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BVerfG weist Besetzungsrüge zurück: Wahl der Verfassungsrichter durch Wahlausschuss des Bundestags verfassungsgemäß

04.07.2012

Der Deutsche Bundestag wählt die von ihm zu berufenden Richter des BVerfG in indirekter Wahl durch einen aus zwölf Abgeordneten bestehenden Wahlausschuss, dessen Mitglieder der Verschwiegenheit unterliegen und der mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Dies ist nach einem am Mittwoch bekannt gewordenem Beschluss verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Nach Auffassung Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gibt Art. 94 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes, wonach die Mitglieder des BVerfG je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden, den Wahlmodus nicht vor, sondern ist auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber hin angelegt. Die Wahlentscheidung sei nicht notwendigerweise im Plenum zu treffen, dies sei bereits durch den verfassungsändernden Gesetzgeber bestätigt und vom BVerfG früh als verfassungsgemäß erachtet worden.

Zudem verstoße die Übertragung der Richterwahl auf den Wahlausschuss (§ 6 BVerfGG) auch nicht gegen die Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundestages, die dieser grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt. Die Regelung finde ihre Rechtfertigung in dem erkennbaren gesetzgeberischen Ziel, das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit zu festigen und damit seine Funktionsfähigkeit zu sichern.

Beschwerdeführer verlangte Wahlwiederholung

Mit seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (Az. 2 BvC 2/10) stellte der Zweite Senat die ordnungsgemäße Besetzung fest und wies eine Wahlprüfungsbeschwerde zurück, mit der sich der Beschwerdeführer ursprünglich gegen die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Gültigkeit dieser Wahl gewandt hatte.

Nachdem das BVerfG bereits mit Urteil vom 9. November 2011 die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel festgestellt hatte, erstrebte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nunmehr noch die Wiederholung der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die Neuverteilung der Sitze des auf die Bundesrepublik entfallenden Abgeordnetenkontingents.

Er rügte die personelle Besetzung des Senats, weil die vom Deutschen Bundestag zu wählenden Bundesverfassungsrichter durch den hierfür vom Bundestag eingerichteten Wahlausschuss gewählt worden seien. Die personelle Besetzung des BVerfG als Verfassungsorgan erfordere eine gesteigerte demokratische Legitimation und müsse dem Plenum des Bundestages vorbehalten sein.

plö/LTO-Redaktion

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BVerfG weist Besetzungsrüge zurück: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6532 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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