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32707

VG München: Airbnb darf Daten von Gast­gebern nicht geheim­halten

13.12.2018

Airbnb muss in bestimmten Fällen die Identität von Gastgebern preisgeben. Denn nur so könne die Stadt München prüfen, ob Gastgeber gegen das Zweckentfremdungsrecht verstoßen, wie das VG München entschied.

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Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (VG) mit am Donnerstag bekanntgegebenem Urteil entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Urt. v. 12.12.2018, Az. M 9 K 18.4553).

Geklagt hatte Airbnb, weil die Landeshauptstadt München das irische Unternehmen aufforderte, ihr die Benutzerdaten von Gastgebern mitzuteilen, die ihre Wohnungen in einem bestimmten Stadtgebiet für eine längere Zeit als Herberge zur Verfügung stellten. Grund dafür ist das bayerische Zweckentfremdungsrecht: Gemäß Art. 1 des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) dürfen Gemeinden die Vermietung von Wohnraum unter die Voraussetzung einer behördlichen Genemigung stellen, wenn die Vermietung mehr als acht Wochen im Kalenderjahr erfolgen soll. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird

Das Auskunftsverlangen bezog sich auf alle Gastgeber, die diese Höchstdauer überschritten und sollte Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber enthalten. Airbnb weigerte sich und verstieß damit gegen geltendes Recht, wie das VG nun entschied.

Denn trotz seines Firmensitzes in Irland müsse sich Airbnb aufgrund der Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten. Das Zweckentfremdungsrecht selbst verstoße dabei weder gegen Unionsrecht noch gegen die Verfassung und sei auch aus datenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Als Vermittlerin der Wohnungen sei das Unternehmen zudem verpflichtet, mitzuwirken, indem es die erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich, so das VG.

tik/LTO-Redaktion

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VG München: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32707 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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