Das "Gehalt" im Referendariat

Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach Bundesländern

Bundesland

Referendare

Einstellungen

Vergütung

Baden-Württemberg19102 x jährlich1352,51 €*
Bayern27452 x jährlich1452,08 €*
Berlin12314 x jährlich1385,45 €*
Brandenburg3404 x jährlich1473,26 €*
Bremen1122 x jährlich1333,61 €*
Hamburg6176 x jährlich1192,51 €*
Hessen16916 x jährlich*1502,10* / 1502,10** €
Mecklenburg-Vorpommern1042 x jährlich1195,00* / 1502,50 €**
Niedersachsen11594 x jährlich1276,63 €*
Nordrhein-Westfalen368412 x jährlich1325,17 €*
Rheinland-Pfalz5942 x jährlich1328,29 €*
Saarland1482 x jährlich1261,43 €*
Sachsen5412 x jährlich1595,10 €*
Sachsen-Anhalt1572 x jährlich1311,75 €*
Schleswig-Holstein6406 x jährlich1394,79 €*
Thüringen1212 x jährlich1300,00 €*

*nicht verbeamtet
**verbeamtet

Stand: Referendare 2019; Vergütung März 2020

Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare

Rechtsreferendare erhalten kein Gehalt im eigentlichen Sinne, sondern eine Unterhaltsbeihilfe. Der Unterschied: Gehalt wird als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt. Die Unterhaltsbeihilfe soll dem Referendar lediglich den Lebensunterhalt sichern und hat den Charakter einer Sozialleistung. So kann sie zum Beispiel aufgrund von Nebeneinkünften gekürzt werden. Sie soll dazu beitragen, dass sich Referendare ihrer Ausbildung widmen können und nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an.

Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe reicht bundeslandabhängig von ca. 1.190 Euro in Hamburg bis über 1.500 Euro in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Sie kann durch Faktoren wie Familienstand, Zahl der Kinder oder Höhe der Nebeneinkünfte im Einzelfall variieren. Wenn ein Referendar z.B. während der Anwaltsstation eine zusätzliche Vergütung erhält, kann die Unterhaltsbeihilfe gekürzt werden. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten Rechtsreferendare nicht.

Ab welcher Höhe sich Nebeneinkünfte auf die Höhe der Unterhaltsbeihilfe auswirken, hängt vom Bundesland ab. In NRW wird zum Beispiel der Verdienst aus der Nebentätigkeit angerechnet, soweit er die Unterhaltsbeihilfe zuzüglich der Familienzuschläge um das 1,5- fache übersteigt.

Netto-"Gehalt" im Referendariat

Vom Brutto-"Gehalt" im Referendariat geht die Lohnsteuer ab. Da Rechtsreferendare in allen Bundesländern außer Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen (bei einer Einstellung bis zum 30.04.2016) keinen Beamtenstatus mehr haben, werden außerdem Sozialversicherungsbeiträge fällig. Dazu zählen allerdings nicht Beiträge in die Rentenversicherung. Dort sind Rechtsreferendare befreit. Beträgt die Unterhaltsbeihilfe zum Beispiel rund 1.000 Euro, landen bei Steuerklasse 1 rund 870 Euro netto auf dem Konto des Referendars.

Die Unterhaltsbeihilfe wird bis zum Ende des Prüfungsmonats der zweiten juristischen Staatsprüfung gezahlt. Sie kann bei Nichtbestehen gekürzt werden, in NRW zum Beispiel um bis zu 15%.

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