Druckversion
Dienstag, 19.05.2026, 21:48 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/voelkerverstaendigung-verfassung-rechtsprechung-bremen-bayern-vereinsverbot-hamas
Fenster schließen
Artikel drucken
43823

"Und Frieden auf Erden": Der Gedanke der Völ­ker­ver­stän­di­gung

von Martin Rath

25.12.2020

Viele Hände halten sich gegeneinander fest. Nationalflaggen sind auf die Arme gemalt.

what4ever - stock.adobe.com

Die Weihnachtsbotschaft drückt den Wunsch aus, es möge Friede auf Erden einziehen. Das deutsche Recht kennt das Verbot von Bestrebungen gegen den "Gedanken der Völkerverständigung". Was das heißen soll, ist nicht sehr klar.

Anzeige

Juristische Klarheit will nicht dogmatisch definiert, sondern ins Bild gesetzt werden: Eine Erstgebärende, die mit Befähigung zum Richteramt im Kreißsaal liegt; ein Rechtsanwalt, der zu betrunken ist, um bei der Verkehrskontrolle einzusehen, dass er sich in eigener Sache nicht verteidigen sollte; eine Kandidatin auf dem Weg zum Staatsexamen, die mit der U-Bahn im Tunnel stecken bleibt – ein wirklich guter Rechtsbegriff sollte sich dadurch auszeichnen, dass Juristinnen und Juristen ihn in jeder denkbaren Stresssituation makellos definieren können.

"Völkerverständigung" zählt mit einiger Sicherheit nicht zu diesen Begriffen.

Und das, obwohl ein Blick ins Grundgesetz (GG) zeigt, wie wichtig die "Völkerverständigung" zu nehmen ist. Art. 9 Abs. 2 GG nennt neben strafrechtswidrigen Zwecken oder Tätigkeiten, also einem klassischen liberalen Grund, eine Vereinigung zu verbieten, ihre Ausrichtung gegen die Verfassung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, um die Organisation in rechtlicher Hinsicht zu vernichten.

Bremen beschwört die Völkerverständigung gleich drei Mal

Die knapp zwei Jahre vor dem Grundgesetz in Kraft getretene Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (LV HB) erwähnt die Völkerverständigung nicht weniger als drei Mal.

Mehr dekorativ wirkt es noch, wenn Art. 55 Abs. 1 LV HB harmlos den 1. Mai zum gesetzlichen Feiertag und zum "Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung" erklärt – selbst wenn man gern wissen wollte, ob in Bremen nur die Gerechtigkeit oder auch die Freiheit "sozial" zu sein hat. 

Art. 65 Abs. 1 LV HB sollte noch etwas mehr den kritischen Geist wecken: "Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung." – Ist es handwerklich gut gemacht, fundamentale Wesensmerkmale des Verfassungsstaats wie die Demokratie neben bloße Staats- oder Ziele zu stellen, die zwingend im parlamentarischen Prozess oder im Streit der Tarifparteien ausgehandelt werden müssen, wie es etwa für die "soziale Gerechtigkeit" gilt? Und was ist dann "Völkerverständigung" – Staatsfundamentalprinzip oder Ziel praktischer Tagespolitik? Warum schließlich "bekennt" man sich zu all dem wie schon beim Feiertag?

"Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder die Völkerverständigung gefährden", verlangt Art. 17 Abs. 2 LV HB. Womöglich hatte man hier 1947 die Vorstellung vor Augen, die Bremische Bürgerschaft würde "durch" Einzelgesetz derartige Vereinigungen verbieten, statt "aufgrund" eines Gesetzes durch eine Verbotsbehörde – eine demokratietheoretisch zwar interessante Methode, die aber natürlich noch nicht verrät, was sich hinter der "Völkerverständigung" verbirgt.

Bayern versteht "Völkerfreundschaft" eher als Aufgabe der Ausländerpädagogik

Die dreifache Anrufung der Völkerverständigung in der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen ist beileibe nicht die heikelste Übung zur Vokabel. 

Was wollte etwa der bayerische Gesetzgeber dem Volk und der Lehrerschaft des Freistaats mitteilen, als er unter die Aufgaben der Schulen "insbesondere" neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie "selbstverständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln" auch zählte, "im Geist der Völkerverständigung zu erziehen und die Integrationsbemühungen von Migrantinnen und Migranten sowie die interkulturelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen" (Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen)? – Ist hier "Völkerverständigung" etwas anderes denn ein verkappter Oberbegriff für die "Integrationsbemühungen" von wohl ausländischen "Migranten"? 

