Endlich das Abiturzeugnis in der Hand halten und das auf dem Abiball feiern – für die meisten Schüler ein besonderer Tag. Die Abiturfeiern fielen dieses Jahr aus, nun erlaubte das VG Münster aber eine Abiparty im August.
Der Schulabschluss und der Erhalt des Abiturzeugnisses sind ein herausragender Anlass im Sinne der Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Eine Feier mit 95 Personen zuzüglich DJ und Bewirtungspersonal ist daher erlaubt. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster (VG) am Freitag (Beschl. v. 21.8.2020, Az.: 5 L 708/20).
Endlich Abi haben! Das ist der Traum vieler Schüler und geht in der Regel mit einer Reihe von Feierlichkeiten einher. Die Schulzeit endet vielerorts traditionell mit einer so genannten Mottowoche und Schülerstreichen und nach erfolgreichem Bestehen der Abiturprüfungen findet dann in der Regel die feierliche Zeugnisvergabe statt mit anschließendem Abiball und der Abiparty. All das fiel dieses Jahr aufgrund der Coronakrise größtenteils aus oder konnte nur in begrenztem Rahmen und in ungewohnten Formen stattfinden.
Manche Schulen verschoben die Feierlichkeiten auf einen späteren Zeitpunkt in der Hoffnung, dass die Coronakrise sich bis dahin entspannen würde. So machte das auch der Abiturjahrgang einer Schule in Rheine, der die Feier von Juni auf August verschob. Stattfinden sollte das Ganze in Emsdetten, die Stadt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Feier nicht mehr zulässig sei. Eine Schülerin wandte sich daher an das VG.
Das VG stellte fest, dass nach der Coronaschutzverordnung in NRW private Veranstaltungen nicht durchweg verboten seien, wenn sie einem besonderen Schutzkonzept – Hygienevorkehrungen und einfache Rückverfolgbarkeit – folgten. Stattfinden dürften Feiern zu "herausragenden Ereignissen" und eine Abiturabschlussfeier stelle als "einmaliges Ereignis des Schulabschlusses durch den Erhalt des Abiturzeugnisses" ein solches Ereignis dar – anders sahen die Richter dass beispielsweise bei einem 26. Geburtstag. Zu dem Abschluss Ende Juni bestehe jetzt im August auch noch ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang.
Das VG stellte zwar fest, dass die zuständige Behörde trotzdem im Einzelfall höhere Schutzanforderungen stellen könnten, die über die Coronaverordnung hinausgingen. Dafür müsste sie aber konkrete Gründe für das besondere Risiko der bestimmten Veranstaltung anführen. Eine pauschale Begründung mit dem Hinweis auf steigende Infektionszahlen reiche nicht aus. Damit durfte die Abiparty in Emsdetten am Samstag stattfinden.
ast/LTO-Redaktion
Abiparty trotz Corona: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42577 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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