Druckversion
Freitag, 5.12.2025, 18:55 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bundestag-wahlrechtsreform-sperrklausel-fnf-prozent-bverfg-verfassungsbeschwerde
Fenster schließen
Artikel drucken
53009

Verfassungsbeschwerde gegen Fünf-Prozent-Klausel: Wird die Sperr­klausel zum Stol­per­stein der Wahl­rechts­re­form?

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Roßner

27.10.2023

Plenarsaal des Deutschen Bundestags

Die Wahlrechtsreform soll den Bundestag verkleinern. Macht die Reform die Fünf-Prozent-Hürde verfassungswidrig? Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler

Bundestag schrumpfen um jeden Preis? Der Gesetzgeber hat bei der Wahlrechtsreform seine Überwachungspflichten vernachlässigt – und die Fünf-Prozent-Sperrklausel ist dadurch möglicherweise verfassungswidrig geworden.

Anzeige

Der Deutsche Bundestag hat seit Juni ein neues Wahlrecht. Bei allen eingeführten Neuerungen, geblieben ist ein Grundpfeiler des Wahlsystems, die Fünf-Prozent-Hürde, jetzt geregelt in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG). Parteien mit weniger Stimmen bleibt der Zugang zum Parlament verwehrt. Eben gegen diese Hürde richtet sich eine vor wenigen Tagen eingereichte Verfassungsbeschwerde. Über 4.000 Bürger, vom Verein "Mehr Demokratie e.V." organisiert, wenden sich mit der Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie sind der Meinung, dass die Wahlrechtsreform die Wirkung der Sperrklausel verschärfe und fordern deren Streichung. Vertreten wird die Initiative von Staatsrechtler Prof. Thorsten Kingreen von der Uni Regensburg. 

BVerfG hat die Sperrklausel nicht beanstandet – bislang 

Mit der Wahlrechtsreform stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel erneut und womöglich verschärft. 

Auf den ersten Blick könnte man gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zwar einwenden, dass die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bereits seit langem durch das BVerfG geklärt sei. Denn die 5-Prozent-Sperrklausel gilt – nahezu ohne Änderungen – schon seit der zweiten Wahl zum Bundestag im Jahr 1953. Sie wurde damals vom BVerfG gebilligt [BVerfGE 6, 84 ff.] und ist seitdem verfassungsgerichtlich nicht mehr grundlegend in Frage gestellt worden. 

Ob aber eine Sperrklausel verfassungsgemäß ist, beurteilt sich nach den jeweils aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen. Dies machte das BVerfG in seiner Entscheidung zum Bundestagswahlrecht von 1990 deutlich. Damals war zu entscheiden, ob die bundesweit geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel auch unter den Bedingungen der ersten gesamtdeutschen Wahl nach der Wiedervereinigung verfassungsmäßig war. Das Gericht verneinte dies und betonte, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl "nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden könne", sondern dass die konkreten Verhältnisse, unter denen sie gelten soll, zu berücksichtigen seien [BVerfGE 82, 322 LS 2]. 

Diese Verhältnisse haben sich mit der Wahlrechtsreform vom Juni dieses Jahres erneut geändert. Das zentrale Ziel der Reform, die Zahl der Bundestagsabgeordneten auf die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 630 gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG zu begrenzen, wird, vereinfacht gesagt, angestrebt, indem nur noch so viele Direktmandate an eine Partei vergeben werden, wie ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen. Überhang- und Ausgleichsmandate, die für Bundestage in Rekordgröße gesorgt haben, können so vermieden werden. 

Damit hat sich das normative Umfeld der Sperrklausel in relevanter Weise geändert, denn sie beeinträchtigt die Gleichheit der Wahl nun deutlich stärker: Dass für den Gewinn eines Direktmandates jetzt eine Deckung durch Zweitstimmen erforderlich ist, führt dazu, dass nur noch solche in ihrem Wahlkreis siegreichen Kandidaten in den Bundestag einziehen, deren Partei bundesweit die Fünf-Prozent-Sperrklausel überwindet. Weniger erfolgreiche Parteien finden bei der Sitzverteilung keine Berücksichtigung. 

Zudem ist auch die die Grundmandatsklausel (§ 6 Abs. 3 BWahlG a.F.) gestrichen worden. Diese bot bisher für Parteien einen alternativen Weg, trotz Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde nach dem Maß ihres Zweitstimmenanteils im Bundestag Mandate zu erringen, und zwar, indem sie mindestens drei Wahlkreise gewinnen. Von dieser Möglichkeit profitierten 1957, 1994 und zuletzt im Jahr 2021 Parteien, im letzten Fall Die Linke, die so gegenwärtig in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten ist. 

Es besteht also Anlass für das BVerfG, sich mit der Frage der Sperrklausel bei Bundestagswahlen erneut zu befassen. 

Ob dies dazu führt, dass die Sperrklausel vom Gericht aufgehoben wird, ist zwar unsicher. Die Beschwerde führt dafür aber immerhin beachtliche Argumente ins Feld und zielt dabei – neben inhaltlichen Gründen, die gegen die Sperrklausel sprechen – auch auf einen möglichen Verfahrensmangel bei der Gesetzgebung. 

Hat der Gesetzgeber seine Überwachungspflicht verletzt und muss nachbessern? 

Bereits seit langem hat das BVerfG herausgearbeitet, dass eine Sperrklausel nur zulässig ist, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern. Der Gesetzgeber muss also eine Prognose treffen, ob und in welcher Höhe eine Sperrklausel erforderlich ist, um diese Funktionsfähigkeit zu sichern. Weil jedoch die konkreten Umstände, unter denen eine Sperrklausel gilt, sich ändern können, muss der Gesetzgeber sie permanent beobachten und prüfen, ob und in welcher Höhe eine Sperrklausel weiterhin erforderlich ist [BVerfGE 120, 82 (108)]. Ihn trifft also eine Art ständiger Überwachungspflicht [BVerfGE 120, 82 (108)]. Abstrakte oder von der Gegenwart losgelöste Erwägungen, wie etwa das seit langem historisch entkräftete Argument, schon die Weimarer Republik sei an einer zu großen Parteienzersplitterung zugrunde gegangen, sind dabei unzureichend.  

Mit der ständigen Überwachungspflicht soll nämlich gewährleistet werden, dass die Gleichheit der Wahl nur in dem dafür jeweils erforderlichen Maße eingeschränkt wird. Zu Recht weist die Beschwerdeschrift von "Mehr Demokratie" darauf hin, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht seit langem säumig ist. Er hat die Sperrklausel auch bei der jüngsten Wahlrechtsreform nicht auf den Prüfstand gestellt und ist somit belastbare Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Sperrklausel schuldig geblieben. Denkbar ist, dass das BVerfG die Sperrklausel aus diesem Grund aufhebt, was dem Gesetzgeber immerhin eine Chance eröffnen würde, seine Hausaufgaben in einem zweiten Anlauf doch noch zu machen. 

Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob der Gesetzgeber bei der gebotenen Überprüfung denn hinreichende Anhaltspunkte finden würde, um eine fünfprozentige Sperrklausel zu rechtfertigen. Die Beschwerdeschrift geht im Gegenteil davon aus, dass eine Fünf-Prozent-Sperrklausel bereits nicht erforderlich sei und unterfüttert dies vor allem mit den hypothetischen Resultaten der Bundestagswahlen von 1953 bis 2021 bei einer angenommenen Sperrklausel von lediglich drei Prozent. Das Ergebnis: In den meisten Fällen hätte sich die Zusammensetzung des Bundestages nicht geändert. Für die Wahlen 2002 und 2013 hätte es zwar einen Unterschied gemacht; das hätte aber – so die Beschwerdeschrift – die Möglichkeiten, eine stabile Regierung zu bilden, nicht beeinträchtigt. Dem lässt sich entgegenhalten, dass bei solchen Betrachtungen nur die Zusammensetzung des Bundestages bei dem historisch gegebenen Stimmverhalten untersuch wird, die Auswirkungen einer geänderten Sperrklausel auf das Stimmverhalten – die sogenannte psychologische Vorwirkung – aber ausgeklammert bleibt. Immerhin erkennt die Beschwerdeschrift diesen Schwachpunkt und verweist ergänzend auf politikwissenschaftliche Untersuchungen, die nahelegen, dass eine Sperrklausel von nur drei Prozent Höhe den besten Kompromiss zwischen Schonung der Wahlgleichheit und Verringerung der Anzahl im Parlament vertretener Parteien darstelle. Ob dies für das BVerfG reicht, eine anderslautende Prognose durch den Gesetzgeber auszuschließen, die sich eventuell auf andere Anhaltspunkte stützt, ist fraglich. Allerdings trägt der Gesetzgeber eben zunächst die Darlegungslast und muss die Grundlagen seiner Prognose offenlegen. 

Gefahr von Klausel-Experimenten 

Das vielleicht stärkste materielle Argument der Verfassungsbeschwerde ist, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Verbund mit den übrigen Reformbestandteilen die Integrationsfunktion der Bundestagswahl unangemessen beeinträchtige. Es droht nämlich die Gefahr, dass relevante politische Minderheitenanliegen im Parlament nicht abgebildet werden. Dies zeigt die Beschwerdeschrift außer am Beispiel der Linken auch am Beispiel der CSU. Es ist nicht unrealistisch, dass diese bei der kommenden Bundestagswahl in nahezu allen bayrischen Wahlkreisen die meisten Stimmen erhält, aber dennoch wegen der Beibehaltung der Sperrklausel und der Streichung der Grundmandatsklausel nicht in den Bundestag einzieht. Dass somit eine starke regionale politische Kraft nicht mehr im Bundestag vertreten sein könnte, lässt in der Tat befürchten, dass die Integrationsfunktion der Bundestagswahl unangemessen beeinträchtigt wird. 

Man darf gespannt sein, was der Bundestag und die Bundesregierung zur Verteidigung der Sperrklausel vortragen werden. Eine denkbare Argumentation könnte sein, die große Bedeutung eines funktionsfähigen, d.h. zur Bildung stabiler Mehrheiten fähigen Bundestages zu betonen und in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Experimente mit der Sperrklausel besonders gefährlich seien. Denn ein einmal in seiner Funktion gestörter Bundestag könnte möglicherweise die Sperrklausel nicht erneut einführen. 

Das BVerfG hat mit der von "Mehr Demokratie" organisierten Verfassungsbeschwerde jedenfalls einen guten Anlass, dem Wahlgesetzgeber seine Pflicht zur Überwachung von Sperrklauseln einzuschärfen und sich – seit langer Zeit zum ersten Mal wieder – mit dieser Beeinträchtigung der Wahlgleichheit auch inhaltlich zu befassen.

Der Autor Dr. Sebastian Roßner arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte in Köln. Einer seiner Schwerpunkte ist das Staats- und Verfassungsrecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde gegen Fünf-Prozent-Klausel: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53009 (abgerufen am: 08.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Bundestagswahl
    • Demokratieprinzip
    • Europawahl
    • Parteien
    • Reform
    • Verfassungsbeschwerde
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Zwei Frauen in Anzügen steigen eine Treppe hinauf, möglicherweise zu einer Sitzung des Wahl­ausschusses. 05.12.2025
Bundestagswahl

BWS und die 4,98 Prozent:

Wahl­aus­schuss gegen Neu­aus­zäh­lung der Bun­des­tags­wahl

Das Bündnis Sahra Wagenknecht zweifelt am amtlichen Endergebnis vom Februar und will neu auszählen lassen. Der Wahlprüfungsausschuss hat eine erste Entscheidung getroffen. Wagenknecht übt Kritik.

Artikel lesen
Schild "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" 21.11.2025
Reform

Reformbedarf im Anwaltsrecht:

Kritik an Plänen des BMJV für das Berufs­recht

Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zum anwaltlichen Berufsrecht vorgelegt. Auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht wurde dieser einer kritischen Würdigung unterzogen. Änderungen am Gesetz sind wahrscheinlich, weiß Martin W. Huff.

Artikel lesen
Protest und Solidaritätsbekundungen zu Radio Dreyeckland 19.11.2025
Pressefreiheit

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde:

Woh­nungs­durch­su­chung hat die Rund­funk­f­rei­heit ver­letzt

Ein Journalist verlinkte in einem Artikel auf die Archivseite der verbotenen Plattform "linksunten.indymedia". Daraufhin durchsuchten Ermittler seine Privatwohnung. Das hat den Mann in seiner Rundfunkfreiheit verletzt, so das BVerfG.

Artikel lesen
"Bitte Ruhe"-Schild im Staatsexamen 18.11.2025
Staatsexamen

Studie zeigt:

Exa­mens­klau­suren werden immer schwie­riger

Mehr Text, mehr Rechtsgebiete, mehr Aufgaben: Die Klausuren im ersten Examen sind immer anspruchsvoller geworden. Vor allem nach den 1990er-Jahren gab es einen dramatischen Schwierigkeitsanstieg, zeigen Adrian Hemler und Malte Krukenberg.

Artikel lesen
Das rechtsextreme Compact-Magazin in einer Verkaufsstelle im Stuttgarter Bahnhof, andere Magazine sind digital unscharf gestellt 05.11.2025
Vereinsverbot

Urteilsgründe zum Compact-Verbot:

BVerwG lässt wenig Raum für ver­eins­recht­liche Medi­en­ver­bote

Im Juni hob das BVerwG das Compact-Verbot auf. Die nun vorliegenden Urteilsgründe zeigen Sensibilität für das Problem, das Vereinsrecht für Medienverbote einzusetzen, analysiert Paula Rhein-Fischer. Auch die AfD muss ihre Lehren ziehen.

Artikel lesen
Reichsbanner-Veranstaltung 1929 02.11.2025
Rechtsgeschichte

Das "Reichsbanner":

Vom Wehr­ver­band zum Muse­ums­ve­rein

Der Name "Reichsbanner" wirkt heute etwas obskur, doch gehörten diesem stärksten Wehrverband der 1920er Jahre viele wichtige Köpfe der jungen Bundesrepublik an. Nach 1945 ging es um "Wiedergutmachung" und die Furcht vor neuer Polarisierung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Bundesamt für Justiz
Lei­te­rin bzw. Lei­ter (m/w/d) für die Ab­tei­lung VIII (Ver­brau­cher­schutz;...

Bundesamt für Justiz , Bonn

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Mün­chen

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH