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VG Koblenz zu Alarm aus unklarem Grund: Haus­be­sitzer muss Ein­satz zahlen

05.05.2020

Alarmanlage

blende11.photo - stock.adobe.com

Eine private Alarmanlage löst aus, die Polizei schaut nach dem Rechten, kann aber keinen Grund für den Alarm finden. Die Kosten für den Einsatz zahlt dann der Besitzer der Anlage, so das VG Koblenz.

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Wer eine Alarmanlage auf seinem Anwesen installiert, muss die Kosten für einen Polizeieinsatz auch dann zahlen, wenn der Grund für das Auslösen des Alarms im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden. Das entsprechende Urteil wurde am Dienstag veröffentlicht (Urt. v. 15.04.2020, Az. 3 K 1063/19.KO).

Ein Hausbesitzer aus dem Westerwaldkreis hatte geklagt. Der Mann und seine Frau waren laut Gericht verreist, als die neu an ihrem Anwesen installierte Alarmanlage auslöste. Per SMS habe das Paar davon erfahren und die Polizei angerufen, die schließlich das Anwesen kontrolliert habe. Dabei seien keinerlei Spuren eines Einbruchs oder ein anderer Grund für den Alarm gefunden worden.

Später habe das Paar für den Einsatz eine Rechnung über 171 Euro bekommen. Zahlen wollten sie die Gebühr jedoch nicht. Fenster und Türen seien ordnungsgemäß verschlossen gewesen, so der Kläger. Selbst das Unternehmen, das die Anlage installiert habe, habe nicht feststellen können, warum die Alarmierung erfolgt sei. Ihm sei gar keine andere Möglichkeit geblieben, als die Polizei zu informieren.

Das VG hielt die Gebührenfestsetzung aber für rechtmäßig und wies die Klage ab. Das Besondere Gebührenverzeichnis sehe diese Pauschale bei einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vor. Ungerechtfertigt sei ein Alarm auch dann, wenn der Grund dafür nicht herauszufinden sei - wie im Falle des Klägers.

Im Falle eines Einbruchalarms handele die Polizei zwar im öffentlichen Interesse, insofern sie eine Straftat verhüte oder verfolge. Allerdings diene eine Alarmanlage dem Schutz von privatem Eigentum. Daher würden in erster Linie die Interessen des Besitzers gewahrt, wenn die Polizei bei einem Alarm ausrücke. Entsprechend könne der Besitzer auch bei einem Fehlalarm zur Kasse gebeten werden. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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VG Koblenz zu Alarm aus unklarem Grund: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41510 (abgerufen am: 13.05.2025 )

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