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Durchsuchungen in Hessen: Neues Fein­des­listen-Straf­recht im Ein­satz gegen Jour­na­listen

Gastbeitrag von Simon Assion und Friedrich Schmitt

02.06.2023

Journalisten der türkischen Tageszeitung Sabah

§ 126a StGB soll eigentlich das Erstellen von "Feindeslisten" bestrafen - aber auch Journalisten können mit der Vorschrift verfolgt werden. Foto: picture alliance / dpa | Frank Rumpenhorst

Eine 2021 eingeführte Vorschrift soll die Erstellung von "Feindeslisten" bestrafen. Ein diplomatisch heikler Fall aus Darmstadt zeigt nun, dass deutsche Staatsanwaltschaften damit auch Journalisten verfolgen können.

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Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Mitte Mai die Wohnungen von zwei Journalisten durchsucht, die für türkische Medien tätig sind. Der Vorwurf: "Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten" gem. § 126a Strafgesetzbuch (StGB). Die Journalisten hatten in der Tageszeitung Sabah Fotos von Haus und Straße eines türkischen Regierungskritikers veröffentlicht, der seit 2019 in einem Dorf bei Frankfurt am Main lebt. Im Nachgang kam es zu schweren diplomatischen Verstimmungen zwischen Berlin und Ankara. Und ein genauer Blick zeigt: Der Vorgang ist auch aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts problematisch.

Die neue Strafvorschrift des § 126a StGB wurde erst im September 2021 eingeführt, mit der Begründung, die Erstellung von sog. "Feindeslisten" müsse bestraft werden. Schon damals warnten Kritiker, dass die Vorschrift auch zur Reglementierung von Journalisten verwendet werden könnte. Denn der Umgang mit personenbezogenen Daten gehört zum Kerngeschäft journalistischer Arbeit. Und erst recht gilt dies für deren Veröffentlichung.

Strafbar ist nach dem neuen § 126a StGB, personenbezogene Daten einer anderen Person zu verbreiten – wenn dies "geeignet und nach den Umständen bestimmt ist", für diese eine "Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens" oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat etwa gegen die körperliche Unversehrtheit hervorzurufen. Eine Ausnahme hiervon definiert § 126a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB: Die sog. Sozialadäquanzklausel erlaubt die Datenverbreitung u.a. für die "staatsbürgerliche Aufklärung", die "Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens" und ähnliche Zwecke.

Ziel ist eigentlich der Schutz vor Feindeslisten

Ziel des neuen Straftatbestands ist, den Schutz gegen sog. Feindeslisten zu. Immer wieder waren Sicherheitsbehörden solche Listen bekannt geworden, d.h. Sammlungen von Adressen, Fotos und sonstigen Informationen zu politischen Gegnern. Solche Feindeslisten kursierten sowohl im rechts- oder linksextremistischen Spektrum. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist für solche Feindeslisten charakteristisch, "dass personenbezogene Daten in einem Kontext verbreitet werden, der Unsicherheit oder Furcht auslöst und als bedrohlich empfunden wird, wohingegen ein Bezug zu einer konkreten rechtswidrigen Tat meist nicht gegeben ist". Zugleich hatte der Gesetzgeber für das Verbreiten von Feindeslisten eine Strafbarkeitslücke ausgemacht.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren stieß die Strafbarkeit des "gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten" auf die Kritik von Rechtswissenschaftlern, Verbänden sowie aus der Justiz. Die Norm führe zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit, sei zu unbestimmt und könne Einschüchterungseffekte für Medien und die Zivilgesellschaft auslösen. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Kritik im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit Änderungen: Er ergänzte den Tatbestand um die Formulierung, dass die Datenverarbeitung auch den Umständen nach dazu "bestimmt" sein muss, den Betroffenen zu gefährden. Trotzdem zeigt der aktuelle Vorgang in Hessen: § 126a StGB bleibt auch in seiner finalen Fassung ein Straftatbestand, den deutsche Strafverfolger – wenn sie wollen – auf Medienberichterstattung anwenden können.

Verfassungsrechtliche Vorgaben

Ob § 126a StGB mit den Medienfreiheiten gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) vereinbar ist, ist vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Denn wenn die Vorschrift grundrechtlich geschütztes Verhalten potenziell unter Strafe stellt (oder auch nur von ihm abschreckt), liegt das Verdikt ihrer Verfassungswidrigkeit nicht fern.

Schon in seinem Spiegel-Urteil (BVerfGE 20, 162) betonte das Bundesverfassungsgericht: Die Durchsuchung von Redaktionsräumen von Journalisten kann ein Eingriff in die Pressefreiheit sein. Und die Presse wird in ihrem Recht, kritisch über Personen des öffentlichen Lebens zu berichten, geschützt – auch vor Strafverfolgung und damit verbundenen Hausdurchsuchungen. Auch "normales" Strafrecht muss der Pressefreiheit Rechnung tragen.

Für § 126a StGB bedeutet dies: Wenn diese Norm auf Journalisten und Medienberichterstattung angewendet wird, muss sie unter besonderer Beachtung der Meinungs- und Pressefreiheit verfassungskonform ausgelegt werden. Insbesondere gilt das für die Formulierung "geeignet und nach den Umständen bestimmt" in Abs. 1 und für die Sozialadäquanzklausel in § 126a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB. In der Sache hat eine Abwägung stattzufinden, wobei einerseits die Meinungs- und Pressefreiheit und andererseits die Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen mit einzubeziehen sind. Welche politische Tendenz die Medienberichterstattung hat, ist dabei egal: Die Pressefreiheit gilt unabhängig von Inhalt und politischer Ausrichtung. 

Was bei der Sabah anfängt, muss nicht dort aufhören

Wie problematisch die Anwendung von § 126a StGB auf mediale Berichterstattung sein kann, zeigt auch ein Blick in die jüngere Vergangenheit. Medienrechtsgeschichte schrieb die "Öffentlichkeitsfahndung" der Bild-Zeitung im Juli 2017. Nachdem es beim G20-Gipfel in Hamburg zu Ausschreitungen gekommen war, veröffentlichte die Bild auf ihrer Titelseite Fotografien von Personen, die augenscheinlich an den Ausschreitungen beteiligt waren, unter der Überschrift "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher".

Der Bundesgerichtshof entschied später: Diese Art der Berichterstattung war rechtmäßig. Denn ein Medienbeitrag, der gezielt die Betroffenen identifiziere, rege gerade dazu an, sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen (Urt. v. 23.09.2020, Az. VI ZR 449/19). Die grundrechtlich geschützten Interessen der Abgebildeten müssten deshalb hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Der BGH entschied dies in Reaktion auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsantrag einer der Betroffenen; § 126a StGB war damals noch nicht eingeführt. 

Falls die Journalisten der Sabah gegen die Maßnahmen juristisch vorgehen, könnte die Rechtsfrage ein Fall für die Gerichte werden.

Der Autor Dr. Simon Assion ist Partner der Kanzlei Bird & Bird und berät als Rechtsanwalt Unternehmen in allen Bereichen des Informations-, Kommunikations- und Technologierechts. Er ist außerdem Mitglied des 'Fachausschuss Informationsrecht' des Deutschen Anwaltsvereins.

Der Autor Dr. Friedrich Schmitt ist Rechtsreferendar am Landgericht Frankfurt a.M. und derzeit in der Anwaltsstation bei Bird & Bird. Zuvor hat er zur Transparenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an der Universität Freiburg promoviert.

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Durchsuchungen in Hessen: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51902 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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