Druckversion
Freitag, 10.04.2026, 11:25 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverwg-selbstbedienungsverbot-apotheken-medikamente-arzneimittel-berufsfreiheit
Fenster schließen
Artikel drucken
7347

BVerwG zum Selbstbedienungsverbot: Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Apotheker

von Florian Wittmann, Hendrik Lauster

19.10.2012

Ratlose Kundin in einer Apotheke

© Robert Kneschke - Fotolia.com

In Deutschland dürfen sich Kunden in einer Apotheke auch künftig nicht selbst bedienen. Das entschied das BVerwG am Donnerstag und wies damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verbots zurück. Warum sie das Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" für aktueller denn je halten, kommentieren Florian Wittmann und Hendrik Lauster.

Anzeige

Traubenzucker und Blasenpflaster dürfen weiterhin zur Selbstbedienung in Apotheken ausliegen, apothekenpflichtige Medikamente gibt es dagegen nur am Tresen auf individuellen Wunsch und nach pharmazeutischer Beratung. Damit scheiterte ein Apotheker in letzter Instanz, der sich gegen ein behördliches Verbot gewehrt hatte, als apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in der Selbstbedienung zum Verkauf anzubieten (§ 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung).

Das Selbstbedienungsverbot berücksichtigt, dass Arzneimitteln Waren sind, deren Erwerb häufig mit Risiken behaftet ist. Es besteht daher ein wesentlich höherer Beratungsbedarf. Dementsprechend bietet das pharmazeutische Personal, ganz im Sinne des gesetzgeberischen Leitbildes des "Apothekers in seiner Apotheke", individuelle Information und Beratung – und zwar bevor der Kunde sich für ein bestimmtes Medikament entscheidet.

Selbstbedienungsverbot zwingt Kunden zu Beratung

Der Kläger hielt dieses Leitbild jedoch für überholt und spätestens durch den Versandhandel von Arzneimitteln für nachhaltig erschüttert. Fachkundiges Personal, das individuelle informiere und berate, gebe es dort nicht mehr. Die persönliche Begegnung mit dem Apotheker entfalle gänzlich. Das zeige, dass zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine unmittelbare Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch fachkundige Personen nicht mehr erforderlich sei. Das Selbstbedienungsverbot beschränke ihn ungerechtfertigt in seiner Berufsfreiheit und sei daher verfassungswidrig.

Diesen Ausführungen folgten die Gerichte nicht. In letzter Instanz wies nun das BVerwG die Revision des Apothekers zurück, wobei es sich dabei im Wesentlichen der Argumentation der unteren Verwaltungsgerichte anschloss. Hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigten das Selbstbedienungsverbot, denn es fördere das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs und verhindere damit eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe. Das Selbstbedienungsverbot zwinge den Kunden nämlich, sich zunächst an die Mitarbeiter der Apotheke zu wenden. So werde das Risiko minimiert, ein ungeeignetes Medikament einzunehmen oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft anzuwenden (Urt. v. 18.10.2012, Az. 3 C 25.11).

Eine Selbstbedienung führe dagegen zu faktischen Beratungshindernissen. Nach einer einmal getroffenen Kaufentscheidung seien Kunden für eine nachträgliche Beratung nur noch wenig empfänglich. Der Bezahlvorgang an der Kasse sei nicht der richtige Moment für eine Beratung.

Information im Internet birgt Gefahr falscher Selbstmedikation

Medikamente sind keine gewöhnlichen Waren. Deshalb muss das Geschäft einer Apotheke beispielsweise von öffentlichen Betriebsräumen und Ladenstraßen getrennt werden. Apotheker und ihr Personal müssen bestimmte persönliche und fachliche Qualifikationen erfüllen. Diese dem Berufsbild des Apothekers immanenten Grundsätze ziehen sich durch das Arzneimittelrecht und sollen einer angemessenen Medikamentenversorgung dienen.

Auch der im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterliegt der Kontrolle durch einen Apotheker, so dass Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit gewährleistet bleiben.

Zusätzlich bergen Internetseiten wie netdoktor.de oder frag-einen.com/arzt nicht zu unterschätzende Gefahren wie die falsche Selbstmedikation bis hin zum Arzneimittelmissbrauch. Das gesetzliche Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" scheint daher aktueller und wichtiger denn je.

