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Weiteres Diesel-Verfahren beim BGH: Ther­mo­fenster allein noch kein Grund für Scha­dens­er­satz

13.07.2021

Ein Fahrzeug von Mercedes-Benz

aapsky - stock.adobe.com

Kunden von Mercedes haben wegen des Einbaus eines Thermofensters zwecks Abgasreinigung allein noch keinen Schadensersatzanspruch. Das entschied der BGH am Dienstag.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Einsatz eines Thermofensters für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu begründen (Urt. 13.07.2021 - VI ZR 128/20).

Ein Thermofenster regelt die Abgasreinigung. Hierbei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert. 

Der Kläger hatte 2012 einen "Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency" zu einem Kaufpreis von rund 35.000 Euro erworben. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor ("OM 651") und wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht zurückgerufen. Nach Auffassung des Klägers habe der Einbau eines Thermofensters und verschiedener weiterer Abschalteinrichtungen in verbotener Weise Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs genommen.

Für § 826 BGB braucht es noch mehr

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte den Anspruch aus § 826 BGB verneint. Maßgeblicher Punkt der Entscheidung war dabei, dass den Verantwortlichen nicht unterstellt werden könne, dass in dem Bewusstsein agiert hätten, eine illegale Abgastechnik zu verwenden.

Der VI. Zivilsenat hat dies im Wesentlichen bestätigt und geurteilt, dass die Entwicklung und der Einsatz des Thermofensters für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu begründen. Bereits im Januar 2021 hatte der BGH entschieden, dass für den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit weitere Umstände hinzutreten müssen, welche das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Gleichwohl wurde die Sache an das OLG Koblenz als Berufungsgericht zurückverwiesen. Der konkrete Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen wurde vom OLG-Senat rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich angesehen, so der BGH.

jb/LTO-Redaktion

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Weiteres Diesel-Verfahren beim BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45457 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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