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Rainer Griesbaum: "Nestor der Terrorbekämpfung"

von Martin Rath

15.12.2013

Rainer Griesbaum, sellvertretender Generalbundesanwalt

picture alliance / dpa

In der vergangenen Woche wurde der stellvertretende Generalbundesanwalt Rainer Griesbaum in den Ruhestand verabschiedet. Rund 25 Jahre gehörte er der Anklagebehörde beim BGH an. Sein Vorgesetzter, Generalbundesanwalt Harald Range, lobte ihn als "erfahrensten Altmeister der deutschen Terrorbekämpfung". Einen Blick ins rechtswissenschaftliche Oeuvre des "Nestors der Terroristenjäger" warf Martin Rath.

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Gemütlich-ungemütlich muss es am 10. Dezember beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe zugegangen sein, glaubt man einem Bericht des SWR. Die Verabschiedung eines Pensionärs im Rahmen einer Feierstunde, man darf sie sich in vielen Behörden ähnlich denken. Frank Wallenta, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH), sang zur Gitarre. Auch sonst scheint die Bundesanwaltschaft eine Bastion der Blues-Musik zu sein.

Neben Lobesworten an Rainer Griesbaum, der 1977 – dem Jahr des "Deutschen Herbsts" – seine Laufbahn als Richter und Staatsanwalt begonnen hatte und nach Stationen beim Generalbundesanwalt (GBA) und in der baden-württembergischen Landesjustiz seit 1990 seine Karriere bei der obersten Anklagebehörde fortsetzte, machte der Berichterstatter Dissonanzen aus. Für "Stimmung" sorgte etwa, dass Staatssekretärin Birgit Grundmann den Dank von Noch-Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger übermittelte, dass "sich Griesbaum immer für die Rechte der Beschuldigten in Terrorverfahren und für deren schnelle anwaltliche Vertretung gesorgt habe".

Verfassungsorgane sind "Schutzkräfte des Staates"?

Feierstunden tragen in der Regel wenig zur Klarheit über die Leistungsbilanz einer Behörde oder ihres Personals bei. Mehr Aufschluss zur Arbeit der "deutschen Terrorbekämpfung" verspricht ein Aufsatz von Rainer Griesbaum und Frank Wallenta, der im Sommer 2013 unter dem Titel "Strafverfolgung zur Verhinderung terroristischer Anschläge – Eine Bestandsaufnahme" in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht erschien (NStZ 2013, 369).

Der Aufsatz zeichnet ein bemerkenswertes Bild vom juristischen Weltbild in der für Staatsschutzangelegenheiten zuständigen Anklagebehörde. Griesbaum greift hier Motive auf, die sich bereits in vorangegangenen Schriften finden. Das eine Motiv erstaunt wenig, denn es ist eine gängige juristische Übung: Das Grundgesetz (GG) enthalte, so heißt es, eine "Staatsschutzkonzeption". Der Blick in die Verfassung führt immerhin zu einer Kompetenznorm, die dem Bundesgesetzgeber in gewissen Materien die ausschließliche Gesetzgebung zuweist, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG. Eine Kompetenznorm zur großen Münze einer "Konzeption" auszuwalzen, mag merkwürdig aussehen, ist aber unter juristischen Dogmatikern nicht ganz unüblich.

Das andere Motiv, Rainer Griesbaum verwendet es auch in seinem Beitrag zur Festschrift für den früheren Generalbundesanwalt Kay Nehm, erstaunt schon mehr. Wörtlich heißt es hier: "Schutzkräfte des Staates sind die Legislative und nach Maßgabe der Gesetze die Exekutive sowie die Judikative."

Wird damit beim GBA und seinen Mitarbeitern der Staat als eine Substanz von ungebrochener Ewigkeit gedacht, dem die Verfassung und ihre Organe als historische Zufälle, Akzidenzien, zugeordnet sind – als "Schutzkräfte", als Fruchtfleisch um einen rätselhaften Kern?

Verteidigung des "Vorfeldes"

An gleicher Stelle deklinierte Griesbaum 2006 die "Bedeutung des Staatsschutzes" anhand von Art. 73 Abs. 1 Nr. 10b GG durch: "Verfassungsschutz" sei "gleichbedeutend mit dem historisch gewachsenen Begriff 'Staatsschutz', der die Abwehr der einem Staat drohenden Gefahren meint. Der Begriff 'Sicherheit' erfasst in Abgrenzung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung solche Gefahren, die nicht unmittelbar gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, aber dennoch geeignet sind, den Staat zu erschüttern". Das ist, um es modisch zu formulieren, doch sehr "top down" formuliert.

Auch auf das materielle "Staatsschutzstrafrecht" angewandt, findet sich die Idee vom Staat als einer gutbürgerlichen Anstalt für handgreiflich-konkrete Fragen der Daseinsvorsorge bei Griesbaum bzw. Griesbaum/Wallenta – nun: eher weniger. Verteidigt wird das "Vorfeld": Im Staatsschutzstrafrecht normiere der Gesetzgeber "nicht mehr klassische Verletzungsdelikte", sondern pönalisiere "bereits die schuldhafte Verursachung einer abstrakten Gefahr, insbesondere für ein überragend wichtiges Rechtsgut".

Griesbaum/Wallenta versprechen hier, dass die "strafbarkeitsbegrenzende Funktion des Rechtsgutbegriffs nicht außer Kraft gesetzt" werde, weil "nicht etwa diffuse Belange der Allgemeinheit zu Rechtsgütern" des Staatsschutzstrafrechts erklärt würden, sondern handfeste Individualinteressen, wie Leben und Gesundheit. Auch dass nach den einschlägigen Vorschriften – Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) – das pönalisierte "Projektstadium eine aktuelle Rechtsgutbeeinträchtigung oder -gefährdung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten" darstelle, begrenze das staatliche Strafbedürfnis.

Im taz-Interview mit Christian Rath erklärte Griesbaum das am Beispiel der Trennung von Sympathie- und Mitgliederwerbung für eine terroristische Vereinigung: "Es ist nach Paragraph 129a auch nicht strafbar, dass Sie al-Qaida gut finden, wenn Sie allgemein zum Heiligen Krieg aufrufen oder die Dschihad-Ideologie loben. Es macht keinen Sinn, dieses ganze diffuse Umfeld in die Terrorbekämpfung einzubeziehen. Das würde das Strafrecht überfordern."

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  • Seite 1:

    Ein Blick in die Schriften Griesbaums

  • Seite 2:

    Kein Bodin, aber leider auch wenig Montaigne

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Martin Rath, Rainer Griesbaum: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10364 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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