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50668

VG Aachen weist Eilantrag ab: Auf­ent­halts- und Bet­re­tens­verbot von Lüt­ze­rath bestä­tigt

05.01.2023

Ein Umweltaktivist sitzt auf einem Monopod unmittelbar an der Abrisskante des Braunkohletagebaus Garzweiler II.

Das VG Aachen hat einen Eilantrag von Aktivisten aus Lützerath abgelehnt. Bild: picture alliance/dpa | Rolf Vennenbernd

Das VG Aachen hat einen Eilantrag gegen eine Allgemeinverfügung, mit der ein Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath ausgesprochen wurde, abgelehnt. Es sah auch keine Rechtfertigung durch einen "Klimanotstand".

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Klimaaktivisten aus Lützerath sind mit einen Eilantrag gegen das Aufenthaltsverbot in dem zu Erkelenz gehörenden Dorf vor Gericht gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hielt die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg, mit dem für den Bereich Lützerath ein Aufenthalts- und Betretensverbot ausgesprochen wurde, für voraussichtlich rechtmäßig (Beschl. v. 05.01.2023, Az. 6 L 2/23).

Der Energiekonzern RWE will Lützerath abreißen, um die darunter gelegene Kohle abzubauen. Aktivisten, die in dem verlassenen Weiler leben, haben Widerstand dagegen angekündigt. Der Kreis Heinsberg erließ vor Weihnachten eine Allgemeinverfügung zur Räumung des Dorfes. Die Allgemeinverfügung untersage Personen den Aufenthalt vom 23. Dezember 2022 bis zum 13. Februar 2023. Werde diesem Platzverweis keine Folge geleistet, so biete die Verfügung die Grundlage "zur Ergreifung von Räumungsmaßnahmen ab dem 10. Januar".

Keine Rechtfertigung durch "Klimanotstand"

Die Aktivisten hatten vorgebracht, dass die Allgemeinverfügung sie in ihren Rechten verletze. Das Gericht sah das nicht so. Vielmehr liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, da RWE dem Aufenthalt auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken widersprochen habe und ein solcher daher jedenfalls zivilrechtlich widerrechtlich sei. "Der Aufenthalt kann nicht unter Berufung auf 'zivilen Ungehorsam' infolge eines 'Klimanotstands' gerechtfertigt werden, da dies mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist", befand das VG.

RWE könne keinen zivilrechtlichen Rechtsschutz erlangen, da die Identität und Anzahl der sich in Lützerath aufhaltenden Personen unbekannt sei. Deshalb habe der Kreis Heinsberg zum Schutz privater Rechte Dritter tätig werden dürfen, hieß es weiter. "Zudem müsste ein Räumungstitel gegen jede einzelne sich dort aufhaltende Person erwirkt werden. Dies dürfte angesichts der zu erwartenden sehr großen Zahl von Personen, deren Zutritt aufgrund der Weitläufigkeit des Geländes zudem nur schwer verhindert werden kann, sehr zeitaufwendig, wenn nicht gar faktisch unmöglich sein", entschied das Gericht. Es sei RWE im Hinblick auf ihr grundrechtlich geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zumutbar, so lange auf die bergrechtliche zulässige Inanspruchnahme der Grundstücke zu verzichten.

Die Aktivisten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. Der Anwalt der Aktivisten, Christian Mertens, kündigte der Deutschen Presse-Agentur an, er gehe davon aus, dass man das tun werde.

Update am 06.01.2023: Inzwischen ist die Beschwerde eingelegt worden.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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Zitiervorschlag

VG Aachen weist Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50668 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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