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4854

Zum Geburtstag von Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

21.11.2011

Radbruch

Kaum ein anderer Aufsatz in der Geschichte des Rechts dürfte folgenreicher gewesen sein, als jener von Gustav Radbruch: "Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht", veröffentlicht in der Süddeutschen Juristenzeitung 1946. Der Rechtsphilosoph wurde am 21. November 1878 geboren und die LTO feiert seinen 133. Geburtstag.

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Die "Radbruch’sche Formel" ist wohl jedem Juristen einmal über den Weg gelaufen. Die These wurde in jenem Aufsatz des Jubilars publiziert und ging in die deutsche Rechtshistorie ein.

Die Formel besagt, dass bei einem "Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit" das "positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang genießt, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als 'unrichtiges Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat."

Der Rechtsphilosoph

Die fundamentale Bedeutung der These zeigte sich in der Vergangenheit bei mehreren Aufsehen erregenden Entscheidungen:

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12. Juli 1951, dass die Erschießung eines Deserteurs auf der Flucht durch einen Bataillonskommandeur des Volkssturms rechtswidrig gewesen sei. Der Täter hatte sich zu seiner Rechtfertigung auf einen so genannten Katastrophenbefehl von Heinrich Himmler berufen, dem jedoch vom BGH die Gesetzesqualität abgesprochen wurde. Die Befolgung des Befehls weise ein "unerträgliches Maß" an Ungerechtigkeit auf, dem – unter Berufung auf die These Radbruchs – jede rechtliche Legitimation fehle (Az. IV ZB 5/51).

"Er ist keine Rechtsnorm", befand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Staatsangehörigkeitsbeschluss vom 14. Februar 1968 über § 2 der 11. Verordnung zum NS-Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941. Die Karlruher Verfassungshüter sahen unter Zitierung der "Radbruch’schen Formel" in der Norm, nach der Juden im "Dritten Reich" die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden war, einen eklatanten Bruch fundamentaler Gerechtigkeitsprinzipien, die "von Anfang an als nichtig erachtet werden muss" (Az. 2 BvR 557/62).

Jahrzehnte später wertete der BGH in den berühmten "Mauerschützen-Prozessen" das Handeln ehemaliger Grenzsoldaten der DDR als nicht gerechtfertigte Fälle von Totschlag. Neben völkerrechtlichen Gesichtspunkten berief sich der BGH spätestens in seinem Urteil vom 20. März 1995 (Az. 5 StR 111/94) explizit auf den Gedanken der "Radbruch’schen Formel", wonach das DDR-Grenzgesetz gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit verstoßen habe und demzufolge als Rechtfertigungsgrundlage unbeachtlich sei. Das BVerfG bestätigte später die "Mauerschützen"-Urteile (Beschl. v. 24.10.1996, Az. 2 BvR 1851/94, 1853/94, 1875/94 u. 1852/94).

Der Rechtsprofessor

Der in Lübeck geborene Kaufmannssohn Gustav Radbruch wäre beinahe dem künstlerischen Weg seiner Mitschüler Thomas und Heinrich Mann gefolgt, mit denen er gemeinsam das ehrwürdige Katharineum besuchte und dort das Abitur ablegte.

Es war der väterliche Wunsch, der ihn Jura studieren ließ. In den Studienjahren 1898 bis 1901 in München, Leipzig und Berlin betrieb er das Rechtsstudium mit wenig Leidenschaft. Seine Interessen zielten mehr in Richtung Theater, Kabarett, Literatur und Bildende Kunst. "Man sieht, die Jurisprudenz stand damals noch immer nicht im Herzen meiner Interessen", gab er später an. Vor allem seine literarischen Interessen hätten seine juristische Schriftstellerei allerdings positiv befruchtet.

In Berlin legte der junge Hanseat schließlich 1901 mit Prädikat das erste Staatsexamen ab. Noch immer loderte wenig juristischer Feuereifer in ihm. Diese Haltung zog sich auch noch durch sein Referendariat in Lübeck. Erst seine Promotion 1902 in Berlin mit einer strafrechtlichen Dissertation über das Kausalitätsproblem bei dem großen Rechtsgelehrten Franz von Liszt veränderte Radbruchs Einstellung.

Bereits im nächsten Jahr schloss sich in Heidelberg die Habilitation mit einer Abhandlung über den strafrechtlichen Handlungsbegriff an. Es folgten – unterbrochen vom Militärdienst im Ersten Weltkrieg – Professuren in Königsberg, Kiel und Heidelberg.

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Der Reichsjustizminister

In der Münchner Studienzeit, während Radbruch schon im ersten Semester den Sozialreformer Lujo Brentano hörte, Karl Marx las und sich mit der "sozialen Frage" auseinandersetzte, verstärkte sich sein Interesse für die politische Linke. Radbruchs Sozialismus beruhte auf dem christlichen Empfinden, Benachteiligten zu helfen, von denen er viele in den Schützengräben des Ersten Weltkrieges kennen gelernt hatte.

Als Mitglied der Sozialdemokratischen Partei (SPD) zog er 1920 bis 1924 in den Reichstag ein. Da er "als einziger Jurist für die Reichstagsfraktion verfügbar war", berief ihn die SPD zweimal zum Reichsjustizminister: 1921/22 im Kabinett Wirth, 1923 im Kabinett Stresemann.

In seinen Amtszeiten setzte Radbruch unter anderem zwei Gesetze durch, die auch Frauen sämtliche Justizämter zugänglich machte. Ein zentrales Thema bildete bei ihm eine umfassende Strafrechtsreform. Und obwohl er die Todesstrafe immer verabscheut hatte, erließ Radbruch nach dem Mord an Außenminister Walter Rathenau zwei Verordnungen und ein Gesetz "zum Schutze der Republik", die schon entfernte Gefährdungs- und Vorbereitungshandlungen gegenüber Mitgliedern der Reichsregierung mit der Todesstrafe belegten.

Nach Hitlers Machtergreifung 1933 wurden Radbruchs juristische Schriften verboten und sein Heidelberger Lehramt am 9. Mai 1933 mit der Begründung aufgekündigt, er biete nicht die Gewähr, "daß er jetzt rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt". Er führte daraufhin fern der Öffentlichkeit ein zurückgezogenes Leben.

Nach dem Ende des "Dritten Reiches" ernannte ihn die Heidelberger Fakultät zum Dekan, doch starb Gustav Radbruch bereits am 23. November 1949 an den Folgen eines Herzinfarktes. Der Rechtsdenker und Schöngeist wäre heute 133 Jahre alt geworden.

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Zum Geburtstag von Gustav Radbruch: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4854 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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