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SG Dortmund zur Entschädigung wegen eines Tinnitus': Laut­sp­re­cher­durch­sage ist kein Arbeit­s­un­fall

29.04.2019

Mann ruft durch ein Megafon

© olly - stock.adobe.com

Ein Möbelverkäufer, der durch die Lautsprecherdurchsagen im Geschäft einen Tinnitus erlitten haben will, konnte das SG Dortmund nicht überzeugen. Denn selbst bei "lauten" Ausrufen sei kein nachhaltiger Hörschaden zu erwarten.

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Ein Möbelverkäufer, der einen Tinnitus darauf zurückführte, dass er mehrfach im Geschäft ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden und die Klage des Angestellten abgewiesen (Urt. v. 29.03.2019, Az. S 17 U 1169/16).

Der Mann war während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden und habe dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles jedoch ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Auch das SG Dortmund entschied nun, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, und wies die Klage des Verkäufers ab. Bei ihm sei zwar ein Hörschaden diagnostiziert worden. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen ist.

Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Vorfalls, an dem der klagende Mann den Hörsturz erlitt, technisch einwandfrei gewesen. Das Gericht sah auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei, heißt es in der Urteilsbegründung.

Auch wenn man unterstelle, dass es sich Ausrufen über die Lautsprecheranlage durchaus um "laute" Ansagen gehandelt hat, könne dies nicht zu einem nachhaltigen Hörschaden bei dem Empfänger geführt haben. Dies hielt hat das Dortmunder SG im Fall des Möbelverkäufers für ausgeschlossen, denn dessen Kopf habe sich mindestens zwei Meter unterhalb des Lautsprechers befunden, als es zu dem Hörsturz gekommen sei.

mgö/LTO-Redaktion

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SG Dortmund zur Entschädigung wegen eines Tinnitus': Lautsprecherdurchsage ist kein Arbeitsunfall . In: Legal Tribune Online, 29.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35105/ (abgerufen am: 21.01.2021 )

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