Wer die NPD unterstützt, darf keine Waffen tragen. Diese Ansicht scheint sich in der deutschen Rechtsprechung mehr und mehr durchzusetzen. Nun schwenkt auch das VG Gießen auf die Linie der anderen Gerichte ein.
Um eine Waffe tragen zu dürfen, braucht es in Deutschland neben anderen Voraussetzungen auch die notwendige Eignung und Zuverlässigkeit, schreibt das Waffengesetz (WaffG) vor. Letztere ist nach dem Katalog von § 5 WaffG etwa dann nicht mehr anzunehmen, wenn die betreffende Person in den vergangenen Jahren schwerere Straftaten begangen hat, gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat oder Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer verfassungswidrigen Partei ist.
Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden, dass waffenrechtliche Erlaubnisse auch mit der Begründung versagt oder entzogen werden könnten, dass die Person die NPD unterstütze (Beschl. v. 05.07.2018, Az. 9 L 1982/18.GI). In dem Fall ging es um einen Mann, der bei einer Kommunalwahl für die Rechtsextremen angetreten war, weshalb ihm der Landkreis Wetterau seine Waffenbesitzkarten, den kleinen Waffenschein, eine Waffenhandelserlaubnis und eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis entzogen hatte. In einem Eilverfahren bestätigte das VG nun diese Entscheidung.
Die Stoßrichtung ist nicht neu, sondern scheint sich in jüngerer Vergangenheit vielmehr zur ständigen Rechtsprechung zu entwickeln. Bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) und auch das VG Bremen hatten in der Vergangenheit so entschieden. Interessanterweise hatten die Gießener Verwaltungsrichter ursprünglich in einem ähnlichen Fall noch eine andere Auffassung vertreten, waren dann aber in besagtem Urteil durch den VGH korrigiert worden.
Expliziter Ausschluss nur bei Verfassungswidrigkeit
Problematisch an der zugrundeliegenden Rechtsauffassung ist - jedenfalls auf den ersten Blick - dass das WaffG nur die Zuverlässigkeit von Personen explizit ausschließt, die Mitglied einer verfassungswidrigen Partei sind. Und das ist nach Art. 21 Abs. 4 Grundgesetz nur dann der Fall, wenn dies durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt wurde. Eben das haben die Karlsruher Richter, als sie Anfang 2017 darüber zu entscheiden hatten, aber nicht getan.
Nun könnte man daraus schließen, dass die Mitgliedschaft in einer Partei, die, ganz gleich wie unerträglich ihre Ziele auch sein mögen, nicht für verfassungswidrig erklärt wurde, kein Ausschlussgrund bei der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sein kann.
Das sehen die Gerichte aber offenbar anders. Maßgeblich, so das VG Gießen, seien die Ziele, welche die Partei verfolge. Und die Ziele der NPD, das habe auch das BVerfG nicht anders gesehen, seien nun einmal verfassungswidrig. Hierfür zog man § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG heran, der einen Aussschluss der Zuverlässigkeit auch dann vorsieht, wenn jemand Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder auch gegen das friedliche Zusammenleben der Völker unterstützt hat.
VG: NPD-Mitgliedschaft nicht nötig, Unterstützung genügt
Das Programm der NPD sei auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet, betonte das VG, und eine Unterstützungshandlung sei die Kandidatur auf Kommunalebene sehr wohl.
Daran änderte in den Augen des Gerichts aus das Vorbringen des Mannes nichts, er habe die aussichtslose Kandidatur nur aus einem persönlichen Gefallen heraus angenommen. Zwar war er tatsächlich nicht einmal Parteimitglied, dennoch befand das VG, durch seine Kandidatur müsse er sich "die verfassungsreinliche Programmatik und Zielsetzung der NPD" zurechnen lassen.
Auch das Parteienprivileg gebiete keine andere Entscheidung, da die Mitwirkung der NPD an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt sei, wenn ihre Mitglieder keine Waffen tragen dürften.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Mann hat bereits Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt. Ob dieser allerdings nun von seiner Rechtsauffassung wieder abzuweichen gedenkt, erscheint doch fraglich.
mam/LTO-Redaktion
VG Gießen bestätigt Erlaubnisentziehung: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29707 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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