Wenn ein behindertes Schulkind eine Reittherapie absolviert, muss die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des VG Trier hervor.
Die Kosten für ein aus medizinischen Gründen veranlasstes heilpädagogisches Reiten seien ohnehin nicht von den Krankenkassen zu tragen, da dies noch nicht in den Heilmittelrichtlinien vorgesehen sei, so die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier. Dies gelte unabhängig vom Alter des Kindes. Als heilpädagogische Maßnahme, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen soll, bestehe nur bei Vorschulkinder nein Anspruch auf Kostenübernahme. Bei eingeschulten Kindern gehe man hingegen davon aus, dass sie in einer Förderschule ausreichend heilpädagogisch betreut würden (Urt. v. 17.02.2011, Az. – 2 K 902/10.TR).
Im entschiedenen Fall hatten die Eltern eines Jungen mit Autismus aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm geklagt. Nachdem der Junge in die Schule gekommen war, wurden die Kosten nicht mehr übernommen. Zuvor hatte das Jugendamt die Reittherapie-Kosten als sogenannte Eingliederungshilfe bezahlt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2643 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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