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Zweite Verhandlung am BGH: Das Ber­liner Raser-Urteil wackelt

von Dr. Christian Rath

23.04.2020

Der Ku'damm in Berlin

Katja Xenikis - stock.adobe.com

Es könnte eine unendliche Geschichte werden: Auch im zweiten Rechtsgang sieht der Bundesgerichtshof die Verurteilung von zwei Berliner Ku'damm-Rasern skeptisch. Christian Rath berichtet von der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe.

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Auch das zweite Berliner Ku'damm-Raser-Urteil wird vom Bundesgerichtshof (BGH) wohl zumindest teilweise aufgehoben. Das zeichnete sich am Donnerstag bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe ab. Zwar standen die Umstände des konkreten Falles im Mittelpunkt; das Urteil, das am 18. Juni verkündet werden soll, dürfte jedoch eine Signalwirkung für die künftige Behandlung von Raser-Fällen haben, insbesondere zur schwierigen Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Im Februar 2016 hielten zwei junge Männer - Hamdi H. (damals 27) und Marvin N. (damals 24) - nachts um halb eins zufällig nebeneinander an einer Ampel am Berliner Kurfürstendamm (Ku'damm). Spontan verabredeten sie ein Rennen bis zum Kaufhaus KaDeWe. Auf der 3,5 Kilometer langen Strecke passierten sie mit ihren PS-starken Autos elf Ampeln, manche zeigten rot, wurden aber ignoriert. An der letzten Kreuzung lag N. vorn, deshalb beschleunigte H. auf über 160 Stundenkilometer. Dabei erfasste er jedoch einen Rentner, der gerade mit seinem Jeep bei Grün aus einer Seitenstraße auf die Kreuzung fuhr. Der Jeep wurde durch die Luft geschleudert, der Mann starb noch am Unfallort.

Erstes Mordurteil, erste Aufhebung

In einem aufsehenerregenden ersten Prozess verurteilte das Landgericht (LG) Berlin die beiden Raser im Februar 2017 wegen Mordes (Urt. v. 27.02.2017, Az. 535 Ks 8/16). Sie hätten mit bedingtem Vorsatz den Tod von Passanten in Kauf genommen.

Der BGH hob das Mordurteil jedoch im März 2018 auf (Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). Das LG habe ausgeblendet, dass sich die beiden Raser bei ihrer halsbrecherischen Fahrt auch selbst gefährdeten und eventuell schon deshalb auf einen guten Ausgang vertrauten. Zudem sei der vom LG festgestellte Tötungsvorsatz ein rechtlich irrelevanter "dolus subsequens", weil er erst für einen Zeitpunkt festgestellt wurde, an dem die beiden Raser den Unfall eh nicht mehr hätten verhindern können.

Für die rechtlich besonders relevante Frage der Angst vor Eigengefährdung arbeitete der BGH konkrete Kriterien heraus. So ist die "objektive Gefährlichkeit" der Handlung laut BGH ein wichtiges Indiz für einen Vorsatz. Ein KfZ-Wettrennen mit stark erhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung roter Ampeln dürfte zunächst also auf einen Tötungsvorsatz hindeuten. Allerdings spreche es gegen einen Tötungsvorsatz, so der BGH, wenn der Täter erkannt hat, dass er sich mit einem Wettrennen auch selbst gefährdet und deshalb auf "einen guten Ausgang vertraut hat". Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, muss ein Gericht also belegen, dass sich ein Raser in der konkreten Situation unverwundbar gefühlt hat. Dabei komme es auf den Nachweis im Einzelfall an. Es gebe nämlich keinen "Erfahrungssatz", so der BGH damals, dass Raser sich in ihren PS-starken Fahrzeugen stets sicher und unangreifbar fühlen.

Das Landgericht bleibt hart

Im März 2019 verurteilte das LG Berlin N. und H. erneut wegen Mordes zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe (Urt. v. 26.03.2019, Az. 532 Ks 9/18). Das Vorbringen der Angeklagten, sie hätten darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde, wertete das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Sie hätten sich wegen der Airbags in ihren Fahrzeugen fast unverwundbar gefühlt und im Fall einer Kollision allenfalls mit leichten Blessuren gerechnet. Beim frontalen Aufprall auf ein querendes Fahrzeug hätten sie angenommen, dass dieses weggeschleudert werde - wie es dann auch geschehen war.

Auch der Tötungsvorsatz sei, so das LG weiter, zu einem Zeitpunkt gebildet worden, als die beiden Raser noch hätten bremsen können. Das LG stellte zudem drei Mordmerkmale fest: Heimtücke, niedrige Beweggründe und die Nutzung von gemeingefährlichen Mitteln. Beide Männer beantragten erneut die Revision des Urteils.

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Und wieder grüßt der dolus subsequens

In der mündlichen Verhandlung beim BGH zeigte sich jetzt, dass das LG im Fall von N. wieder Probleme mit dem dolus subsequens bekommen wird. Weil N. kurz vor dem Ziel noch einmal den Fuß vom Gas nahm, lag der vom Gericht angenommene tödliche Tatentschluss wohl doch so spät, dass N. dann gar nicht mehr hätte stoppen können. N.s Verteidiger Enrico Boß hielt die Ausführungen des LG hierzu jedenfalls für in sich widersprüchlich. Er beantragte daher eine Aufhebung des Urteils und eine dritte Verhandlung des Falles am LG Berlin. Die Bundesanwaltschaft schloss sich dem Antrag des Verteidigers an. Die Vorsitzende Richterin des 4. BGH-Strafsenats, Beate Sost-Scheible, sah hier auch keinen großen Diskussionsbedarf, sodass zumindest bei N. mit einer Aufhebung des Mordurteils zu rechnen ist.

Der Schwerpunkt des Rechtsgesprächs am BGH lag stattdessen bei der Revision von H. Hier kam nach den Feststellungen des LG ein dolus subsequens nicht in Betracht, weil er als zurückliegender Fahrer auf der letzten Geraden permanent beschleunigt hatte.

Stefan Conen, der Anwalt von H., monierte vor allem, dass das LG H.s Angst vor einem eigenen Unfall nicht ausreichend geprüft habe. Das LG habe H. Kenntnisse der Airbag-Technologie unterstellt, die nur ein Sachverständiger haben könne, nicht aber ein normaler Autofahrer. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass H. unangeschnallt fuhr und sich so besonders verletzlich gefühlt haben musste. Und schließlich habe das LG außer Acht gelassen, dass es neben dem Unfall-Szenario, das sich realisiert hat, noch viele andere Varianten geben konnte, die für die beiden Raser hätten tödlich enden können. Immerhin habe sich der Wagen von N. noch überschlagen, was zu schweren Verletzungen von N.s Beifahrerin führte.

Die Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Dr. Judith Bellay, sah das in diesem Punkt anders. H. sei immer unangeschnallt gefahren, daraus könne keine Sorge um das eigene Wohl abgeleitet werden. Aus einer Gesamtschau der Feststellungen des LG ergebe sich, so Bellay, dass bei H. ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Richterin Sost-Scheible fragte hier aber mehrfach nach. Sie fand die Ausführungen des LG offensichtlich nicht völlig befriedigend. Wie der BGH im Fall von Hamdi H. entscheiden wird, wird von Karlsruher Beobachtern mit großer Spannung erwartet.

Sorge um neue Strafvorschrift

2017 hat der Gesetzgeber das neue Delikt "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" eingeführt (§ 315d Strafgesetzbuch), um zu verhindern, dass Strafgerichte nur zwischen Mord bzw. Totschlag und fahrlässiger Tötung entscheiden können. Wird bei einem solchen Rennen der Tod eines Menschen verursacht, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. Im Ku'dammraser-Fall war diese neue Strafvorschrift aber noch nicht anwendbar.

Anwalt Conen äußerte in Karlsruhe sogar die Befürchtung, dass § 315d StGB leerlaufen wird, wenn der BGH das Urteil des LG Berlin bestätigt. Denn dann wäre jede Beteiligung an einem Raser-Wettrennen zugleich mit einem Mordvorsatz verbunden.

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Zweite Verhandlung am BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41400 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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