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Landesverfassungsgericht verhandelt über Steuer-CD: Über Verwertbarkeit entschied bereits Karlsruhe

von Claudia Kornmeier

10.01.2014

Steuerdaten-CD (Symbolbild)

© PhotographyByMK - Fotolia.com

Der Kauf von CDs mit Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher ist höchst umstritten. Auch Rheinland-Pfalz kaufte 2013 eine solche CD, deren Daten die Ermittler seitdem nutzen. Ein Betroffener wehrt sich nun dagegen. Er hält die Informationen auf den CDs für nicht verwertbar. Das BVerfG sah das in einem ähnlichen Fall anders.

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Vor etwa einem Jahr kaufte Rheinland-Pfalz eine CD mit rund 40.000 Datensätzen zu Geldanlagen möglicher Steuerbetrüger bei drei Schweizer Banken für 4,4 Millionen Euro. Anschließend waren Fahnder zu einer deutschlandweiten Razzia ausgerückt. Das sorgte bundesweit für Schlagzeilen.

Nun muss sich der Verfassungsgerichtshof (VerfG) Rheinland-Pfalz mit dem umstrittenen Erwerb beschäftigen (Az. VGH B 26/13). Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers aus Trier. Er wehrt sich dagegen, dass auf Basis von Daten der CD seine Wohnung durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt wurden.

Anwalt: Land betätigte sich als Hehler

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen verstoßen nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Rechtsstaatsprinzip, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Sein Argument: Der für die Ermittlungen nötige Anfangsverdacht hätte nicht auf das angekaufte Datenpaket gestützt werden dürfen.

Indem das Land eine CD ankaufe, betätige es sich als Hehler, sagte Gilbert Haufs-Brusberg, der Anwalt des Mannes, am Freitag. Das Land bestreitet dies und hält das Vorgehen für rechtens. Der Kauf solcher Daten schaffe mehr Steuergerechtigkeit, sagte der Leiter der Abteilung Öffentliches Recht und Europarecht im Justizministerium, Siegfried Jutzi.

Bei der rechtlichen Bewertung geht es nicht um ein unmittelbares Beweisverwertungsverbot, sondern um die Fernwirkung unrechtmäßig erlangter Beweismittel. Die zentrale Frage lautet, ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts für eine Durchsuchung herangezogen werden dürfen. Im deutschen Strafprozessrecht wirken sich Verfahrensfehler, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne Weiteres auf das gesamte Strafverfahren aus.

BVerfG: Daten dürfen verwendet werden

Im November 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht auf Daten gestützt werden darf, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik verkauft hat (Beschl. v. 09.10.2010, Az. 2 BvR 2101/09).

In der Folge entschied etwa das Finanzgericht Köln, dass die Behörden die Daten aus den angekauften Steuer-CDs verwerten dürfen.

Vor dem BVerfG ging es damals um eine CD mit Daten der Liechtensteiner LGT-Bank, die der Bundesnachrichtendienst gekauft und Steuerfahndern zur Verfügung gestellt hatte. Mit Blick auf diese Entscheidung betonte VerfG-Präsident Lars Brocker, dass sein Gericht nicht daran gebunden sei.

Die Karlsruher Richter ließen damals ausdrücklich offen, inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt hatten. Sie urteilten vielmehr, dass die Daten der Durchsuchungsanordnung selbst dann zugrunde gelegt werden dürfen, wenn der vorherige Ankauf rechtswidrig gewesen sein sollte. Allein von dem Informanten begangene Straftaten seien bei der Beurteilung eines möglichen Beweisverwertungsverbotes irrelevant.

Noch keine Entscheidung über Verwertbarkeit für Verurteilung

Der Strafrechtsprofessor Uwe Hellmann von der Universität Potsdam hält den Ankauf von Steuer-CDs für eine strafbare Anstiftung zur Datenhehlerei nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Entscheidend sei dabei, dass der Staat für die Steuer-CDs ein Entgelt gezahlt habe. "Mit dieser Auffassung habe ich mich allerdings leider nicht durchsetzen können."

In der Konsequenz dürften weitere Ermittlungen auch nicht auf die Daten gestützt werden, so Hellmann. "Das sieht natürlich anders aus, wenn man den Ankauf als rechtmäßig bewertet."  

Das BVerfG entschied seinerzeit nicht, ob die Daten aus den Steuer-CDs als Grundlage für eine spätere strafrechtliche Verurteilung herangezogen werden dürfen. Auch der Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz wird sich mit dieser Frage im laufenden Verfahren nicht auseinandersetzen müssen. Nach der "fruits of the poisonous tree"-Doktrin, die allerdings aus dem amerikanischen Raum stammt, ist eine strafrechtliche Verurteilung auf Grundlage rechtswidrig erlangter Beweismittel ausgeschlossen. 

Koblenz könnte anderen Schwerpunkt setzen als Karlsruhe

In der mündlichen Verhandlung in Koblenz am Freitag war nicht absehbar, in welche Richtung das Urteil tendieren könnte, so ein Gerichtssprecher. Anders als in dem Verfahren vor dem BVerfG habe nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung im Vordergrund gestanden, sondern die Frage nach einem fairen Verfahren.

Hier könnte der VerfG einen anderen Schwerpunkt setzen als die Karlsruher Kollegen. Der Sachverhalt selbst unterscheide sich dagegen nur im Detail.

Der Anwalt sieht den Fall seines Mandanten jedenfalls "in einem fundamental anderen Lichte". Angesichts des durchaus an Spionage durch Landesbeamte und Datenhehlerei erinnernden Vorgehens werde an den Grundfesten des Rechtsstaates gerüttelt.

Mit Material von dpa.

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Claudia Kornmeier, Landesverfassungsgericht verhandelt über Steuer-CD: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10633 (abgerufen am: 24.05.2025 )

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