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VG Berlin hält Gebühr für rechtens: "Dino" ins Hun­de­re­gister ein­tragen zu lassen, darf Geld kosten

15.11.2023

Ein Hund vor einem Brandenburger Tor (sehr wahrscheinlich nicht "Dino")

Weil Hundehaltung hauptsächlich privatnützig sei, darf die Eintragung in ein staatliches Tierregister Geld kosten, hat das VG Berlin entschieden. Foto: stock.adobe.com/Martin Gruber

In Berlin müssen Hundehalter ihre Tiere in ein Register eintragen lassen und dafür 17,50 Euro zahlen. Dagegen wehrte sich nun eine Betroffene und zog vor das VG Berlin. Das wies ihre Klage ab: Die Hundehaltung sei im Kern privatnützig.

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Seit 2022 erhebt das Land Berlin von Hundehalter:innen eine Gebühr für die Eintragung ihrer Tiere. Das wollte sich die Halterin des Hundes "Dino" nicht gefallen lassen und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab (Urt. v. 28.09.2023, Az. VG 37 K 256/22), weil die Erhebung der Gebühr erforderlich und angemessen sei.

Die klagende Frau hatte ihren "Dino" im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister angemeldet. Das von ihr beklagte Unternehmen – eine vom Land Berlin beliehene GmbH in Niedersachsen – erhob dafür eine Gebühr in Höhe von 17,50 Euro. 

Das sorgte für Unmut bei der Hundehalterin: Ihrer Meinung nach ist die Gebühr nämlich nicht erforderlich. Schließlich habe sie "Dino" schon in einem privaten (kostenlosen) Portal registriert, sodass er darüber gefunden werden könne, sollte er einmal verloren gehen. Auch habe sie gegenüber dem Berliner Finanzamt alle erforderlichen Angaben zum Hund gemacht, die sonst noch notwendig gewesen waren. Schließlich moniete die Klägerin, dass dieselbe GmbH für in Niedersachsen registrierte Hunde eine geringere Gebühr verlangt.

So zeigte sich die Berliner Hundehalterin vor Gericht davon überzeugt, dass das örtliche Hunderegister ausschließlich dazu diene, für das Land Berlin zusätzliche Einnahmen zu generieren.

VG: Hundehaltung ist privatnützig

Das VG Berlin sah das aber nicht so und wies ihre Klage ab. Die Eintragung im Berliner Hunderegister könne nur gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse liege. Das Hunderegister diene hingegen vor allem privaten Zwecken, weil "die Hundehaltung im Kern privatnützig" sei, so das Gericht. Ordnungsrechtliche und statistische Zwecke, die das Register erfülle, spielten eine untergeordente Rolle.

Zudem diene das Hunderegister – im Gegensatz zu den anderen (privaten) Registern und Portalen, die die klagende Halterin genannt hatte – insbesondere der Zuordnung abhanden gekommener Hunde. So könnten Geschädigte privatrechtliche Ansprüche bei Beißunfällen leichter durchsetzen. 

Letztlich sei die Gebühr in Höhe von 17,50 Euro auch angemessen. Laut VG gründet die niedrigere Gebühr in Niedersachsen auf dem dort höheren Hundebestand. So könne die Kostendeckung des Registers in Niedersachsen auch mit einer niedrigeren Gebühr erreicht werden.

Gegen das Urteil kann "Dinos" Halterin noch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.

lst/LTO-Redaktion

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VG Berlin hält Gebühr für rechtens: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53172 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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