Druckversion
Montag, 16.06.2025, 05:20 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/markenschutz-fuer-slogans-mit-der-richtigen-anmeldestrategie-sicher-ans-ziel
Fenster schließen
Artikel drucken
2163

Markenschutz für Slogans : Mit der richtigen Anmeldestrategie sicher ans Ziel

Julia Dönch, M.A.

16.12.2010

slogan

© Werner Heiber - Fotolia.com

Kaum eine Werbekampagne kommt ohne einen griffigen Slogan aus. Liegt das Ergebnis des oft aufwändigen, kreativen Prozesses auf dem Tisch, müssen Unternehmen auch an mögliche Nachahmer denken. Um diesen das Leben schwer zu machen, sollte der Slogan als Marke angemeldet werden. Dabei kann man einiges falsch machen und vieles richtig.

Anzeige

Was ist der Vorteil einer Marke? Sie macht den Markeninhaber zum Monopolisten seiner Marke – und dies bei verhältnismäßig geringen Amtsgebühren. So gibt es eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt beispielsweise bereits ab 290 Euro. Markenschutz ist daher auch für Slogans attraktiv. Aber unter welchen Voraussetzungen wird ein Slogan als Marke eingetragen? Eine Frage, die Werbeagenturen, Unternehmen, Markenämter und Gerichte immer wieder beschäftigt.

Dabei sind die juristischen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von Slogans als Marke in der Theorie geklärt. Ein Slogan wird – wie alle anderen Bezeichnungen auch – nur dann als Marke eingetragen, wenn er unterscheidungskräftig ist. Unterscheidungskraft setzt voraus:  Das Publikum muss dem Slogan einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entnehmen können, die der Slogan kennzeichnet.

Bei herkömmlicheren Markenformen wie kurzen Wortmarken (z.B. "Coca-Cola") oder Bildmarken (wie die springende Raubkatze von Puma) ist diese Unterscheidungskraft kein Problem. Doch wie verhält es sich bei einem Slogan wie "Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN. Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist. Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit."?

Lange Slogans häufig nicht als Marke schutzfähig

Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach diesem Slogan unter anderem für die Waren "Salz, Senf" und die Dienstleistung "Büroarbeiten" die erforderliche Unterscheidungskraft ab (Urt. v. 01.07.2010, Az. I ZR 35/09). Die Unterscheidungskraft des Slogans sei per se nicht zweifelhaft. Aus der Länge des Slogans ergebe sich aber der Haken: Einer solch langen Wortfolge könne der Verbraucher keinen Hinweis mehr auf die betriebliche Herkunft entnehmen. Diese sei vielmehr eine bloße Werbeaussage ohne jegliche Unterscheidungskraft.

Zwar enthält jeder Slogan immer auch eine Werbeaussage. Genau das macht Slogans aus Marketing-Sicht attraktiv. Aber neben werblichen Inhalten muss ein Slogan auch über Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen verfügen, für die er werben soll. Sonst wird er nicht als Marke eingetragen.

Diese "Doppelfunktion" von Slogans erkannte zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich an und akzeptierte den Audi-Slogan "Vorsprung durch Technik" als Marke  (Urt. v. 21.01.2010, Az. C-398/08 P). Ob ein Slogan phantasievoll oder überraschend ist, hat nach Auffassung des EuGH daneben für die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit keinerlei Bedeutung. Vielfach wurde daher behauptet, der EuGH habe die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von Slogans als Marken verringert.

Kein Freifahrtschein des EuGH für Slogans

Das ist falsch. Vielmehr hat das Gericht nochmals klargestellt, dass ein Slogan nur dann als Marke eingetragen werden kann, wenn er die rechtlichen Anforderungen an eine Marke erfüllt. Dies sei für jeden Slogan im Einzelfall zu prüfen. Einen "Freifahrtschein" für Slogans gibt es also auch nicht beim EuGH.

Wer seinen Slogan als Marke eintragen lassen möchte, sollte insbesondere folgendes beachten: Der Slogan sollte kurz sein, um auch als "Branding" und nicht nur als Werbebotschaft wahrgenommen zu werden. Außerdem darf er die von der Markenanmeldung umfassten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreiben. Je weniger also der Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen zu tun hat, umso besser!

Slogans, die diese Anforderungen beachten, lassen sich – innerhalb weniger Monate – grundsätzlich als Marke schützen. Manchmal muss man dafür jedoch aufgrund der bei Markenämtern und Gerichten vereinzelt noch bestehenden Vorbehalte den etwas längeren Weg zum EuGH gehen. Wer den Schutz seines Slogans allerdings einmal erstritten hat, wird davon profitieren.

Die Autorin Julia Dönch ist Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht im Stuttgarter Büro von CMS Hasche Sigle.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Julia Dönch, Markenschutz für Slogans : . In: Legal Tribune Online, 16.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2163 (abgerufen am: 16.06.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Urheber- und Medienrecht
    • Markenrecht
    • Wettbewerbsrecht
NJW 15.05.2025
Markenrecht

BGH spielt Ball erneut ans BPatG zurück:

Beck-Verlag muss weiter ums NJW-Orange kämpfen

Welchen Einfluss hatte die Werbekampagne "Jura ist Orange" auf ein Gutachten zum Markenschutz des "NJW-Orange"? Der BGH erklärte dem BPatG nun, wie in dieser Frage die Beweislast verteilt ist.

Artikel lesen
Internetauftritt von Check24 08.05.2025
EuGH

EuGH zu Vergleichsportalen und vergleichender Werbung:

Check24 darf vor­erst eigene Noten ver­geben

Darf ein Vergleichsportal wie Check24 Versicherungen mit Noten bewerten, ohne dass dies als Werbung gilt? Der EuGH sagt: Ja – solange das Portal keine eigenen Versicherungen anbietet und damit kein Mitbewerber ist.

Artikel lesen
Screenshot tagesschau 20.04.2025, 20 Uhr 30.04.2025
Markenrecht

EuG weist Klage gegen EUIPO ab:

Marke "tages­schau" ist nicht ver­fallen

Die Marke wird mehrmals täglich eingeblendet und auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist in Konkurrenz mit anderen auf Einschaltquoten angewiesen: So begründet das EuG, dass die Wortmarke "tagesschau" nicht verfallen ist.

Artikel lesen
Paulaner Spezi 25.03.2025
Markenrecht

LG München I untersagt Design der Karlsberg Brauerlimo:

"Fünf-Farben-Welle" nur auf Pau­laner Spezi

Viele Limonaden würden farbenfroh beworben - mit dieser Argumentation drang die Karlsberg Brauerei vor dem LG München I nicht durch. Das Design auf der "Brauerlimo" sei dem der Paulaner Spezi zu ähnlich, es bestehe Verwechslungsgefahr.

Artikel lesen
Eingangsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin 24.03.2025
Digitalisierung

Pläne der Koalitionsarbeitsgruppe Digitales:

Neues Digi­tal­mi­nis­te­rium und weniger Daten­schutz

Was planen Union und SPD bei Digitalisierung und Datenschutz? Ein erster Entwurf der zuständigen Arbeitsgruppe legt den Fokus auf Datennutzung statt wie bisher auf Datenschutz. Für Digitales soll es ein eigenes Ministerium geben.

Artikel lesen
Arzt hält ein Döschen Cannabis in den Händen 07.03.2025
Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt am Main sieht Irreführung:

Ver­mitt­lungs­portal darf nicht für medi­zi­ni­sches Cannabis werben

Behandlung mit Cannabis auf Rezept – und das Ganze digital? Ein Vermittlungsportal verstößt mit diesem Angebot gleich dreimal gegen Wettbewerbs- beziehungsweise Berufsrecht, so das OLG Frankfurt am Main.

Artikel lesen
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Frank­furt (Oder)

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Neu­rup­pin

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) IT-Recht, E-Com­mer­ce und di­gi­ta­le Re­gu­lie­rung

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Köln

Logo von Bird & Bird LLP
Rechts­an­walt (m/w/d) Ge­werb­li­cher Rechts­schutz (Pa­tent­recht)

Bird & Bird LLP , Düs­sel­dorf

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) IT-Recht, E-Com­mer­ce und di­gi­ta­le...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Ber­lin

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Stu­die­ren­de m/w/d (1. – 3. Fach­se­mes­ter) mit In­ter­es­se an Künst­li­cher...

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB , Ber­lin

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Cott­bus

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digital Dialog: Arbeitsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen

24.06.2025

Logo von Georg-August-Universität Göttingen
Kolloquium "Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Digitalisierung der Gerichtsbarkeiten"

23.06.2025

NomosWebinar: Cyber Resilience Act

25.06.2025

Alles nach Plan – Unternehmenssanierung durch Insolvenz- und Restrukturierungsplan (§ 15 FAO)

24.06.2025

Webinar: ChatGPT für Jurist:innen – jetzt von ChatGPT & DeepSeek profitieren!

24.06.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH