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7842

Massengentests: BGH verbietet Verwandtschaftsabgleich

20.12.2012

Massengentests

© Michael Tieck - Fotolia.com

Wenn Fahnder bei Reihengentests auf DNA stoßen, die eine Verwandtschaft mit dem Täter nahelegt, müssen sie künftig wegsehen. Das entschied der BGH am Donnerstag. Der Angeklagte, der das Grundsatzurteil erstritt, muss seine Jugendstrafe wegen schwerer Vergewaltigung dennoch antreten: Der rechtswidrig erlangte Beweis durfte verwertet werden.

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Bei Massengentests dürfen Ermittler so genannte Beinahetreffer von Verwandten des Gesuchten nicht verwenden. § 81h Strafprozessordnung (StPO), der die molekulargenetische Reihenuntersuchung regelt, ermächtige die Ermittler nicht zu einem Verwandtschaftsabgleich, so der Bundesgerichtshof (BGH). Die Vorschrift erlaube den Abgleich von DNA-Proben ihrem Wortlaut nach nur, soweit er erforderlich ist, um festzustellen, ob die Spuren am Tatort von einem der Teilnehmer der Reihenuntersuchung stammen (Urt. v. 20.12.2012, Az. 3 StR 117/12).

Hintergrund der Entscheidung ist eine schwere Vergewaltigung, zu deren Aufklärung alle Männer einer Ortschaft in Niedersachsen eine DNA-Probe abgaben. Die Analyse ergab zwar keine exakte Übereinstimmung mit den Zellspuren, die beim Opfer gefunden worden waren. Allerdings fanden sich in zwei Proben starke Ähnlichkeiten, die auf eine Verwandtschaftsbeziehung zweier Männer mit dem Vergewaltiger schließen ließen. Daraufhin ermittelten die Fahnder in diese Richtung und konnten den Täter ausfindig machen. Es war der Sohn beziehungsweise Neffe der Männer, die eine ähnliche DNA aufgewiesen hatten.

Effektive Strafverfolgung wichtiger: Kein Beweisverwertungsverbot

Der direkte Tatnachweis gelang schließlich mit einem Abgleich der DNA des Angeklagten und der beim Opfer gefundenen Spuren. Die Anwälte des Täters hatten den Fall vor den BGH gebracht, weil ihrer Meinung nach die Beinahetreffer nicht hätten ausgewertet und zur Suche nach dem Angeklagten verwendet werden dürfen.

Diese Rechtsauffassung teilte der 3. Strafsenat zwar; die landgerichtliche Entscheidung bestätigte er dennoch. Die DNA des Jugendlichen hätten die Ermittler zwar rechtwidrig erlangt, da erst der Verwandtschaftsabgleich den Tatverdacht gegen den Angeklagten begründet hatte. Die Verurteilung durfte trotzdem auf die Proben gestützt werden, da das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung die Schwere des Verfahrensverstoßes überwiege.

Im Ergebnis führte die gebotene Gesamtabwägung also nicht zu einem Verwertungsverbot. Entscheidend war für die Karlsruher Richter, dass die Rechtslage zum Umgang mit Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt gewesen war. Die Ermittler hätten daher nicht willkürlich die StPO missachtet. Für künftige Fälle herrsche nun aber Klarheit.

Verwandte dürfen Gentest verweigern

Die Pressemitteilung des BGH gibt neben dem Wortlaut keine Gründe her, warum ein Verwandtschaftsabgleich nicht zulässig sein sollte. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Auf ein wichtiges Argument weist aber der Rechtswissenschaftler Henning Ernst Müller im Beck-Blog hin. Nichtbeschuldigte dürfen einen Gentest verweigern, falls sie damit einen Verwandten belasten könnten, § 81c Abs. 3 StPO.

Bei der freiwilligen Reihenuntersuchung in dem niedersächsischen Ort seien die Teilnehmer aber nicht darüber belehrt worden, dass der Gentest eventuell auch die Täterschaft oder einen dringenden Tatverdacht bezüglich eines nicht teilnehmenden Verwandten ergeben könnte.

Vater und Onkel hätten daher im sicheren Wissen teilgenommen, dass sie als Nichttäter nichts zu befürchten hätten. Dass sie mit ihrer Teilnahme möglicherweise einen jüngeren Verwandten belasten könnten, hätten sie sich bei ihrer schriftlichen Einwilligung nicht überlegt.

cko/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

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Massengentests: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7842 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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