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VG Köln zum Auskunftsrecht von Andreas Kalbitz: Keine Akten­ein­sicht beim Ver­fas­sungs­schutz

19.05.2022

Andreas Kalbitz (parteilos) während der Sondersitzung des Brandenburger Landtages am 10.08.2021.

Der Brandenburger Landtagsabgeordnete und früherer AfD-Politiker Andreas Kalbitz hat vergeblich versucht, seine Personenakte beim Verfassungsschutz einzusehen. Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Soeren Stache

Welche Informationen hat der Verfassungsschutz über mich? Das wollte Andreas Kalbitz herausfinden und hat auf Akteneinsicht geklagt. Mehr als ein Auskunftsanspruch steht dem früheren AfD-Politiker aber nicht zu, entschied das VG Köln.

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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss dem früheren Brandenburger AfD-Landeschef Andreas Kalbitz weder seine Personenakte herausgeben, noch sonstige weitergehenden Auskünfte über seine Verbindung zu rechtsextremen Gruppen erteilen. Das hat das Kölner Verwaltungsgericht (VG) am Donnerstag entschieden und damit zwei Klagen des Landtagsabgeordneten abgewiesen (Urt. v. 19.05.2022, Az. 13 K 3190/20 und 13 K 3205/21).

Kalbitz, der zu den Gründern des inzwischen formell aufgelösten rechtsnationalen "Flügels" der AfD gehörte, war 2020 die Partei-Mitgliedschaft entzogen worden. Zuvor hatte das BfV Anfang 2019 bekanntgegeben, dass die AfD auf Grundlage eines ersten Gutachtens als Prüffall bearbeitet werde und der "Flügel" als Verdachtsfall eingestuft worden sei. Im März 2020 erstellte das BfV ein zweites Gutachten zur Einstufung des "Flügels" als erwiesen extremistische Bestrebung, in dem Kalbitz namentlich erwähnt wurde.

Daraufhin beantragte Kalbitz beim BfV unter anderem die Herausgabe seiner Personenakte, des zweiten Gutachtens sowie der Nachweise über seine angeblichen Kontakte zur verbotenen rechtsextremen "Heimattreuen Deutschen Jugend" (HDJ). Das BfV erteilte Kalbitz daraufhin zwar Auskunft über bestimmte Daten, wollte ihm aber weitere Informationen und Unterlagen mit Verweis auf die Einordnung als Verschlusssache nicht herausgeben.

VG: Kein Anspruch auf Akteneinsicht

Zu Recht, urteilte nun das Kölner VG. Kalbitz habe keinen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Anspruch auf Überlassung der geforderten Unterlagen.

Nach § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) reiche es grundsätzlich aus, wenn das BfV den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und in eigenen Worten wiedergibt. Einen Anspruch auf Akteneinsicht begründe das Gesetz hingegen nicht.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Interesse Kalbitz' - auch mit Blick auf seine politische Tätigkeit - hinter dem Geheimhaltungsinteresse des BfV zurückstehe, heißt es in der Entscheidung. Gebe das BfV die Personalakte heraus, werde seine Informationsbeschaffung und –verwendung offengelegt und damit die Aufgabenerfüllung gefährdet. Das BfV habe plausibel dargelegt, warum im konkreten Fall bereits die Art der Information Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Informationsgewinnung, insbesondere auf die Quelle der Informationen, zulasse.

Auch sonst stehe Kalbitz kein weitergehender Anspruch zu, da eine Auskunft, ohne dass er diese näher eingrenze, mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, befanden die Richterinnen und Richter. Es müssten dafür zu viele Dokumente gesichtet werden, die den ehemaligen AfD-Politiker beträfen. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Beide Beteiligten können noch Rechtsmittel einlegen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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VG Köln zum Auskunftsrecht von Andreas Kalbitz: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48502 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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