Die Uni Marburg erhofft sich von Tierversuchen mit Zwerghamstern Erkenntnisse für die Raumfahrt zu gewinnen. Ob das ethisch vertretbar ist, kann aber nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden, entschied das VG Gießen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat einen Eilantrag der Philipps-Universität Marburg abgelehnt, der vom Regierungspräsidium Gießen keine Erlaubnis für die Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern erteilt worden war. Die aufgeworfenen Rechtsfragen könnten nicht im Eilverfahren entschieden werden, so das VG zur Begründung (Beschl. v. 19.06.2019, Az. 4 L 2305/19.Gl).
Die Uni wollte das Torporverhalten der Zwerghamster untersuchen. Als Torpor bezeichnet man einen schlafähnlichen physiologischen Zustand, der vor allem bei kleineren Säugetieren und Vögeln vorkommt, wobei Stoffwechsel und Energieumsatz weitgehend abgeschaltet werden, die Körpertemperatur auf das Niveau der Umgebungstemperatur abgesenkt und alle Körperfunktionen gleichsam auf Sparflamme gehalten werden. Bei den Versuchen sollte untersucht werden, wie der Torpor ausgelöst wird, um daraus Erkenntnisse für die Nutzbarkeitmachung in der Raumfahrt zu gewinnen.
Am Ende der Versuche sollten die Zwerghamster getötet werden. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums seien aber keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden, dass die Tierversuche unerlässlich sowie ethisch vertretbar seien.
Ob das der Fall ist, könne aber nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, entschied das VG und wies den Eilantrag der Universität ab. In der Kürze der Zeit, in der die Versuche nach den Ausführungen der Universität durchgeführt sein müssten, sei die notwendige weitere Sachaufklärung und eine ggf. noch einzuholende sachverständige Einschätzung der konkreten Belastungssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens des Forschungsvorhabens, die für eine ausreichende Rechtsprüfung unerlässlich sei, nicht möglich. Die Abwägung der Folgen für die geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits falle daher nicht zu Gunsten der Universität aus.
acr/LTO-Redaktion
VG Gießen lehnt Eilantrag der Uni Marburg ab: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36039 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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