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Hamburger Gesetzentwurf zur Frauenquote: Letztlich wird sie wohl kommen

von Susanne Boller

15.06.2012

Hamburger Senatorin für Justiz und Gleichstellung Jana Schiedek

Die Hamburger Senatorin für Justiz und Gleichstellung Jana Schiedek / © Bundesrat/Frank Bräuer

Bringt freiwillig mehr Weiblichkeit in Führungsetagen! Ein Appell, der bisher von mäßigem Erfolg gekrönt war. Das soll sich nun ändern. Ein Gesetzentwurf, den Hamburg heute in den Bundesrat eingebracht hat, schreibt für Aufsichtsräte eine verpflichtende Frauenquote vor. Ähnliche Pläne verfolgt die EU-Kommissarin Viviane Reding. Ob die Vorstöße rechtlich überhaupt zulässig sind, fragt Susanne Boller.

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Börsennotierte Aktiengesellschaften sollen gesetzlich verpflichtet werden, einen Frauenanteil von mindestens 40 Prozent in ihren Aufsichtsräten zu etablieren. Im Oktober dieses Jahres will EU-Kommissarin Viviane Reding einen entsprechenden EU-Richtlinienentwurf vorlegen. Noch im März 2011 hatte die Kommissarin unmissverständlich mitgeteilt, dass Gesetzesinitiativen auf EU-Ebene zur Einführung einer bindenden Frauenquote kommen werden, sollten die Unternehmen nicht freiwillig die Quoten in ihren Aufsichtsräten erhöhen. Offenbar ist Reding der Geduldsfaden gerissen, nachdem sich die Frauenquote beispielsweise in deutschen Aufsichtsräten nur auf knapp 18 Prozent erhöht hatte. Der EU-Kommissarin kommt der Hamburger Senat mit seinem Gesetzesentwurf zuvor. Aber kann damit überhaupt die gewünschte gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen der Wirtschaft erreicht werden?

Um es vorwegzunehmen: Die Einstellung und Beförderung von Angestellten ist eine Sache, die Bestellung von Leitungsorganen einer Gesellschaft und damit auch von Aufsichtsratsmitgliedern eine andere. Rechtlich ist beides nicht miteinander vergleichbar. Während bei Personalentscheidungen bei Angestellten regelmäßig nachvollziehbare Kriterien festgelegt sind, die sich am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz messen lassen, fehlt es an derartigen Kriterien für die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds. Das Aktiengesetz sieht für Aufsichtsratsmitglieder keine Qualifikationsvoraussetzungen vor.

Würde nach dem Willen des Hamburger Senats künftig eine Frau allein wegen der Quote zum Aufsichtsrat bestellt unabhängig von ihrer Qualifikation? Würde künftig gefragt: Ist sie gut oder ist sie Quote? Gerade in Anbetracht der Diskussionen um die Qualifikation von Aufsichtsräten ist dies besonders zu hinterfragen.

Der Hamburger Gesetzesentwurf

Nach dem Hamburger Gesetzesentwurf sollen börsennotierte und mitbestimmte Unternehmen zu einer Frauenquote in ihren Aufsichtsräten verpflichtet werden. Damit würden im Wesentlichen alle großen Wirtschaftsunternehmen in die Pflicht genommen. Ab 2018 wäre eine Frauenquote von 20 Prozent, ab 2023 von mindestens 40 Prozent verpflichtend. Der Entwurf sieht hiervon jedoch Ausnahmen vor. Zum einen soll die Quotenpflicht nicht für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Unternehmen gelten, in denen mindestens 90 Prozent der Beschäftigten demselben Geschlecht angehören. Zum anderen enthält der Entwurf eine Härtefallklausel für Fälle, in denen sich ein Unternehmen ernsthaft, aber erfolglos bemüht hat, die Frauenquote zu erfüllen.

Über die Einhaltung der Frauenquote wacht nach dem Gesetzesentwurf das Bundesamt für Justiz (BfJ). Wird die Frauenquote nicht erfüllt, folgen steuerrechtliche Sanktionen: Die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder soll das Unternehmen dann nicht von der Steuer abziehen können. Zudem hat das BfJ bei einem Verstoß das abtrünnige Unternehmen namentlich auf einer Liste zu veröffentlichen und damit an den öffentlichen Pranger zu stellen. Nicht zuletzt sollen umfangreiche Berichtspflichten den Druck auf die Unternehmen erhöhen.

Frauenquote contra oder con legem?

Unser Grundgesetz sieht in Artikel 3 vor, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Der Staat hat die tatsächliche Durchsetzung dieser Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. So weit, so gut. Fraglich ist jedoch, ob die von Hamburg angestrebte gesetzliche Frauenquote diesen Grundsatz erfüllt. Die Ausnahmeregelungen lassen Zweifel daran durchaus berechtigt erscheinen. Denn wenn für ein Unternehmen, das 90 Prozent und mehr Männer beschäftigt, die Frauenquote nicht gelten soll, läuft die Quotenpflicht dort bereits ins Leere. Ebenso weiß jeder juristisch halbwegs Erfahrene, dass ein ernsthaftes, erfolglos bleibendes Bemühen regelmäßig nachweisbar sein wird.

Fraglich ist aber auch, ob die angedachte Frauenquote nicht sogar gegen das Grundgesetz verstößt. Denn sollte der aktuelle Fachkräftemangel eines Tages zu einer tatsächlichen Frauenquote von beispielsweise 70 Prozent führen, verletzte eine gesetzliche Frauenquote dann nicht die Männer in ihrem Anspruch auf Gleichberechtigung? Und müsste konsequenterweise nicht auch eine Quote für derzeit benachteiligte Schwerbehinderte, Elternzeitler und Menschen mit Migrationshintergrund gesetzlich verankert werden? Im Klartext: Die Quote zu Gunsten der heute in Aufsichtsräten unterrepräsentierten Frauen kann  zu einem Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes führen.

Dennoch: Die Frauenquote wird kommen. Fragt sich nur, wann und wie. Ob sie die gewünschte gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen bringt, darf bezweifelt werden. Durch Gesetze konnte noch selten ein Umdenken erzwungen werden. Gefördert werden müsste vielmehr die Vereinbarkeit von Führungspositionen und Familie. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frauenquote wird dies unmittelbar nicht erreichen.

Susanne Boller ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FPS Rechtsanwälte & Notare in Frankfurt am Main. Auch ohne gesetzliche Regelung spielt die Frauenquote bereits eine bedeutende Rolle in ihrer täglichen Beratungspraxis. Denn es gilt, Unternehmen vorausschauend zu beraten, um potentielle Schäden zu vermeiden.

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Susanne Boller, Hamburger Gesetzentwurf zur Frauenquote: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6404 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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