Abgesehen davon, dass auch Deutsche, die ihren Wohnort wechseln, nach zulässigem Wortverständnis "Migranten", hier aber wohl nicht gemeint sind, wird "Völkerverständigung" zum integrationspädagogischen Anliegen – die Schnittmenge mit dem, was nach Art. 9 Abs. 2 GG für das Verbot einer Vereinigung genügen muss, dürfte hier nicht allzu groß sein. Dass auch größere und gewichtigere Länder wie Nordrhein-Westfalen in ihrem Schulrecht pädagogische Wünsche in einer Weise katalogisieren, die jede deontische Logik aufgegeben hat – § 2 Schulgesetz NRW will viel und regelt wenig – wird kaum eine Entschuldigung bieten.

Völkerverständigung – "the proof of the pudding is the eating"

In solchen Referenzen drückt sich augenscheinlich keine Vorstellung von "Völkerverständigung" aus, die zu einer normativen Formel mit Subsumtionsqualität führen könnte.

Auch die Rechtsprechung äußert sich nicht sonderlich klar, selbst dort, wo sie im Rahmen eines Vereinsverbots auf die "Völkerverständigung" nicht als Hilfsargument oder in einer bloß rhetorischen Girlande zurückgreift. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärte beispielsweise im Leitsatz seines Urteils vom 3. Dezember 2004 (Az. 6 A 10/02):

"Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist."

Das Verbot traf hier einen Verein, dessen Mittel von der Hamas, der 1987 gegründeten sunnitischen Partei und Terrororganisation, unter anderem dazu verwendet worden sein sollen, sogenannte "Märtyrerfamilien" zu unterstützen – also die Angehörigen von Menschen zu versorgen, die sich und andere bei Selbstmordattentaten mit dem Ziel töteten, den Staat Israel zu vernichten und einen islamischen Gottesstaat zu errichten.

Das BVerwG erklärte mit Blick auf die rechtswissenschaftliche Literatur zum Begriff "Völkerverständigung", es richte sich ein "Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird."

Diese Interpretationsleistung, dass es dem "Gedanken der Völkerverständigung" nicht zuträglich ist, wenn der verbotene Verein zwar nicht "selbst Gewalt ausübt", aber "eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt", bewegt sich nah an der berühmten Definitionsverweigerung von US-Richter Potter Stewart (1915–1985) aus dem Jahr 1963, er wisse "hard-core pornography" nicht in verständlicher Weise zu erklären, erkenne sie aber, wenn er sie sehe.

Wenn bei der Feststellung von Sachverhalten, in denen Vereine einen rechtswidrigen Mangel an Völkerverständigung an den Tag legen, mit nahezu nackter Selbstevidenz – "the proof of the pudding is the eating" – geprüft wird, ist das Publikum zwar vermutlich solange nicht gestört, als es – wie in diesem Fall die "Hamas"-Helfer – die "Richtigen" trifft. Problematisch ist das aber insofern, als der Staat hier privaten Vereinigungen verbietet, was er sich im europäischen Staatenverbund möglicherweise selbst viel Geld kosten oder mangels hinreichender Korruptionskontrolle jedenfalls geschehen lässt: Dass eine politische Partei mit konfessioneller Ideologie und (staats-) terroristischer Praxis von Europa aus finanziert wird.

Indem die Gerichte und die Staatsrechtslehre den Begriff der "Völkerverständigung" so leblos handhaben, ihn vor allem nicht positiv, sondern nur negativ am Fallbeispiel des evident von "Märtyrer"-Terroristen gestörten Friedens verhandeln, tragen sie zu dem Wahrnehmungsdefizit bei: Die politische Öffentlichkeit hat es über Jahrzehnte nicht gelernt, die Vorgänge im Nahen Osten ökonomisch, soziologisch, ethnologisch und eben auch juristisch zutreffend zu bezeichnen, es allein auf die wilden konfessionellen Verhältnisse zu schieben.

Anzeige

Sättigender Begriff von der "Völkerverständigung"

Um etwas an Sättigungsgrad zu gewinnen und um den Begriff der "Völkerverständigung" auch positiv gewendet definieren zu können, müsste wohl auf die Gedankenwelt rund ums Jahr 1900 zurückgegriffen werden – eine Zeit, die etwa dem Bremischen Verfassungsgeber 1947 noch präsent war.

"Völkerverständigung" hieß damals beispielsweise nicht, gesetzlich eine gesonderte Integrationsobliegenheit für ethnische bzw. soziale Minderheiten an bayerischen Schulen zu formulieren – man spreche Deutsch, auf dass sich die Völker des Freistaats verständigen können –, sondern es schlossen sich Menschen zusammen, die die Kunstsprache Esperanto lernten. Diese Bewegung der Völkerverständigung war so mitgliederstark, dass sie unter Hitler wie Stalin verfolgt wurde, die Kommunisten aber auch von der Popularität zu profitieren versuchten, indem sie den fünfzackigen grünen Stern der Esperantisten in roter Fassung kopierten.

