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VGH Hessen zu Unfruchtbarkeit: Bei­hilfe zu künst­li­cher Befruch­tung auch für Unver­hei­ra­tete

25.09.2019

Postiver Schwangerschaftstest (Symbol)

nerudol - stock.adobe.com

Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Das Land Hessen muss einer Beamtin daher bei den Kosten einer künstlichen Befruchtung unter die Arme greifen. Auch wenn sie nicht verheiratet ist, so der VGH.

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Das Land Hessen muss auch unverheirateten Beamtinnen Beihilfeleistungen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung gewähren. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden (Urt. v. 24.09.2019, Az. 1 A 731/17). Geklagt hatte eine Landesbeamtin, die keine Zuschüsse dafür erhalten hatte. Nach Angaben des VGH hatte das Regierungspräsidium Kassel dies mit der Begründung abgelehnt, dass laut einer Verwaltungsvorschrift nur Verheiratete Beihilfe bekommen könnten. Der VGH befand aber: Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin verheiratet sei.

Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte, erläuterte das Gericht. Dass eine Verwaltungsvorschrift Ledige von den Zuschüssen ausnehme, reiche nicht aus - diese besitze keine Gesetzesqualität.

In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt war die Beamtin mit ihrer Klage noch gescheitert. Das Urteil des VGH ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Der VGH BAden-Württemberg hatte die Unfruchtbarkeit eines klagenden Beamten ebenfalls bereits als Krankheit im Sinne des Beihilferechts eingestuft. Allerdings hielt das Gericht die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation seinerzeit für nicht beihilfefähig.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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VGH Hessen zu Unfruchtbarkeit: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37817 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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