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VG Berlin zur E-Scooter-Fahrt: Unsi­cheres Fahren nach Canna­bis­konsum führt zu Fahr­er­laub­nis­entzug

24.07.2023

E-Scooter-Fahren bei Nacht

Welche THC-Grenzwerte im Straßenverkehr sinnvoll sind, ist umstritten. Wer Schlangenlinien fährt, muss sich aber eindeutig untersuchen lassen, so das VG Berlin. Foto: stock.adobe.com/Parilov.

Wer nach Cannabiskonsum mit einem E-Scooter fährt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das VG Berlin hat entschieden, dass die zuständige Behörde entsprechend ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen durfte.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen Antrag im Eilverfahren gegen den Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt (Beschl. v. 17.07.2023, Az. VG 11 L 184/23). Der Antragssteller war im vergangenen Sommer mit einem E-Scooter Schlangenlinien gefahren. Die Polizei hatte ihn angehalten und ihm eine Blutprobe abnehmen lassen.

Gegenüber den Polizisten äußerte der Antragsteller, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren; dies stellte er im Nachhinein als nicht ernst gemeint dar. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, binnen drei Monaten das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bezüglich seiner Fahreignung einzureichen. Der Antragsteller reagierte nicht. Ihm wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Der dagegen gerichtete Eilantrag ist nun erfolglos geblieben.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, so das Gericht. Dies sei beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe. Eines solchen Gutachtens bedürfe es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder dies auch in Zukunft nicht tun werde. Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter sei nämlich das Trennungsgebot zu beachten, so das VG.

Umstrittene THC-Grenzwerte im Straßenverkehr

Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums sei überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe, so das VG. Dies nehme die Rechtsprechung – jedenfalls beim Fahren eines Autos – bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Die Blutprobe das Antragsstellers wies einen THC-Wert von 4,4 ng/ml auf. THC gilt als die psychoaktive Substanz des Hanfs und macht den Hauptteil der berauschenden Wirkung aus. Der geltende Grenzwert ist jedoch höchst umstritten und wird im Zuge der Legalisierungsbestrebungen der Bundesregierung diskutiert. Verkehrspolitiker fordern eine Heraufsetzung des THC-Grenzwertes, weil er nicht zwingend auf einen berauschten Zustand schließen lasse.

Der Kammer zufolge war jedoch in dem vorliegenden Fall neben dem hohen THC-Wert vor allem die Fahrweise des Mannes entscheidend. Der Antragssteller sei sichtbar Schlangenlinien gefahren, habe den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot beim Autofahren selbst angegeben. Die für das einzuholende MPU-Gutachten gesetzte Frist von drei Monaten sei auch ausreichend gewesen, weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien. Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

lfo/LTO-Redaktion

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VG Berlin zur E-Scooter-Fahrt: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52322 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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