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Selbstbestimmungsrecht der Kirchen: Verwaltungsgerichte unzuständig für interne Konflikte

21.06.2013

Das VG Berlin wies einen Eilantrag von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zurück, weil es sich nicht für die zuständig hielt. Die Schlichtung innerkirchlicher Konflikte obliege nicht den staatlichen Gerichten. Mit dem Antrag sollte die Umsetzung eines Beschlusses der Repräsentantenversammlung der Gemeinde verhindert werden.

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Nach den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) sei es Sache der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten zu regeln und nicht die des Staates, so das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Damit werde die besondere Stellung dieser Körperschaften respektiert, ohne dass rechtsfreie Räume entstünden. Handlungen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts - wie der angegriffene Beschluss - seien keine staatlichen Akte, gegen die nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) lückenloser Rechtsschutz zu gewähren sei (Beschl. v. 20.06.2013, Az. VG 27 L 141.13).

Die Antragsteller sind Mitglieder der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. In seiner Sitzung vom 23. Mai 2013 ermächtigte dieses Gremium den Vorstand der Gemeinde, ein Grundstück zu beleihen, um die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können. Die Antragsteller meinen im Wesentlichen, der Beschluss verletze fundamentale Prinzipien der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung und sei eine Zweckentfremdung des Gemeindeeigentums.

Der Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

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Selbstbestimmungsrecht der Kirchen: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8985 (abgerufen am: 17.08.2026 )

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