Der Berliner Politiker Christopher Lauer wollte Einsicht in polizeiliche Akten nehmen. Weil ihm der Innensenator hierbei die Hinzuziehung einer Juristin verweigerte, zog er vor den Berliner VerfGH. Mit Erfolg.
Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Abgeordnetenhauses schließt nicht aus, dass die Abgeordneten Hilfskräfte zur Unterstützung bei der Einsicht hinzuziehen. Das entschied der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Berlin am Mittwoch (Urt. v. 10.02.2016, Az. 31/15).
Damit stärkte das Gericht die Rechte der Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses aus Artikel 45 der Verfassung von Berlin (VvB). Und konkret die von Christopher Lauer, ehemals Vorsitzender der Piratenpartei Berlin. Er wollte Einsicht in polizeiliche Akten über kriminalitätsbelastete Orte in Berlin nehmen, wobei ihn eine juristisch ausgebildete Mitarbeiterin unterstützen sollte. Letzteres verweigerte ihm aber der Innensenator, da es sich beim Akteneinsichtsrecht um ein höchstpersönliches Recht handele, so seine Begründung.
Das daraufhin von Lauer angestrengte Organstreitverfahren war aus seiner Sicht erfolgreich. Die Richter stellten am Mittwoch die hohe Bedeutung sowie Sinn und Zweck des Art. 45 VvB heraus. Das Gewaltenteilungsprinzip gebiete es, dass der Abgeordnete über einen umfassenden Informationszugang zur Verwaltung verfüge, denn nur so könne er die parlamentarische Kontrolle der Regierung bestmöglich ausüben. Dementsprechend müsse Art. 45 ausgelegt werden. So kann nach Ansicht der Richter die Hinzuziehung von Hilfskräften nicht verweigert werden, soweit dies der parlamentarischen Kontrolle dienlich ist. Dass Art. 45 ein höchstpersönliches Recht sei, ändere daran nichts.
una/LTO-Redaktion
VerfGH Berlin zur Akteneinsicht für Abgeordnete: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18421 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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