Die Autoren Rechtsanwalt Florian Wittmann und Hendrik Lauster sind Wissenschaftliche Mitarbeiter der Forschungsstelle für Pharmarecht an der Philipps-Universität Marburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerwG zum Selbstbedienungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7347 (abgerufen am: 10.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Öffentliches Recht
    • Apotheken
    • Arzneimittel
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Ein Arzt mit Cannabisbüten und -öl 26.03.2026
Arzneimittel

BGH gibt Wettbewerbszentrale Recht:

Inter­net­portal darf nicht für Cannabis-Behand­lung werben

Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig, deshalb darf ein Internetportal nicht für entsprechende ärztliche Behandlungen werben. Der Bundesgerichtshof sieht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.

Artikel lesen
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 18.03.2026
Arzneimittel

Verfassungsbeschwerde unzulässig:

Kasse muss tod­kranken Mann nicht mit ille­galem Medi­ka­ment ver­sorgen

Eine seltene Muskelerkrankung bedeutet für einen Mann ziemlich sicher seinen frühen Tod. Ein nicht zugelassenes Arzneimittel muss ihm die Krankenkasse aber trotzdem nicht bezahlen, steht nach einer BVerfG-Entscheidung fest.

Artikel lesen
Buchladen Golden Shop in Bremen 14.03.2026
Podcast

Impfschäden / Asylrecht / Buchläden klagen / Iran-Krieg:

Wie ein Buch­han­del­s­preis zum Ver­fas­sungs­schutz­fall wurde

Können Buchläden wirklich den Preis einklagen, den Weimer ihnen gestrichen hat? Außerdem im Podcast: Was sagt der BGH zu Impfschäden? Kommt Italien mit Blockade des EU-Asylsystems durch? Warum sind Merz' Worte zum Iran-Krieg so problematisch? 

Artikel lesen
Der VI. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Stephan Seiters (Mitte) eröffnet die Verhandlung zu einer Impfschaden-Klage gegen Astrazeneca, 15.12.2025. 09.03.2026
Coronavirus

BGH verweist Corona-Fall ans OLG zurück:

Per Aus­kunfts­recht zum Impf­scha­dens­er­satz?

Bisher sind alle Klagen wegen etwaiger Corona-Impfschäden vor deutschen Gerichten gescheitert. Nun fuhr eine Klägerin beim BGH einen Teilerfolg gegen Astrazeneca ein: Das OLG hatte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche fehlerhaft verneint.

Artikel lesen
Türschild einer Apotheke mit Schriftzug Geschlossen 19.02.2026
Apotheken

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße:

Wer in Dar­knet-Handel ver­s­trickt ist, darf keine Apo­theke führen

Ein Pfälzer Apotheker soll massenweise Opioide und K.O.-Tropfen für den illegalen Darknet-Handel abgezweigt haben. Das VG Neustadt a. d. Weinstraße bestätigt nun per Eilbeschluss: Die Betriebserlaubnis ist weg – und zwar mit sofortiger Wirkung.

Artikel lesen
Ein Bild von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken 19.01.2026
Cannabis-Legalisierung

Regeln für Cannabispatienten:

Union will War­kens Gesetz "nach­jus­tieren"

Kein Versand mehr und persönlicher Kontakt zum Arzt zwingend: Schwarz-Rot streitet über schärfere Regeln für medizinisches Cannabis. Nach der Sachverständigenanhörung signalisiert die Union, die strengen Regeln womöglich zu lockern.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Logo von White & Case
Re­fe­ren­da­rin / Re­fe­ren­dar (m/w/d)

White & Case, Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Logo von White & Case
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin / wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter...

White & Case, Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Logo von Noerr
Tax Pro­fes­sio­nal (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter I Ban­king & Fi­nan­ce I Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Frank­furt am Main

Logo von IHK zu Schwerin
Stabs­s­tel­len­lei­tung Recht, Steu­ern und Per­so­nal (m/w/d)

IHK zu Schwerin, Schwe­rin

Logo von Universität Kassel
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d)

Universität Kassel, Kas­sel

Logo von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/r As­sis­tenz (m/w/d)

Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Sportrecht im Selbststudium/ online

17.04.2026

Jubiläumssymposion "Notarielle Praxis und Europa"

24.04.2026, Jena

Vorbereitung auf die Prüfung der notariellen Amtsführung

17.04.2026

EU-Fahrerlaubnis

17.04.2026

Rechtsprechung zur Personenversicherung: Private Berufsunfähigkeits-, Unfall und Krankenversicherung

17.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH