Druckversion
Samstag, 10.10.2026, 02:38 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/euggh-erlaubt-weiterverkauf-von-gebrauchter-software
Fenster schließen
Artikel drucken
6527

Gebrauchtsoftware: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads

von Dr. Ralf Weisser, LL.M., Claus Färber

03.07.2012

Download von Gebrauchtsoftware

© Heiko Barth - Fotolia.com

Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden, entschied der EuGH am Dienstag. Auch dann, wenn der Hersteller diese nur per Download vertreibt, darf der Zweitnutzer sogar die aktuelle Version von der Internetseite herunter laden und nutzen. Nun kommen noch mehr technischer Kopierschutz und neue Vertriebsmodelle – und der Streit wird weitergehen, meinen Ralf Weisser und Claus Färber.

Anzeige

Der Handel mit so genannter Gebrauchtsoftware beschäftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit vielen Jahren. Während die Erwerber von Standard-Software nicht mehr benötigte Exemplare gerne an Zweitnutzer weiterveräußern würden, wollen viele Hersteller die Entstehung eines solchen Gebrauchtmarkts für Software unter Berufung auf das Urheberrecht verhindern.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Weiterverkauf und die Nutzung gebrauchter Software nicht gegen das Urheberrecht verstoßen (EuGH, Urt. v. 03.07.2012, Az. C 128/11).

Dabei kommt es nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht darauf an, ob die Software auf einem Datenträger im Handel erworben oder vom Hersteller gegen einmalige Bezahlung zum Download angeboten wurde. Anders als noch der Generalanwalt (Schlussantrag v. 24.04.2012) erklärt der EuGH auch den Download der jeweils aktuellen Version von der Internetseite des Softwareherstellers durch den Zweitnutzer für zulässig.

Urheberrecht und Erschöpfung

Auf den ersten Blick erscheint die Rechtslage klar: Sowohl die europäische Software-Richtlinie (Richtlinie 2009/24/EG) als auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlauben den Weiterverkauf von Computerprogrammen ausdrücklich, wenn die betreffende Kopie ursprünglich innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers hat sich mit dem erstmaligen Verkauf in Bezug auf die jeweilige Programmkopie erschöpft, also verbraucht.

Wurde die Software aber per Download zur unbefristeten Nutzung erworben, fehlt es an einer physischen Programmkopie. Nach bisher vorherrschender Meinung mangelte es damit an einer Grundvoraussetzung für die Erschöpfung. Zwar darf der Ersterwerber das herunter geladene Programm in der Regel auf seiner Festplatte abspeichern oder auf CD brennen. Die so entstandene Kopie der Software wurde aber nicht vom Hersteller in Verkehr gebracht.
Der Handel mit gebrauchter Download-Software stand damit bislang auf tönernen Füßen.

Der Fall Oracle gegen usedSoft

Die Firma usedSoft bot in Deutschland dennoch Software an, die der Erstnutzer per Download zur unbefristeten Nutzung erworben hatte. Hiergegen machte Oracle einen Unterlassungsanspruch geltend, den der führende Hersteller von Datenbank-Software unter anderem auf die fehlende urheberrechtliche Erschöpfung stützte.

Bekam Oracle in der ersten Instanz vor dem Landgericht München I (Urt. v. 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München (Urt. v. 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07) zunächst Recht, legte der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision von usedSoft hin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Software-Richtlinie zur Vorabentscheidung vor (Beschluss v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08).

Die Luxemburger Richter bestätigen nun – anders als die Münchener Gerichte – die Rechtsauffassung von usedSoft. Für die Erschöpfung komme es nicht darauf an, ob der Hersteller die Programmkopie auf einem physischen Datenträger in den Verkehr bringe oder die Software per Download vertreibe. In beiden Varianten habe er gleichermaßen die Gelegenheit, beim erstmaligen Verkauf einen angemessenen Preis zu erzielen.

Der Zweitnutzer dürfe die Software außerdem vervielfältigen und insbesondere in den Arbeitsspeicher seines Computers laden, soweit dies zur Benutzung der Software erforderlich ist. Dies könne, so der EuGH, ebenso wenig in den Lizenzbedingungen untersagt werden wie der Weiterverkauf. Dem Zweitnutzer sei es als rechtmäßigem Erwerber sogar gestattet, die auf Grundlage eines – wenn auch befristeten – Wartungsvertrags jeweils aktualisierte und verbesserte Version der Software von der Internetseite des Softwareherstellers herunter zu laden.

Anzeige

Technische Schutzmaßnahmen und neue Geschäftsmodelle

Viele Softwarehersteller werden sich nun verstärkt mit dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und mit neuen Geschäftsmodellen für den Vertrieb von Standard-Software befassen.

Bereits heute vertreiben Hersteller ihre Software immer häufiger über App Stores oder ähnliche Online-Vertriebsplattformen. Eine Nutzung von dort erworbener Software durch Dritte unterbinden sie technisch, indem sie Benutzerkennungen verwenden. Einige Hersteller von Computerspielen sehen eine solche Verknüpfung mit einer Benutzerkennung inzwischen sogar bei Programmen vor, die sie auf physischen Datenträgern über den klassischen Handel vertreiben. Andere Softwareproduzenten gehen bereits dazu über, ihre Software nicht mehr zum Kauf, sondern als Abonnement oder als Dienstleistung (Software as a Service) anzubieten. Der Nutzer erwirbt in diesem Fall schon gar keine Programmkopie, die er gebraucht weiter veräußern könnte.

Das Urteil des EuGH wird diese Entwicklung weiter beschleunigen. Die juristische Diskussion wird sich nur verlagern: Steht solchen technischen Schutzmaßnahmen, welche die Weiterveräußerung gebrauchter Software verhindern sollen, der Erschöpfungsgrundsatz entgegen?

Der Autor Dr. Ralf Weisser, LL.M. ist Partner, der Autor Claus Färber Associate von McDermott Will & Emery in München. Die Autoren sind im Bereich Telekommunikation, Medien und Technologie (TMT) tätig.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Gebrauchtsoftware: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6527 (abgerufen am: 10.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • IT-Recht
    • Urheber- und Medienrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Internet
    • Software
    • Wirtschaft
Bildschirm mit der Webseite YouPorn, der Nutzer muss sein Alter bestätigen, um fortzufahren. 09.10.2026
Pornografie

Keine Sperren von YouPorn und Pornhub:

Tode­s­ur­teil für den deut­schen Jugend­schutz bestä­tigt

Pornoseiten dürften eigentlich nicht ohne Altersverifikation abrufbar sein. Doch die Betreiber ignorieren das oft. Deutsche Landesmedienanstalten sind dagegen weitgehend machtlos, bestätigt nun das OVG NRW.

Artikel lesen
Anne Brorhilker 02.10.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Anne Bror­hilker

"Die gesetzlich mildere Behandlung von Steuerhinterziehung im Vergleich zum allgemeinen Betrug finde ich nicht plausibel", sagt Anne Brorhilker. Sie erklärt ihr Verständnis von Gerechtigkeit und verrät, wie sie Vergleiche mit Robin Hood findet.

Artikel lesen
Junge sitzt auf der Couch mit Tablet und Handy - Emojis zeigen, dass er freundliche Reaktionen bekommt. 01.10.2026
KI

KIDS Act: EU-Kommission will Kinder vor KI-Freunden schützen:

Chat­bots reden zu men­sch­lich, das ist ein Pro­blem

Die EU-Kommission will Kinder davor schützen, dass sie KI-Anwendungen mit echten Freunden verwechseln. Alle Anbieter müssen das Design ihrer Chatbots ändern. Doch wie, wenn die KI darauf trainiert ist, empathisch und mitfühlend zu agieren?

Artikel lesen
So fügen Sie LTO als "bevorzugte Quelle" hinzu 17.08.2026
In eigener Sache

Für mehr juristische Qualität bei Ihrer Internetrecherche:

Jetzt LTO als "bevor­zugte Quelle" bei Google hin­zu­fügen

Spiegel, Zeit, FAZ. Tolle Medien. Doch LTO darf als fundierte Quelle für Recht und Justiz in Ihren Suchergebnissen nicht fehlen. Für juristischen Mehrwert in Ihrer Internetrecherche fügen Sie LTO als "bevorzugte Quelle" bei Google hinzu.

Artikel lesen
Homepage der Bundesagentur für Arbeit 23.07.2026
Arbeitsamt

So soll die Arbeitsförderung moderner werden:

Vide­obe­ra­tung und Job-to-Job-Erpro­bung

Die Bundesregierung will der Arbeitsagentur ein umfassendes Update verpassen – zumindest auf dem Papier. Das Gesetz verspricht moderne Kommunikation, sichere Daten und neue Instrumente. Eine Einordnung von Alexandra Groth und Marko Vraetz.

Artikel lesen
Zwei Schüler stehen in einem Klassenraum und schauen auf ihre Smartphones. Auf den Displays sind Social-Media-Apps zu sehen (Symbolbild). 13.07.2026
Social Media

EU-Expertenbericht:

Unbe­auf­sich­tigte Social-Media-Nut­zung erst ab 13 Jahren

EU-Experten empfehlen, Kindern unter 13 Jahren den Zugang zu Social Media zu verwehren. Die EU-Kommission will nach dem Sommer einen Regelungsvorschlag machen. Die Bundesregierung begrüßt das.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te Ar­beits­recht Schwer­punkt Fremd­per­so­na­l­ein­satz und...

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Deutsches Patent- und Markenamt
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (w/m/div)

Deutsches Patent- und Markenamt, Mün­chen

Logo von Wolters Kluwer
Me­dia Sa­les Ma­na­ger (m/w/d) für Le­gal Tri­bu­ne On­li­ne - re­mo­te

Wolters Kluwer, Hürth und 6 wei­te­re

Logo von IHK zu Schwerin
Fach­be­ra­tung Ver­mitt­lungs­we­sen (m/w/d)

IHK zu Schwerin, Schwe­rin

Logo von McDermott Will & Schulte
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von SEFE Securing Energy for Europe GmbH
Le­gal Coun­sel (m/w/d)

SEFE Securing Energy for Europe GmbH, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

20.10.2026

Aktuelle ausgesuchte Problemfelder rund um die UG/GmbH, Auslandsbezüge und ausländische Vertretungsn

21.10.2026

Logo von eagle lsp
Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

27.10.2026

Wie generativ ist die KI? Spezialprobleme mit dem deutschen Urheberrecht

29.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH