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VG Düsseldorf zu Schienen-Verkehrsprojekt: Bund muss für Bombenräumung auf Bahntrasse aufkommen

29.01.2015

Wenn zwei sich streiten - ärgert sich der Dritte. Weder das Land NRW noch die Bahn wollten die Beseitigung von Weltkriegsbomben auf der im Bau befindlichen Bahnstrecke für den Rhein-Ruhr-Express bezahlen. Müssen sie auch nicht, befand das VG Düsseldorf am Donnerstag, denn zuständig sei der Bund.

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Das Land Nordrhein-Westfalen hatte versucht, die Kosten der Bergung von der Deutschen Bahn zu erhalten. Dagegen hatte diese sich vor Gericht gewehrt - mit vorläufigem Erfolg. Die Bundesrepublik muss für die Räumung von Weltkriegsbomben auf der Neubaustrecke des Rhein-Ruhr-Express (RRX) aufkommen, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf. Art. 120 des Grundgesetzes (GG) bestimme, dass die Bundesrepublik die Kosten der Kampfmittelräumung auf ihren Grundstücken selbst tragen muss.

Die Privatisierung der Bahn habe daran nichts geändert, urteilte das VG. Auch wenn das Schienennetz und die Flächen inzwischen der DB Netz AG gehörten, sei dies nicht mit Privateigentum vergleichbar. Der Bund habe nach wie vor weitreichenden Einfluss auf die Schienen-Infrastruktur. So könne die Bahn die Flächen auch nicht eigenhändig verkaufen, sagte der Vorsitzende Richter Martin Stuttmann (Urt. v. 29.01.2015, Az. 6 K 7040/12).

Bundes- und Landesregierung hatten widersprüchliche Erlasse zu der Frage herausgegeben: Während das NRW-Innenministerium die Kostenlast beim Bund sieht, hatte das Bundesfinanzministerium sich mit der Privatisierung der Bahn auch von den Kampfmittelkosten befreit gesehen. Um wie viel Geld genau es geht, ist unklar, weil unbekannt ist, wie viele Blindgänger bei der Untersuchung des Geländes zutage kommen werden. Insgesamt ist die Trasse nach Bahnangaben 130 Kilometer lang, sie wird aber nicht auf der vollen Länge neu gebaut. Weite Teile führen durch Gebiete, die im Zweiten Weltkrieg Ziel massiver Luftangriffe waren.

Der rund zwei Milliarden Euro teure RRX gilt als wichtigstes Schienen-Verkehrsprojekt in Nordrhein-Westfalen. Die Züge sollen zwischen Köln und Dortmund alle 15 Minuten fahren und mit bis zu 160 Stundenkilometer zwischen den Metropolen pendeln. Wann der Ausbau fertig ist, steht noch nicht fest, voraussichtlich aber nach 2020.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

dpa/age/LTO-Redaktion

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VG Düsseldorf zu Schienen-Verkehrsprojekt: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14521 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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