Druckversion
Dienstag, 12.05.2026, 14:28 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-c-444-17-generalanwalt-schlussantraege-illegale-einreise-binnengrenze-kontrolle-schengen
Fenster schließen
Artikel drucken
31571

EuGH-Generalanwalt zu illegaler Einreise: Eine Bin­nen­g­renze bleibt eine Bin­nen­grenze

Gastkommentar von Constantin Hruschka

17.10.2018

Grenze Frankreich - Spanien

© tanjakolosjko - stock.adobe.com

Haben die Schengen-Staaten es in der Hand, durch Kontrollen an der Binnengrenze diese zur EU- Außengrenzen zu machen? Mit drastischen Folgen für Migranten? Nein, sagt der Generalanwalt. Constantin Hruschka hält die Schlussanträge für überzeugend.

Anzeige

In seinen Schlussanträgen vom Mittwoch zur Rechtssache C 444/17 hatte der Generalanwalt Szpunar am Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zu beantworten, welcher Rechtsrahmen anwendbar ist, wenn ein Staat beschliesst an der Binnengrenze, also zwischen zwei Schengenstaaten wieder Kontrollen einzuführen. Die deutsche und die französische Regierung hatten in einem Fall interveniert, der einen marokkanischen Staatsangehörigen, Herrn Abdelaziz Arib, betraf.

Als der Mann irregulär die Grenze zwischen Spanien und Frankreich überschritt und dabei kontrolliert wurde, war er nicht im Besitz eines Visums oder einer anderweitigen Anwesenheitsberechtigung. Frankreich hatte zu diesem Zeitpunkt den Ausnahmezustand verhängt und von der Möglichkeit nach dem Schengener Grenzkodex Gebrauch gemacht, Grenzkontrollen vorübergehend wiedereinzuführen.

Herr Arib wurde daraufhin am 15. Juni 2016 in Gewahrsam genommen und am darauffolgenden Tag aufgefordert, Frankreich zu verlassen sowie die Abschiebungshaft angeordnet. Im Gerichtsverfahren ging es nun um die Frage, welcher Rechtsrahmen anzuwenden ist und insbesondere, ob die Rückführungsrichtlinie bzw. die Ausnahme von ihrem Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Rückführungsrichtlinie (RückführungsRL) anwendbar ist. 

Es kommt auf den Zweck der Kontrollen an

Die Norm regelt, dass die Mitgliedstaaten beschliessen können, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Fälle anzuwenden, in denen eine Person in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen oder abgefangen wurde. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, dass Herr Arib nach dem nationalen Recht hätte in Haft genommen werden können. Desweiteren könnte in einer solchen Situation wohl auch rechtmässig eine direkte Zurückweisung an der Grenze erfolgen.

Für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen regelt Art. 32 des Schengener Grenzkodex:  "Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen  Bestimmungen des Titels II [der die Kontrollen an den Außengrenzen regelt] entsprechend Anwendung." Die deutsche und die französische Regierung hatten argumentiert, dass durch diese Regelung, eine Binnengrenze, an der rechtmässig nach dem Schengener Grenzkodex Kontrollen wiedereingeführt werden, zur Außengrenze werde. Wäre dies der Fall würde auch eine Kontrolle "wie an der Außengrenze" ermöglicht.

Dieser Auslegung ist der Generalanwalt am EuGH nun entgegengetreten. Er hat seine Ansicht überzeugend mit der unterschiedlichen Zielrichtung der wiedereingeführten Kontrollen an der Binnengrenze und den Kontrollen an der Außengrenze begründet. An der Binnengrenze gehe es um nationale Massnahmen zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und Ordnung im Ausnahmefall. Dies sei nicht vergleichbar mit der Kontrolle an der Außengrenze, die ein Staat stellvertretend für alle Staaten des Schengenraumes durchführe. Eine Binnengrenze werde also nicht durch die durchgeführten Kontrollen zur Außengrenze, sondern eben nur zu einer kontrollierten Binnengrenze. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie bedeute das, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Bst. a RückführungsRL bestehen bleibe und dieser beziehe sich nur auf Außengrenzen.

Ausnahme von der Rückführungsrichtlinie greift nicht

Die Möglichkeit zur Anwendung der Ausnahme von der Rückführungsrichtlinie ist also nicht gegeben, da die Ausnahmenorm des Art. 2 Abs. 2 Bst. a nur an der Außengrenze gilt. Damit ist die Situation für den Generalanwalt vergleichbar mit der Situation im EuGH-Fall Affum (C-47/15, Urteil vom 7. Juni 2016) und es gelten dieselben Grundsätze.

Dies bedeutet, dass bei einem Aufgriff an der kontrollierten Binnengrenze nach Ansicht des Generalanwalts die Behörden wie folgt handeln müssen:  Erstens müssen sie den migrationsrechtlichen Status verifizieren, also der Frage nachgehen, ob die Person in einem anderen Schengen-Staat einen Aufenthaltstitel hat oder ob ein Asylverfahren läuft oder gelaufen ist. In ersterem Fall müsste die ohne gültige Dokumente aufgegriffene Person aufgefordert werden, sich in diesen Staat zu begeben. Im anderen Fall wäre ein Dublin-Verfahren durchzuführen.

Und zweitens müsste bei irregulärem Aufenthalt und nur wenn kein Dublin-Verfahren durchzuführen ist gegen die Person eine Rückkehrentscheidung ergehen, also eine Aufforderung den Schengen-Raum zu verlassen. Oder sie müsste aufgefordert werden, sich in den anderen Staat – im konkreten Fall wäre es Spanien – zu begeben, wenn dieser sich konkret bereit erklärt, das Rückkehrverfahren durchzuführen. 

Anzeige

Schengen-Raum muss einheitlich und europäisch gedacht werden

Beide Verfahren sind mit Rechtschutzmöglichkeiten zu versehen, während derer Administrativhaft nicht möglich ist. Dies bedeutet konkret, dass bei wiedereingeführten Kontrollen an der Binnengrenze eine direkte Zurückweisung rechtswidrig wäre und dass ein Verfahren durchgeführt werden muss. Ein Absehen von diesen Voraussetzungen ist nicht möglich, da die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht greift.

Diese Lösung ist europarechtlich überzeugend und im Schengen-System konsequent. Es bleibt die Frage offen, ob dies auch der Gerichtshof so beurteilen wird und ob er – wie der Generalanwalt – zumindest auch einen Anwendungsbereich für nationale Normen sieht, die in einer solchen Situation Haft ermöglichen, solange das Rückkehrverfahren nicht eingeleitet ist. Dies widerspricht zwar der Logik des europäischen Rückkehrverfahrens, entspricht aber dem Zweck der wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen, die auf die Wiederherstellung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung gerichtet sind.

Mit seinen Ausführungen stellt der Generalanwalt klar, dass der Schengen-Raum einheitlich und europäisch gedacht werden muss. Mitgliedstaaten haben folglich nicht die Möglichkeit, durch die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen diese Grenzen zu Außengrenzen zu machen. Die Begründung für diesen Unterschied aus dem unterschiedlichen Zweck der jeweiligen Kontrollen an Binnen- und Außengrenzen ist überzeugend und könnte helfen, den diesbezüglichen Diskurs zu versachlichen und zu verrechtlichen, wenn der EuGH dieser Ansicht folgt.

Der Autor Dr. Constantin Hruschka ist Senior Research Fellow am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik. Zuvor arbeitete er als Leiter der Abteilung Protection der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH sowie als Jurist für das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR. Er unterrichtet Europäisches Recht sowie Internationales, Europäisches und nationales Asyl- und Flüchtlingsrecht an den Universitäten Bielefeld, Erlangen-Nürnberg und Fribourg (Schweiz) und ist Mitglied der Eidgenössischen Migrationskommission EKM. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt zu illegaler Einreise: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31571 (abgerufen am: 12.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Europa
    • Migration
    • Schengen-Abkommen
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Der verschwommene Desktop eines Tablets. 07.05.2026
Künstliche Intelligenz

Einigung auf Änderungen am KI-Gesetz:

EU sagt sexua­li­sierter Deep­fake-KI den Kampf an

KI-Anwendungen, die gezielt zum missbräuchlichen Erstellen sexualisierter Deepfakes genutzt werden, sollen in der EU künftig verboten sein. Andere Vorgaben für KI-Anbieter wie ChatGPT, Grok und Co. werden hingegen verschoben.

Artikel lesen
EU Parlament in Straßburg 28.04.2026
Sexualstrafrecht

Resolution zum einheitlichen Sexualstrafrecht verabschiedet:

EU-Par­la­ment will "Nur Ja heißt Ja" eta­b­lieren

Opferschutz und gemeinsame Standards: Das EU-Parlament macht sich für einen einheitlichen Straftatbestand der Vergewaltigung stark. "Nur Ja heißt Ja" soll danach europaweit gelten. Wie reagiert die Kommission?

Artikel lesen
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) 28.04.2026
Bundespolizei

VG Koblenz erklärte Identitätsfeststellung für rechtswidrig:

Dobrindt kün­digt Beru­fung gegen Urteil zu Grenz­kon­trolle an

Das VG Koblenz erklärt eine Grenzkontrolle eines Jura-Professors für rechtswidrig. Das will Innenminister Dobrindt (CSU) nicht gelten lassen und kündigt Berufung an.

Artikel lesen
Bundespolizist mit einer Kelle hält ein Auto an 27.04.2026
Schengen-Abkommen

VG Koblenz hält Identitätsfeststellung für rechtswidrig:

Jura­pro­fessor klagt erfolg­reich gegen Bin­nen­g­renz­kon­trollen

Bei einer Busreise kontrollierte die Bundespolizei Dominik Brodowski. Der ist allerdings Juraprofessor an der Saar-Uni und klagte. Das VG Koblenz gab ihm Recht: Die Binnengrenzkontrollen und damit die Identitätskontrolle waren rechtswidrig.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Diskussion zwischen zwei Personen, die über den Gender-Pay-Gap und Entgelttransparenz spricht. 25.04.2026
Gehalt

Gesetz gegen den Gender-Pay-Gap:

Vier Irr­tümer zur Ent­gelt­tran­s­pa­renz­richt­linie

Gehaltsspannen in jeder Stellenausschreibung, Tarifverträge als sicherer Hafen, der fünf-Prozent-Schwellenwert als unternehmensweite Kennzahl: Zur Richtlinie zur Entgelttransparenz halten sich einige Irrtümer, weiß Tommy Giese.

Artikel lesen
Lars Klingbeil (SPD) bei einer Abstimmung im Bundestag 24.04.2026
Bundestag

Abstimmung im Bundestag:

Tran­kra­batt und von Arbeit­ge­bern gezahlte Ent­las­tungs­prämie kommen

Der Bundestag hat über eine Reihe von Gesetzesentwürfen abgestimmt. Der Tankrabatt und die freiwillige Entlastungsprämie für Arbeitnehmer sind durch, die Stromsteuersenkung aber nicht. Langfristige Wirkung dürften die Maßnahmen nicht haben.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Ban­ken­auf­sichts­recht/ Reg­Tech

A&O Shearman, Frank­furt am Main

Logo von Dentons
Rechts­an­walt (m/w/d) M&A / En­er­gy

Dentons, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Li­ti­ga­ti­on

Hogan Lovells International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Ge­sell­schafts­recht

Hogan Lovells International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Ban­ken­auf­sichts­recht/...

A&O Shearman, Frank­furt am Main

Logo von AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB
zwei Rechts­an­wäl­tin­nen / Rechts­an­wäl­te Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Compliance Lunch: Delegieren und zurücklehnen? – Compliance-Verantwortung richtig verteilen

19.05.2026

Logo von eagle lsp
Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

19.05.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Exportkreditgarantien des Bundes

20.05.2026

Logo von Fieldfisher
Umsetzung der AIFMD II durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz

19.05.2026

Ausgewählte materiellrechtl. und prozessuale Probleme des kennzeichenrechtl. Verletzungsprozesses

19.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH