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BAG lehnt Widerruf der Einwilligung ab: Arbeitgeber darf Bilder von Ex-Mitarbeitern weiter nutzen

von Christian Oberwetter

20.02.2015

Filmaufnahmen (Symbolbild)

© wellphoto - Fotolia.com

Viele Firmen nutzen ihre Website oder soziale Medien, um sich und ihre Produkte potenziellen Kunden oder Bewerbern zu präsentieren. Was aber, wenn ein Imagefilm Aufnahmen von Arbeitnehmern enthält – und die dann auch noch kündigen? Darüber hatte das BAG am Donnerstag zu entscheiden. Und hat das recht weise gemacht, findet Christian Oberwetter.

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Mit dem Arbeitsverhältnis ist es wie mit einer Beziehung: Solange sie besteht, ist man bereit, einiges dafür zu tun. Nach dem Ende sieht man die Welt mit anderen Augen und nicht wenige holen noch einmal aus, um beim ehemaligen Partner bestehende Ansprüche einzufordern oder um einfach nur Schwierigkeiten zu machen – es kommt darauf an, aus welchem Blickwinkel man es betrachtet.  

Im Jahre 2008 hatte ein Unternehmen aus dem Bereich Kälte- und Klimatechnik einen Werbefilm über das Unternehmen mit einer Länge von fünf Minuten gedreht, auf welchem ein als Monteur beschäftigter Mitarbeiter in zwei Sekundensequenzen zu sehen war. Der Arbeitnehmer hatte wie weitere 31 Mitarbeiter schriftlich seine Einwilligung zur Verwendung des Films zu Werbezwecken erteilt. Der Film wurde dann auf die Unternehmenswebsite gestellt.

Nach Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahre 2011 forderte der Monteur die Kälte- und Klimatechniker auf, das Video von der Homepage zu entfernen und widerrief eine möglicherweise erteilte Einwilligung. Die Firma knickte halb ein und entfernte das Video von der Website, behielt sich aber vor, es wieder einzustellen. Der ehemalige Mitarbeiter zog vor Gericht und forderte von der Firma die Unterlassung der Nutzung des Videos sowie ein Schmerzensgeld von drei Monatsgehältern für die unberechtigte Nutzung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) überzeugte er damit ebenso wenig wie die Vorinstanzen. Ist ein Arbeitnehmer in einem Werbevideo des Arbeitgebers zu sehen und hat er schriftlich darin eingewilligt, dass der Arbeitgeber dieses im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit verwenden und ausstrahlen darf, so erlischt diese Befugnis nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Beschäftigte die weitere Nutzung verhindern, so muss er seine Einwilligung widerrufen. Für den Widerruf muss jedoch ein plausibler Grund vorliegen, so die Erfurter Richter am Donnerstag (BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).

BAG: Schriftliche Einwilligung nur ausnahmsweise widerrufbar

Der Monteur vertrat die Auffassung, dass seine etwaig erteilte Einwilligung nicht über sein Ausscheiden hinaus gelte, denn diese habe er als Arbeitnehmer des Unternehmens erteilt und nicht als Privatperson. In jedem Fall habe er sie nach Ende des Jobs widerrufen können, denn es sei das legitime Interesse eines Arbeitnehmers, nach dem Ausscheiden aus einer Firma nicht mehr mit dem Arbeitgeber in Zusammenhang gebracht zu werden.

Das BAG sah das anders. Zwar setze die Veröffentlichung von Bildaufnahmen nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) die Einwilligung des Beschäftigten voraus (Recht am eigenen Bild). Diese Einwilligung sei jedoch schriftlich erteilt worden und daher auch bei Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Mitarbeiters nicht zu beanstanden.

Die Einwilligungserklärung gilt nach Ansicht des 8. Senats auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus fort, da sie keine Begrenzung der Veröffentlichung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalte. Ein Widerruf der Einwilligung sei zwar möglich, der Beschäftigte hätte jedoch einen plausiblen Grund angeben müssen, warum er mit der weiteren Veröffentlichung nicht mehr einverstanden sei. Daran fehle es, so die Erfurter Richter.

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    Eingewilligt ist eingewilligt, Widerruf nur mit guten Gründen

  • Seite 2:

    Gute Gründe für einen Widerruf und Arbeitgeberrisiken

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Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, BAG lehnt Widerruf der Einwilligung ab: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14754 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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