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VG Berlin im Eilverfahren: Cars­ha­ring ist Gemein­ge­brauch

02.08.2022

WeShare Carsharing VW ID.3 e-Auto beim Ladevorgang an einer Ladestation

Die Anbieter We Share und Share Now haben sich wegen der geplanten Sondernutzungsgebühren für das Carsharing an das VG Berlin gewandt. Foto: Achim Wagner - stock.adobe.com

Die Firmen We Share und Share Now haben sich im Streit um die geplanten Sondernutzungsgebühren für das Carsharing in Berlin gegen den Senat durchgesetzt. Das örtliche VG ordnet das Angebot vorerst als erlaubnisfreien Gemeingebrauch ein.

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Carsharing-Anbieter in Berlin müssen vorerst keine vom Senat geplanten Sondernutzungsgebühren für ihre Angebote entrichten. Dagegen hatten sich die Unternehmen We Share und Share Now mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gewandt und dort nun Recht bekommen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 01.08.2022, Az. 1 L 193/22).

Grund für die Klage und den Eilantrag der Anbieter war eine Änderung des Straßengesetzes durch die Verkehrsverwaltung, die zum 1. September in Kraft treten soll und strengere Regeln für Anbieter von E-Tretrollern, Mietfahrrädern und -autos vorsah. So sollten Carsharing-Anbieter künftig eine Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen und Gebühren entrichten. Für E-Autos waren geringere Parkgebühren vorgesehen, um Anreize für sauberere Flotten zu schaffen.

Außerdem war geplant, dass Carsharing-Unternehmen künftig mehr Autos auch in den Außenbezirken außerhalb des S-Bahnrings anbieten sollten. Auch dafür sollten Parkgebühren reduziert werden.

Carsharing ist keine erlaubnispflichtige Sondernutzung

Doch das VG stoppte diese geplanten Regeln für die Auto-Anbieter nun vorerst. Das stationsungebundene Carsharing falle unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straße handele, heißt es in dem Beschluss in Abgrenzung zu einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei.

Das Parken der vermieteten Autos sei eine nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässige Teilnahme am Straßenverkehr, so die Kammer. Die Fahrzeuge würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichen Straßen abgestellt. Die gewerbliche Nutzung sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.

An den geplanten Regeln für E-Tretroller und Leihfahrräder ändert sich durch die Entscheidung im Eilverfahren allerdings nichts. Diese sollen zunehmend vorrangig auf ausgewiesenen Abstellflächen abgestellt werden. Außerhalb dieser Flächen gilt dann ein Abstellverbot. Außerdem sollen die Anbieter verpflichtet werden, besser als bisher das ordnungsgemäße Abstellen durchzusetzen.

Gegen den Beschluss kann der Senat noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einlegen. Vorerst müssen die Carsharing-Anbieter bis zur Entscheidung über die Klagen im Hauptsacheverfahren keine Sondernutzungsgebühren bezahlen.

Mit einem Team um Dr. Christian Eckart und Dr. Korbinian Reiter hat Redeker Sellner Dahs Share Now in dem Verfahren vertreten.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Text in der Version v. 04.08.2022, 11.53 Uhr, korrigiert wurde: Statt "stationsgebunden" muss es heißen "stationsungebunden"

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VG Berlin im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49217 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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