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OLG Braunschweig weist Diesel-Klage gegen VW ab: "Der Weg zum BGH ist jetzt frei"

von Maximilian Amos

19.02.2019

Diesel an der Zapfsäule

© Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Eine von "MyRight" betriebene Klage gegen VW wegen dessen illegaler Abschaltvorrichtung in Dieselfahrzeugen blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Dennoch scheinen die Kläger nach dem Urteil besser gestimmt zu sein als der Autobauer.

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Der Streit um die manipulierten Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns kommt langsam in den Spitzen der deutschen Justiz an. Am Dienstag fälte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig sein Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgasaffäre.* Dabei wies es die Klage eines VW-Kunden zurück, der aufgrund der illegalen Abschaltvorrichtung in seinem Fahrzeug Schadensersatz forderte (Urt. v. 19.02.2018, Az. 7 U 134/17). Der Prozessfinanzierer Myright, der auf der Klägerseite steht, hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Das Verfahren landet damit nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Vor dem OLG forderte ein VW-Fahrer Schadensersatz dafür, dass in seinem Auto eine abgasbeeinflussende Software verbaut ist, die eine sogenannte Abschaltautomatik enthält. Diese erkennt, ob sich das Auto in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Dann leitet sie, anders als bei normaler Fahrt, verstärkt Abgase in den Motor zurück, um die am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu verringern und so verbindliche Grenzwerte einzuhalten. Besonders machte das Verfahren, dass der Kunde seine Ansprüche nicht gegen den Händler, sondern unmittelbar gegen VW als Hersteller richtete.

Berechtigt die Softwaremanipulation nun aber Käufer, Schadensersatz vom Hersteller zu fordern? Das OLG Braunschweig meint nein. Es sei keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch denkbar, befand der Senat. Streitpunkt war dabei ausweislich der Urteilsgründe, die LTO vorliegen, u. a. die so bezeichnete Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Autohersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 

OLG: Keine sittenwidrige Schädigung

Diese Bescheinigung, von VW ausgestellt, begründe jedenfalls keine Garantie, aus der das Unternehmen haftbar gemacht werden könne, so das OLG. Es handele sich dabei explizit nicht um eine Willenserklärung des Herstellers, "dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde."

Auch deliktische Ansprüche lehnten die Braunschweiger Richter ab. Dafür müsste nämlich ein Schutzgesetz verletzt sein - also eine Norm, die gerade dazu gedacht ist, das Vermögen des Kunden zu schützen. Die von VW eingebaute Abschaltautomatik sei zwar unzulässig, ein Verstoß gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, da die Übereinstimmungsbescheinigung und die Typgenehmigung trotzdem wirksam blieben. Im Übrigen sei die Verordnung auch gar nicht zum Schutz von Vermögensinteressen bestimmt, sondern diene der Verkehrssicherheit sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz. 

Somit schied nach Ansicht des Senats auch eine Haftung von VW aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus, die oft als taugliche Anspruchsgrundlage bemüht wird und auch schon von Landgerichten in Heilbronn und Frankfurt für einschlägig befunden wurde. Dieser Auffassung trat das OLG nun entgegen: Die Abschaltvorrichtung verletze keine Vorschriften, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezweckten, weshalb die Voraussetzungen auch der deliktischen Haftung aus § 826 BGB nicht vorlägen. Überraschend kam das alles nicht, die Niederlage für den VW-Kunden hatte sich bereits in der Verhandlung angedeutet. 

Ein Sieg auf ganzer Linie für den Autobauer? Eigentlich schon, doch die Stimmung im Myright-Lager schien nach der Urteilsverkündung um einiges gelöster. "Für uns ist ein zentraler Meilenstein erreicht", kommentierte Jan-Eike Andresen, Rechtsanwalt und Mitbegründer von Myright, gegenüber LTO die Entscheidung. "Der Weg zum BGH ist jetzt frei und da gehört das Verfahren auch hin."

Man sei froh, dass man so schnell durch die Instanzen gekommen sei, so Andresen. Was die Instanzgerichte in der Sache entschieden, sei im Endeffekt ohnehin egal. "Es zählt, was der BGH entscheidet." Nun befinde sich VW in einer Zwickmühle: Seiner Ansicht nach muss das Unternehmen, lässt man es auf die Revision ankommen, damit rechnen, dass der BGH zu seinen Lasten entscheidet - oder aber, sofern sich im deutschen Recht keine Anspruchsgrundlage finde, dem EuGH die Frage vorliegen, ob das Europarecht eine solche gebiete.

Berufsrechtliche Problematik spielte keine Rolle

Für VW-Sprecher Christopher Hauss ist das schlicht Unsinn. Seiner Meinung nach braucht sich VW nicht vor der Revision zu fürchten: "Ob der BGH den Fall dem EuGH vorlegt, ist völlig offen", so Hauss. "Um vorzulegen, müssten europarechtliche Normen für die Entscheidung erheblich sein und der BGH müsste Auslegungsprobleme haben. Bisher haben Ämter und Gerichte keine Schwierigkeiten mit der Auslegung der europarechtlichen Normen gehabt, die hier in Frage stehen." Das Urteil des OLG Braunschweig begrüße man natürlich, da es das erste obergerichtliche Urteil in einem Verfahren direkt gegen VW und zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Anders hatte das OLG Köln Anfang des Jahres entschieden (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18). Der 18. Zivilsenat bejahte einen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung des Autobauers.*

Ein bedeutender juristischer Streit, der viele Diesel-Verfahren mit Myright-Beteiligung beherrscht, spielte in dem Verfahren vor dem OLG Braunschweig unterdessen keine Rolle. Die Frage nämlich, ob Myright von Kunden abgetretene Ansprüche selbst geltend machen kann. Hier kam es nicht darauf an, da das Unternehmen lediglich als Prozessfinanzierer für den eigentlich klagenden Kunden auftrat. "Von VW aufgeworfene berufsrechtliche Fragen haben wir bewusst von dem Verfahren entkoppelt, um es handhabbar zu machen", erläutert Andresen. Man habe dieses Verfahren gezielt ausgewählt, um grundsätzliche Fragen klären zu lassen: "Es handelt sich hier sozusagen um die Ur-Musterklage mit der Frage: Haftet ein Hersteller, wenn er eine illegale Abschaltvorrichtung einbaut?", so Andresen.

Die sogenannten Schummel-Diesel deutscher Autohersteller beschäftigen die Justiz schon seit geraumer Zeit, eine bundesgerichtliche Entscheidung existiert bislang aber noch nicht. Ein ursprünglich für Januar terminiertes Verfahren war kurz zuvor abgesagt worden. Auch durch die bislang ergangenen instanzgerichtlichen Urteile konnte sich, nicht zuletzt aufgrund der oft sehr unterschiedlichen Sachverhalte, noch keine einheitliche Rechtsprechung herausbilden. Bevor die Revision aus diesem Verfahren den BGH beschäftigen wird, ist aber schon am 27. Februar in Karlsruhe eine Verhandlung über Gewährleistungsansprüche aufgrund der Diesel-Software angesetzt. 

*Anmerkung der Redaktion, 20.02.2019, 11:40 Uhr:
Das OLG Braunschweig hat nicht die erste Berufungssentscheidung im Zusammenhang mit der Abgasaffäre getroffen. Anfang des Jahres bejahte das OLG Köln eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Autobauers.

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OLG Braunschweig weist Diesel-Klage gegen VW ab: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33935 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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