Im Oktober 2015 beschloss der Bundestag die neue Vorratsdatenspeicherung. Dessen Wissenschaftlicher Dienst gelangt jetzt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz den strengen Anforderungen aus Luxemburg nicht gerecht wird.
Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, inwiefern das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) den strengen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an die Ausgestaltung nationalen Vorschriften zum Datenschutz entspricht. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass die deutsche VDS gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die in Luxemburg definierten Voraussetzungen verstößt.
Der WD nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des EuGH aus dem vergangenen Dezember. Der Gerichtshof hatte kurz vor Weihnachten im Rahmen zweier Vorabentscheidungsgesuche Fragen zur schwedischen beziehungsweise britischen Ausgestaltung der VDS beantwortet – und dabei allgemein gültige Regeln für die nationale Ausgestaltung solcher Regelungen aufgestellt.
Von allem zu viel, Berufsträger nicht ausgenommen
Es dürfte von besonderem Gewicht sein, wenn nun sogar der WD als hausinternes Organ dem deutschen Gesetz gleich mehrere Verstöße gegen die EuGH-Vorgaben attestiert. So erfülle es etwa die Anforderung nicht, dass die Art der Daten und der Kommunikationsmittel sowie des davon betroffenen Personenkreises hinreichend definiert und beschränkt werden müssen. Die deutsche VDS ist nach Auffassung der Gutachter zu ausufernd, weil sie "im Grundsatz keine diesen Anforderungen genügende Beschränkung der auf Vorrat zu speichernden Daten" vorsehe.
Der EuGH entschied auch, dass eine VDS nur dann europarechtskonform sein kann, wenn sie auf ein bestimmtes geografisches Gebiet begrenzt ist. An der dazu einschlägigen Vorschrift des § 113 b Telekommunikationsgesetz (TKG) bemängelt der WD, dass sie nicht nur keine ausreichenden, sondern gar keine Beschränkung auf ein bestimmtes geografisches Gebiet vorsehe.
Ebenso entsprächen die deutschen Regelungen nicht den EuGH-Anforderungen, weil sie keine Ausnahme von der Speicherung für Personen vorsehen, deren "Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen". Eine solche Ausnahme hatte man in Luxemburg aber ausdrücklich zur Voraussetzung für die Vereinbarkeit der VDS mit Unionsrecht gemacht.
Doch nicht nur, was und wo gespeichert wird, sieht der WD als zu weitgehend an. Die Prüfer sehen auch einen Verstoß in Bezug auf die Regelungen zum Zugriff auf die gespeicherten Daten. Die Luxemburger Richter entschieden, dass nur die Daten solcher Personen eingesehen werden dürfen, die einer besonders schweren Straftat verdächtigt werden. Die deutsche Regelung in § 113c TKG sehe hingegen vor, dass den Strafverfolgungsbehörden bereits Daten übermittelt werden dürfen, wenn diese zur Verfolgung einer besonders schweren Tat erhoben werden, so der WD. Damit könnten – entgegen den europäischen Vorgaben – auch Daten Tatunbeteiligter von den Behörden eingesehen werden.
"Dem Bundesverfassungsgericht bleibt keine Wahl"
Das Gutachten des WD bestätigt die Kritiker der VDS. Manche hatten noch am Tag des EuGH-Urteils im Dezember davon gesprochen, dass die "deutsche VDS damit mausetot" sei. Auch Rechtsanwalt Sören Rößner sieht in dem Gutachten, das der WD auf Anfrage der Linksfraktion erstellt hat, eine weitere Bestätigung für die Unionsrechtswidrigkeit der deutschen VDS: "Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes bringt das Urteil des EuGH und dessen Konsequenzen für Deutschland zutreffend auf den Punkt. Der EuGH hat unmissverständlich klargestellt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung gegen Unionsgrundrechte verstößt."
Für den Partner der Kanzlei MMR Rechtsanwälte sind die Chancen der zahlreichen beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die VDS damit gestiegen: "Nach der Entscheidung des EuGH ist auch der letzte Zweifel daran ausgeräumt, dass das deutsche Gesetz zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung einen flagranten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt. Sollte das Bundesverfassungsgericht dies anders sehen, bleibt ihm spätestens jetzt keine andere Wahl mehr, als die Sache dem EuGH vorzulegen."
In seinem Gutachten hat der Fachbereich Europa des WD nur die Vereinbarkeit der deutschen VDS mit Unionsrecht geprüft. Mit der Frage, welche Folgen eine auch nur teilweise Unvereinbarkeit nach sich ziehen würde, setzt sich der Fachbereich Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht separat auseinander.
Marcel Schneider, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zur VDS: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22009 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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