muss seinen Geschlechtseintrag ändern lassen, um in Deutschland eine nackte Frau zu sehen", sagt sie. Aus der FDP-Organisation "Liberale Schwule, Lesben, Bi, Trans und Queer" heißt es, das geplante Gesetz berücksichtige alle Eventualitäten, um Missbrauch insbesondere durch Cis-Männer zu verhindern, also solche Männer, bei denen die Geschlechtszuschreibung bei der Geburt ihrer eigenen Geschlechtswahrnehmung entspricht.

In dem Gesetz heißt es unter anderem, dass ein eingetragenes Geschlecht nicht automatisch Zugang zu geschützten Räumen gibt. Das private Hausrecht, also das Recht des Inhabers, darüber zu bestimmen, wer beispielsweise seine Wohnung oder Geschäftsräume betritt, bleibt "unberührt" (§ 6 Abs. 2 SBGG-E). Für gesetzliche Frauenquoten oder Paritätsregelungen, etwa zur Besetzung von Gremien, soll nach § 7 SBGG-E das eingetragene Geschlecht maßgeblich sein. Nachträgliche Änderungen wirken sich aber erst auf zukünftige Neubesetzungen aus.

"Änderungen des Geschlechtseintrags gibt es ja schon länger und es ist so gut wie nie zu Problemen gekommen", sagt auch Justizminister Marco Buschmann (FDP). Er weist darauf hin, dass sich viele Transmenschen durch die Debatten verletzt fühlten. "Denn sie erwecken manchmal den Eindruck, den Betroffenen werde eine erhöhte Gewaltbereitschaft unterstellt. Das ist aber in keiner Weise der Fall." Grünen-Politiker Lehmann verwies gegenüber LTO darauf, dass auch "wichtige Frauenorganisationen wie der Deutsche Frauenrat, der Juristinnenbund, die Evangelischen Frauen oder die Frauenhauskoordinierung" ein Selbstbestimmungsgesetz unterstützten.

Entziehung der Strafverfolgung durch Namensänderung?

Letzte Diskussionen, die laut Aussage von Familienministerin Paus am Dienstag beendet worden seien, betrafen die Strafverfolgung. So hatte das Bundeskriminalamt die Sorge geäußert, dass straffällige Personen mit dem Gesetz einfach ihren Namen ändern könnten, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Dies scheint nun geklärt: Voraussichtlich sollen zuständige Standesämter die Daten bei den Anträgen an die Meldebehörden, also auch die Strafverfolgungsbehörden, weitergeben. Diese schauen dann, ob gegen die Person bereits ein Verfahren oder eine Fahndung läuft. Ist das nicht der Fall, sollen die Daten direkt wieder gelöscht und nicht gespeichert werden. Falls es doch der Fall ist, wissen die Sicherheitsbehörden, dass die Person einen neuen Namen angenommen hat, und können das registrieren.

Alles in allem sind die Diskussionen mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs noch keineswegs verstummt. Es ist zu erwarten, dass sie nun im Bundestag weitergehen.

Mit Material der dpa

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Kabinett beschließt Regierungsentwurf: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52544 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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