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VG Neustadt a.d. Weinstraße bestätigt Sicherstellung: Unein­sich­tiger Raser bekommt sein Motorrad nicht zurück

23.02.2023

Schnelles Motorrad

Illegale Straßenrennen sind sehr gefährlich. Die Sicherstellung eines daran beteiligten Motorrads ist deshalb rechtmäßig. Bild: lotharnahler - stock.adobe.com

Weil die Polizei befürchtete, dass ein Motorradfahrer sein Fahrzeug für illegale Straßenrennen einsetzen könnte, wurde es präventiv sichergestellt. Da die Gefahr immer noch besteht, kriegt er es auch nicht zurück, so das VG Neustadt.

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Ein junger Motorradfahrer, der nicht bereit ist, sein gefährliches Fahrverhalten zu überdenken, bekommt sein sichergestelltes Motorrad nicht zurück. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße wies eine Klage auf Freigabe des sichergestellten Motorrads ab, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde (Urt. v. 14.02.2023, Az. 4 K 692/22.NW). 

Der Mann war im Februar 2022 einer Polizeistreife in Ludwigshafen aufgefallen. Nach Schilderung der Beamten sei er und ein anderer Motorradfahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an ihnen "vorbeigeschossen". Die Polizei drehte um und verfolgte die beiden bis zur nächsten Ampel. Der Kläger folgte den Anweisungen der Polizei und stellte sein Fahrzeug ab, während der zweite Motorradfahrer flüchtete. 

Bei der anschließenden Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Mann nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen auffällig geworden war. Weil die Beamten befürchteten, dass er sein Motorrad weiter für illegale Straßenrennen einsetzen werde, stellten sie das Fahrzeug präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. 

Motorradfahrer zeigt sich uneinsichtig

Das VG wies seine Klage dagegen ab. Die Sicherstellung sei zu Recht erfolgt, hieß es. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgegangen seien, dass der Kläger an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und die Gefahr bestanden habe, dass er weitere Rennen fahren würde. Der Kläger habe das zwar bestritten, jedoch keine nachvollziehbaren Umstände benannt, aus welchem Grund die Wahrnehmungen der Polizeibeamten – sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder – unzutreffend gewesen sein sollen. Die Kammer ging davon aus, dass die Beamten aufgrund ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Mann eine Gefahr ausgehe. 

Die Sicherstellung sei auch nach wie vor verhältnismäßig. Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus. Es sei daher nicht unverhältnismäßig, das Eigentumsrecht des Klägers hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen.

Die Herausgabe des Motorrads komme ebenfalls nicht in Frage. Das Gericht konnte laut Mitteilung nicht erkennen, dass der Kläger bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr in Zukunft zu ändern. So habe er in der mündlichen Verhandlung darauf beharrt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten habe und vertrat die Ansicht, dass man ihm kein Fehlverhalten nachweisen könne. Vielmehr hätten die Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht. Diese Unterstellung konnte er allerdings nicht für das Gericht nachvollziehbar plausibilisieren. Ein Einsehen, das eine günstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt erlauben würde, sei laut VG nicht zu erkennen.

acr/LTO-Redaktion

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VG Neustadt a.d. Weinstraße bestätigt Sicherstellung: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51141 (abgerufen am: 12.06.2025 )

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