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SG Düsseldorf zu Tagesmutter: Betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert

27.05.2014

Entgegen einer Ansicht in der Literatur müssen Kinder nicht erst durch das Jugendamt an eine Tagesmutter vermittelt werden, um in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung zu kommen. Es komme vielmehr allein auf die behördliche Erlaubnis der Betreuerin an, so das SG am Dienstag.

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Für das Sozialgericht (SG) Düsseldorf steht fest: Kinder, die von einer Tagesmutter betreut werden, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichtert. Einzige Voraussetzung sei, dass die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe (Urt. v. 27.05.2014, Az. S 1 U 461/12).

Es komme nicht darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses die Kosten zumindest teilweise trage. Dies werde zwar in der juristischen Literatur diskutiert, es entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Seit 2005 ist die Kindertagespflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt. Es könne nur auf die behördliche Erlaubnis ankommen, erklärte das SG.

Damit entschied das Gericht den Fall eines Kindes aus Wuppertal. Es hatte sich bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht. Mit dieser hatte ein privater Vertrag bestanden. Zwar hatte die Unfallkasse NRW einen Arbeitsunfall anerkannt, sodass sämtliche Behandlungskosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen und die Tagesmutter aus der Haftung entlassen war. Da die Eltern des Kindes jedoch einen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen wollen, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt.

una/LTO-Redaktion

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SG Düsseldorf zu Tagesmutter: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12108 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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