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VGH BaWü zu kommunalen Pflichten: Sie haben Post!

12.12.2018

Mit illegalen Waffenexporten sollte zumindest seine Kommune nichts mehr zu tun haben, meinte ein Mann. Deswegen schrieb er an alle Mitglieder des Kreistags. Weiterleiten müsse der Landkreis die Briefe allerdings nicht, so der VGH.

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Politikern die Meinung sagen oder sie zum Handeln auffordern - das wünschen sich viele Bürger. Allerdings ist ein Landkreis nicht dazu verpflichtet, Briefe weiterzuleiten, die an die Mitglieder des Kreistags gerichtet sind. Das gilt auch für Schreiben solcher Kreistagsmitglieder, bei denen die Anschrift nicht recherchiert werden kann. So entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Urt. v. 27.11.2018, Az. 1 S 2712/17).

Ein Waffenexportgegner aus dem Landkreis Rottweil wandte sich an die einzelnen Mitglieder des Kreistags und forderte sie auf, gegenüber der dort ansässige Firma Heckler & Koch ihre "kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, damit es künftig zu keinen illegalen Waffenexporten mehr kommt". Dafür fertigte er Schreiben an, die an die namentlich bezeichneten Kreistagsmitglieder adressiert waren. Als Anschrift gab er das Landratsamt Rottweil an, das die Briefe aber nicht weiterleitete.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Freiburg erzielte er mit seiner dagegen gerichteten Klage einen Teilerfolg. Das Landratsamt müsse zumindest die Briefe an die Kreistagsmitglieder weiterleiten, deren Anschriften nicht zu recherchieren seien, stellte das VG fest.

VGH: Nur der Kreistag entscheidet über Petitionen

Nach dem VGH muss das Landratsamt die an die einzelnen Kreistagsmitglieder gerichteten Schreiben nicht weiterleiten. Der Mann könne sich dafür nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, weil er seine Meinungen zu Waffenexporten ungehindert äußern könne.

Ein Anspruch könne sich allenfalls aus dem Petitionsgrundrecht nach Art. 17 Grundgesetz (GG) ergeben. Danach habe jeder Bürger das Recht, sich mit einer Petition an die Volksvertretungen oder eine zuständige staatliche Stelle zu wenden, so der Senat. Aus den Adressierungen der Briefe ergebe sich, dass es sich nicht um eine Petition an den Kreistag als Gesamtgremium, sondern um Petitionen an die einzelnen Mitglieder des Kreistags handeln sollte.

Das einzelne Kreistagsmitglied sei jedoch weder eine Volksvertretung noch eine zuständige staatliche Stelle, entschied der VGH. Denn es habe nach seiner gesetzlichen Stellung keine Kompetenz, einer Petition eines Bürgers abzuhelfen. Auch eine Resolution des Kreistags, in dem sich dieser gegen illegale Waffenexporte ausspreche, könne allenfalls der Kreistag als Gesamtgremium, nicht hingegen das einzelne Kreistagsmitglied beschließen. Das einzelne Kreistagsmitglied sei daher kein zulässiger Adressat einer Petition im Sinne des Petitionsgrundrechts.

mgö/LTO-Redaktion

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VGH BaWü zu kommunalen Pflichten: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32679 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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