Auch in der Weise, in der über "Völkerverständigung" noch von Konrad Adenauer und Charles de Gaulle gedacht wurde, lag noch eine lebendige Kraft: Hunderttausende von Teenagern sollten, so eine erste Idee der beiden Alten zum deutsch-französischen Jugendaustausch vor dem dann deutlich bescheideneren Élysée-Vertrag von 1963, jährlich über die Sommerwochen im jeweils anderen Land zubringen. Wäre daraus etwas geworden, es würden heute nicht nur die "Umvolkungs"-Theoretiker in den Schlaf- und Kinderzimmern zwischen Bordeaux und Berlin (West) zweisprachig ausgelacht, auch das Wort "Völkerverständigung" hätte deutlich mehr semantische Substanz.

Als bloße vereins- und strafrechtliche Auffangvokabel wird "Völkerverständigung" jedenfalls unter Wert gehandelt.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

"Und Frieden auf Erden": . In: Legal Tribune Online, 25.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43823 (abgerufen am: 19.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Verfassung
    • Weihnachten
Petr Bystron 07.05.2026
AfD

Doch keine "Hitlergruß"-Collage:

LG Mün­chen I spricht AfD-ler Petr Bys­tron frei

AfD-Politiker Petr Bystron wurde 2025 wegen der Verwendung von NS-Kennzeichen vom AG München verurteilt. Er hatte eine Montage von Angela Merkel und Bettina Wulff mit durchgestrecktem Arm gepostet. Das LG hat dieses Urteil jetzt aufgehoben.

Artikel lesen
Wolfram Weimer 30.04.2026
Neutralitätsgebot

VG Berlin nach Eklat um Buchhandlungspreis:

Staats­­­mi­­nister darf Buch­hän­d­­le­­rinnen nicht "Ext­­re­­misten" nennen

BKM Wolfram Weimer darf die Betreiberinnen einer Buchhandlung nicht als "politische Extremisten" bezeichnen. Das VG rügt eine fehlende Tatsachengrundlage – und erinnert das Ministerium an die Grenzen, denen amtliche Äußerungen unterliegen.

Artikel lesen
Demonstration 2017 von Berliner Beamten gegen ihre zu niedrige Besoldung 15.04.2026
Beamtenbesoldung

Nach BVerfG-Beschlüssen:

So viel kostet die neue Beam­ten­be­sol­dung

Die Bundesregierung muss grundlegende Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung umsetzen. Jetzt liegt ein Entwurf vor, der mit rund sieben Milliarden zusätzlichen Euro für 2026 und 2027 rechnet.

Artikel lesen
Hanno Berger, Steueranwalt, steht vor der Urteilsverkündung 2023 in Anzug im Gerichtssaal. 10.04.2026
Cum-Ex

OLG Köln lehnt Hanno Bergers Wiederaufnahmeantrag ab:

"Mister Cum-Ex" bleibt im Gefängnis

Er galt als "Mister Cum-Ex" und verdiente mit den illegalen Steuerdeals Millionen. Seit vier Jahren sitzt Hanno Berger hinter Gittern. Dort wird er nach einem Beschluss des OLG Köln auch bleiben.

Artikel lesen
Peter Magyar 09.04.2026
Wahlen

Zur Parlamentswahl am 12. April:

Ungarn wählt – aber wie?

Am kommenden Sonntag wählen die Ungarn ihr Parlament. Aktuell liegt die Opposition vorne, doch das Wahlsystem und die von Orbáns Fidesz-Regierung eingeführten Gesetze machen einen Sieg des Herausforderers und künftige Veränderungen schwer.

Artikel lesen
Matthias Moosdorf 2024 bei einer Bundestagssitzung 08.04.2026
AfD

Verhandlung vor der Staatsschutzkammer:

Anklage gegen AfD-Abge­ord­neten Mat­thias Moos­dorf zuge­lassen

Matthias Moosdorf soll einen Parteikollegen im Reichstagsgebäude mit Hitlergruß begrüßt haben. Nun muss der sächsische AfD-Abgeordnete vor Gericht. Der Prozess soll vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin I stattfinden.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) pri­va­tes Bau­recht/Ver­ga­be­recht

Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
An­walts­per­sön­lich­kei­ten (m/w/d) im Ar­beits­recht ge­sucht!

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH
Le­gal Coun­sel / Ju­rist (m/w/d) – Ar­chi­tek­ten-, Bau-, Ver­trags- und...

RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH, Düs­sel­dorf

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ham­burg

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Wies­ba­den

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Krypto: Umsatzsteuer

27.05.2026

Aktuelles zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung

26.05.2026

Die 3 wichtigsten Vertragsklauseln für Agenturen

27.05.2026

Intensivkurs KI für Anwaltskanzleien Modul 1: Basis-Einführung in KI, Prompting und Anwendungsfälle

27.05.2026

Verteidigung in Cannabis-Strafverfahren

27.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH