Druckversion
Montag, 9.02.2026, 13:14 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/euggh-erlaubt-weiterverkauf-von-gebrauchter-software
Fenster schließen
Artikel drucken
6527

Gebrauchtsoftware: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads

von Dr. Ralf Weisser, LL.M., Claus Färber

03.07.2012

Download von Gebrauchtsoftware

© Heiko Barth - Fotolia.com

Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden, entschied der EuGH am Dienstag. Auch dann, wenn der Hersteller diese nur per Download vertreibt, darf der Zweitnutzer sogar die aktuelle Version von der Internetseite herunter laden und nutzen. Nun kommen noch mehr technischer Kopierschutz und neue Vertriebsmodelle – und der Streit wird weitergehen, meinen Ralf Weisser und Claus Färber.

Anzeige

Der Handel mit so genannter Gebrauchtsoftware beschäftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit vielen Jahren. Während die Erwerber von Standard-Software nicht mehr benötigte Exemplare gerne an Zweitnutzer weiterveräußern würden, wollen viele Hersteller die Entstehung eines solchen Gebrauchtmarkts für Software unter Berufung auf das Urheberrecht verhindern.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Weiterverkauf und die Nutzung gebrauchter Software nicht gegen das Urheberrecht verstoßen (EuGH, Urt. v. 03.07.2012, Az. C 128/11).

Dabei kommt es nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht darauf an, ob die Software auf einem Datenträger im Handel erworben oder vom Hersteller gegen einmalige Bezahlung zum Download angeboten wurde. Anders als noch der Generalanwalt (Schlussantrag v. 24.04.2012) erklärt der EuGH auch den Download der jeweils aktuellen Version von der Internetseite des Softwareherstellers durch den Zweitnutzer für zulässig.

Urheberrecht und Erschöpfung

Auf den ersten Blick erscheint die Rechtslage klar: Sowohl die europäische Software-Richtlinie (Richtlinie 2009/24/EG) als auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlauben den Weiterverkauf von Computerprogrammen ausdrücklich, wenn die betreffende Kopie ursprünglich innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers hat sich mit dem erstmaligen Verkauf in Bezug auf die jeweilige Programmkopie erschöpft, also verbraucht.

Wurde die Software aber per Download zur unbefristeten Nutzung erworben, fehlt es an einer physischen Programmkopie. Nach bisher vorherrschender Meinung mangelte es damit an einer Grundvoraussetzung für die Erschöpfung. Zwar darf der Ersterwerber das herunter geladene Programm in der Regel auf seiner Festplatte abspeichern oder auf CD brennen. Die so entstandene Kopie der Software wurde aber nicht vom Hersteller in Verkehr gebracht.
Der Handel mit gebrauchter Download-Software stand damit bislang auf tönernen Füßen.

Der Fall Oracle gegen usedSoft

Die Firma usedSoft bot in Deutschland dennoch Software an, die der Erstnutzer per Download zur unbefristeten Nutzung erworben hatte. Hiergegen machte Oracle einen Unterlassungsanspruch geltend, den der führende Hersteller von Datenbank-Software unter anderem auf die fehlende urheberrechtliche Erschöpfung stützte.

Bekam Oracle in der ersten Instanz vor dem Landgericht München I (Urt. v. 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München (Urt. v. 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07) zunächst Recht, legte der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision von usedSoft hin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Software-Richtlinie zur Vorabentscheidung vor (Beschluss v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08).

Die Luxemburger Richter bestätigen nun – anders als die Münchener Gerichte – die Rechtsauffassung von usedSoft. Für die Erschöpfung komme es nicht darauf an, ob der Hersteller die Programmkopie auf einem physischen Datenträger in den Verkehr bringe oder die Software per Download vertreibe. In beiden Varianten habe er gleichermaßen die Gelegenheit, beim erstmaligen Verkauf einen angemessenen Preis zu erzielen.

Der Zweitnutzer dürfe die Software außerdem vervielfältigen und insbesondere in den Arbeitsspeicher seines Computers laden, soweit dies zur Benutzung der Software erforderlich ist. Dies könne, so der EuGH, ebenso wenig in den Lizenzbedingungen untersagt werden wie der Weiterverkauf. Dem Zweitnutzer sei es als rechtmäßigem Erwerber sogar gestattet, die auf Grundlage eines – wenn auch befristeten – Wartungsvertrags jeweils aktualisierte und verbesserte Version der Software von der Internetseite des Softwareherstellers herunter zu laden.

Technische Schutzmaßnahmen und neue Geschäftsmodelle

Viele Softwarehersteller werden sich nun verstärkt mit dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und mit neuen Geschäftsmodellen für den Vertrieb von Standard-Software befassen.

Bereits heute vertreiben Hersteller ihre Software immer häufiger über App Stores oder ähnliche Online-Vertriebsplattformen. Eine Nutzung von dort erworbener Software durch Dritte unterbinden sie technisch, indem sie Benutzerkennungen verwenden. Einige Hersteller von Computerspielen sehen eine solche Verknüpfung mit einer Benutzerkennung inzwischen sogar bei Programmen vor, die sie auf physischen Datenträgern über den klassischen Handel vertreiben. Andere Softwareproduzenten gehen bereits dazu über, ihre Software nicht mehr zum Kauf, sondern als Abonnement oder als Dienstleistung (Software as a Service) anzubieten. Der Nutzer erwirbt in diesem Fall schon gar keine Programmkopie, die er gebraucht weiter veräußern könnte.

Das Urteil des EuGH wird diese Entwicklung weiter beschleunigen. Die juristische Diskussion wird sich nur verlagern: Steht solchen technischen Schutzmaßnahmen, welche die Weiterveräußerung gebrauchter Software verhindern sollen, der Erschöpfungsgrundsatz entgegen?

Der Autor Dr. Ralf Weisser, LL.M. ist Partner, der Autor Claus Färber Associate von McDermott Will & Emery in München. Die Autoren sind im Bereich Telekommunikation, Medien und Technologie (TMT) tätig.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Gebrauchtsoftware: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6527 (abgerufen am: 09.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • IT-Recht
    • Urheber- und Medienrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Internet
    • Software
    • Wirtschaft
Willkommenstext bei geöffneter Claude-AI-App 09.02.2026
Legal Tech

Anthropic stellt "Legal Plug-in" für Claude AI vor:

Warum das keine Revo­lu­tion ist

Die Ankündigung eines KI-Plug-ins für juristische Aufgaben ließ Tech-Aktien abstürzen. Von einer "Revolution" ist die Rede. Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich: Es sind nur ein paar Textdateien fürs Prompting, meint Tobias Voßberg.

Artikel lesen
Mitglieder der Revolutionsgarden bei einer Militärparade am 21.09.2024. 05.02.2026
Terrorismus

Mehr als eine Sanktion:

Was bedeutet die Ter­r­or­lis­tung von Irans Revo­lu­ti­ons­garden?

Als Reaktion auf die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen hat die EU Irans Revolutionsgarden als Terrororganisation eingestuft. Eva Ghazari-Arndt erklärt, inwiefern die Folgen über bisherige Sanktionen hinausgehen.

Artikel lesen
Helfer vor dunklem Haus in Berlin 24.01.2026
Katastrophen

Beim Katastrophenschutz von Finnland lernen:

Was ist eine Katastrophe und wie ver­hin­dert man sie?

In Deutschland sind Behörden und Unternehmen nur unzureichend darauf vorbereitet, Katastrophen zu vermeiden. Um das zu ändern, lohnt ein Blick auf das finnische Modell. Was Bund und Länder jetzt tun müssen, zeigt Claudia Otto.

Artikel lesen
Daniel Günther in der Sendung Markus Lanz 15.01.2026
Zensur

Daniel Günthers "Ja" bei Markus Lanz:

Algo­rithmen regu­lieren statt Mei­nungen bestrafen

Ein klares "Ja" von Daniel Günther bei Markus Lanz löste eine Mediendebatte aus, um die es dem CDU-Politiker ging: Meinung ja, Falschbehauptungen nein. Die Instrumente für Regulierung sind mit dem DSA schon da, meint Carl Christian Müller.

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Computerbildschirm mit verschiedenen Ordnern und Verbindungen, passend zum Thema der Datenspeicherung. 21.12.2025
Vorratsdatenspeicherung

LTO liegt BMJV-Gesetzentwurf vor:

So soll die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung kommen

Wichtige Daten von Internetnutzern sollen anlasslos drei Monate lang gespeichert werden, die Polizei soll sie bei Straftatverdacht abrufen können. Behörden sollen auch die Speicherung von Kommunikationsdaten anordnen können, so der Entwurf. 

Artikel lesen
Logo, Schriftzug Europäischer Gerichtshof 18.12.2025
Datenschutz

EuGH verneint Provider-Privileg für Verarbeitung personenbezogener Daten:

Online-Markt­plätze sollen Uploads fil­tern

Verantwortliche haften für Inhalte, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen – auch ohne Kenntnis. Diese EuGH-Entscheidung erhöht den Druck zu präventiven Kontrollen und könnte das Internet spürbar verändern, schreibt Maximilian Wagner.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Rechts­an­wält*in im Be­reich Tech, Di­gi­tal & Com­mer­cial - Frank­furt am...

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Frank­furt am Main

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) IP/Tech

Gleiss Lutz , Stutt­gart

Logo von KSV Mediengesellschaft mbH & Co. KG
Ju­nior-Lek­tor (w/m/d)

KSV Mediengesellschaft mbH & Co. KG , Wies­ba­den

Logo von Latham & Watkins LLP
An­walts- oder Wahl­sta­ti­on im Cor­po­ra­te M&A / PE (m/w/d)

Latham & Watkins LLP , Mün­chen

Logo von Becker Büttner Held
Rechts­an­walt (m/w/d) IT-/ IP Recht in Mün­chen

Becker Büttner Held , Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Legal Entity Reduction: Konzernstrukturen rechtssicher vereinfachen

18.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH