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Sächsisches OVG bestätigt Entzug von Waffenbesitzkarte: Keine Waffe für NPD-Funk­tionär

16.03.2018

Erlaubnispflichtige Schusswaffe

© mariesacha - stock.adobe.com

Die Mitgliedschaft in der vom BVerfG zwar für verfassungsfeindlich befundenen, aber nicht verbotenen NPD reicht aus, um keine Waffe mehr besitzen zu dürfen. Das entschied am Freitag das OVG in Bautzen.

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Die Behörden können einem Mandatsträger der rechtsextremen NPD wegen Unzuverlässigkeit seine Waffenbesitzkarte entziehen. Das entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Freitag (Az. 3 A 556/17). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Konkret ging es um einen NPD-Funktionär aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Dem Sportschützen war vom Landratsamt die zuvor erteilte Waffenbesitzkarte wieder entzogen worden, weil er "mit seinen Aktivitäten und Funktionen in der Partei die gegen die verfassungsgerichtliche Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD unterstützt" habe, hieß es.

Einer Klage gegen den Bescheid gab das Verwaltungsgericht (VG) Dresden im Sommer 2016 statt. Nach Meinung der Dresdner Richter ist eine Unzuverlässigkeit wegen einer Parteimitgliedschaft nur anzunehmen, wenn die Verfassungsfeindlichkeit der Partei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt wird. Das haben die Karlsruher Richter zwischenzeitlich im Januar 2017 so entschieden, die NPD aber nicht verboten.

Nach der jetzt erfolgten Entscheidung in Bautzen ist die Unzuverlässigkeit auch dann anzunehmen, "wenn der Kläger Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei ist und verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstützt, selbst wenn diese Partei vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist."

dpa/mam/LTO-Redaktion

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Sächsisches OVG bestätigt Entzug von Waffenbesitzkarte: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27595 (abgerufen am: 12.04.2026 )

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